- Willenselement ist dominant
- Wissenselement hat nur minimale Anforderungen
- Kommt es dem Täter auf den Erfolgseintritt an, so ist es unerheblich ob er sich diesen nur als möglich oder als sicher vorstellt
Im subjektiven Tatbstand, wird der Vorsatz geprüft:
Sollte der Vorsatz verneint werden, kann immer noch eine fahrlässige Tat vorliegen. Dabei ändert sich die Prüfung folgendermaßen...
Es muss ein rechtswidriger gegenwärtiger Angriff vorliegen.
→ Anforderungen an das Subjektive Rechtfertigungselement streitig:
→ Rechtsfolge bei fehlendem Verteidigungs- bzw. Nothilfewillen?
Die Rechtfertigungsgründe des BGB (§228 & §904) sollten zuerst geprüft werden. Durch ihre Spezialität ist im Falle ihrer Bejahung keine eigen Erläuterung des §34 StGB notwendig, ein Verweis auf die Spezialität genügt.
Gegwärtige Gefahr, die von einer Sache ausgeht (auch Dauergefahren)
Kenntnis der rechtfertigenden Umstände und Handeln zur Gefahrenabwehr
Kenntnis der rechtfertigenden Umstände und Handeln zur Gefahrenabwehr
Es muss eine gegenwärtige Gefahr vorliegen (auch Dauergefahren)
Die Notstandslage muss einen Abwehrwille zur Grundlag haben
Das tatbestandsauschließende Einverständnis wird immer relevant, wenn der schon der TB oder der Sinn und Zweck ein Handeln gegen den Willen des Berechtigten verlangt. Liegt ein solches Einverständis vor, ist schon der objektive TB nicht erfüllt. Es handelt sich hierbei also nicht um einen Rechtfertigungsgrund. Beispiele:
→ Bei Tatbeständen, die kein Handeln gegen den Willen des Berechtigten verlangen, kann die Einwilligung des Betroffenen einen Rechtfertigungsgrund darstellen (zb im Falle des §223 StGB)
Der Täter muss subjektiv in Kenntnis einer Einwilligung handeln
Der Täter muss subjektiv in Kenntnis einer Einwilligung handeln