Fahrlässigkeitsprüfung
I. Tatbestand
A. Objektiver Tatbestand
- Tathandlung (gleiche Prüfung wie bei der Vorsatzprüfung, Verweisung nicht möglich!)
- Taterfolg (gleiche Prüfung wie bei der Vorsatzprüfung, Verweisung nicht möglich!)
- Kausalität (gleiche Prüfung wie bei der Vorsatzprüfung, Verweisung nicht möglich!)
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- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Ex-ante Perspektive auf das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
- Sorgfaltspflichten: Gesetzlich, ungeschriebene Gepflogenheiten, Sonderwissen/ -können,
Einzelfallbezogene Besonderheiten, Übernahmefahrlässigkeit
- Objektive Vorhersehbarkeit
- gründsätzlich gilt ein Vertrauensgrudsatz (Ausnahme bei Einzelfallbezogenen Besonderheiten
- Muss nach allgemeinen Lebenserfahrungen mit dem Erfolg gerechnet werden?
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- Die Grundlage ist die selbe wie in der Vorsatzprüfung
- Zusätzlichen geprüft werden:
- Schutzzweck der Norm
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Wäre der Erfolg vermeidbar gewesen, bei pflichtgemäß
Verhalten?
- Lediglich das Verhalten des Täters ist entscheidend
- Achtung: In dubio, pro reo
- Problem: Vollverantwortliches Verhalten Dritter
Subjektive Tatbestand
Da im Subjektiven Tatbestand normalerweise der Vorsazt geprüft wird, fällt der subjektive Tatbestand "weg"
II. Rechtswidrigkeit
Es findet eine ganz normale Rechtswidrigkeitsprüfung statt
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III. Schuld
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- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Ist der Täter zu dumm, unwissen, ohne genügend Erfahrung oder steht unter dem Schutz des
§33 StGB?
- Subjektive Vorhersehbarkeit
- Ist der Täter zu dumm, unwissen, ohne genügend Erfahrung oder steht unter dem Schutz des
§33 StGB?
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- zB. Lenkzeitverstoß zum Erhalt des Jobs (umstritten)
- muss in der Klausur nicht unbedingt erwähnt werden, ist mehr ein "nice to have"