Fahrlässigkeitsprüfung

I. Tatbestand

A. Objektiver Tatbestand

  1. Tathandlung (gleiche Prüfung wie bei der Vorsatzprüfung, Verweisung nicht möglich!)
  2. Taterfolg (gleiche Prüfung wie bei der Vorsatzprüfung, Verweisung nicht möglich!)
  3. Kausalität (gleiche Prüfung wie bei der Vorsatzprüfung, Verweisung nicht möglich!)
    1. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
      • Ex-ante Perspektive auf das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
      • Sorgfaltspflichten: Gesetzlich, ungeschriebene Gepflogenheiten, Sonderwissen/ -können, Einzelfallbezogene Besonderheiten, Übernahmefahrlässigkeit
    2. Objektive Vorhersehbarkeit
      • gründsätzlich gilt ein Vertrauensgrudsatz (Ausnahme bei Einzelfallbezogenen Besonderheiten
      • Muss nach allgemeinen Lebenserfahrungen mit dem Erfolg gerechnet werden?
    • Die Grundlage ist die selbe wie in der Vorsatzprüfung
    • Zusätzlichen geprüft werden:
      • Schutzzweck der Norm
      • Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Wäre der Erfolg vermeidbar gewesen, bei pflichtgemäß Verhalten?
        • Lediglich das Verhalten des Täters ist entscheidend
        • Achtung: In dubio, pro reo
    • Problem: Vollverantwortliches Verhalten Dritter

Subjektive Tatbestand

Da im Subjektiven Tatbestand normalerweise der Vorsazt geprüft wird, fällt der subjektive Tatbestand "weg"



II. Rechtswidrigkeit

Es findet eine ganz normale Rechtswidrigkeitsprüfung statt
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III. Schuld

    1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
      • Ist der Täter zu dumm, unwissen, ohne genügend Erfahrung oder steht unter dem Schutz des §33 StGB?
    2. Subjektive Vorhersehbarkeit
      • Ist der Täter zu dumm, unwissen, ohne genügend Erfahrung oder steht unter dem Schutz des §33 StGB?
    • zB. Lenkzeitverstoß zum Erhalt des Jobs (umstritten)
    • muss in der Klausur nicht unbedingt erwähnt werden, ist mehr ein "nice to have"