Objektive Theorie: Der Versuch wird bestraft, da das geschützte Rechtsgut durch ihn zwar
nicht verletzt aber mithin doch schon gefährdet wird
Kritik: Die Strafbarkeit eines untauglichen Versuches ist so nicht zu begründen
Subjektive Theorie: Der Versuch wird bestraft, da der Täter damit seine Rechtsfeindliche Gesinnung bestätigt
Dies wäre ein unzulässiges Gesinnungsrecht
Eindruckstheorie (hM): Der Versuch wird bestraft, da die Bestätigung der rechtsfeindlichen Gesinnung des
Täters das Vertrauen der restlichen Bürger in die Gültigkeit der Rechtsordnung erschüttert
Welche Sonderformen des Versuches gibt es?
Untaugliche Versuch: Ein Versuch ist untauglich, wenn er entgegen der Tätervorstellung, objektiv von
Anfang an zur Tatverwirklichung nicht geeignet ist
Strafbar? → Ja, nach § 22, 23 III StGB
Ein untauglicher Versuch kann sich in folgen Formen äußern:
Untaugliches Objekt
Untaugliche Mittel
Untauglicher Täter
Grob unverständiger Versuch: (Unterform des untauglichen Versuchs) Ein Versuch ist grob unverständig, wenn
der Täter aus grobem Unverstand verkennt, dass seine Handlung objektiv von Anfang an zur Tatverwirklichung nicht geeignet ist
Strafbar? → Ja, nach § 23 III StGB
Abergläubische Versuch: Ein Versuch ist abergläubisch, wenn der Täter mit übernatürlichen an den Naturgesetzen
vorbeigehenden Kräften den Taterfolg herbeiführen möchte
Strafbar? → Nein
Prüfung eines Versuchsdelikts
I. Vorprüfung
A. Nicht vollendetes Delikt
Der Täter darf wegen der Vollendung eines Deliktes bestraft werden.
B. Strafbarkeit des Versuchs
Der Versuch muss strafbar sein, dies ist, gemäß § 23 I, bei Verbrechen (§ 12) oder wenn es ausdrücklich bestimmt
wurde der Fall.
II. Tatbestand
A. Tatentschluss
Der Tatenschluss fordert einen unbedingten Vollendungswillen. Dieser hat folgende
Eigenschaften:
Täter fasst einen Entschluss eines bedingten Vorsatzes, die objektiven Tatmerkmale eines Deliktes zu verwirklichen
dazu kommen alle überschießenden Innentendenzen des subjektiven Tatbestandes
Entscheidet sich ein Täter bereits ein Delikt zu begehen, sofern gewisse Umstände gegeben sind
(unsichere Tatsachenbasis so genügt dies bereits)
eine bloße Tatgeneigtheit reicht nicht aus
B. Unmittelbares Ansetzen
Beim unmittelbaren Ansetzen unterscheidet man in vier Fallgruppen:
Wann das unmittelbare Ansetzen beginnt ist umstritten, hier muss ein Theorienstreit geführt werden:
Formal objektive Theorie (früher, RG): Tatbeginn ≙ Beginn der
Tathandlung
Materiell objektive Theorie (früher, BGH): Tatbeginn ≙ unmittelbare
Gefährdung des Rechtsguts durch Handlung im engen Zusammenhang mit der Tathandlung
Subjektive Theorie (frühere Lehre): Tatbeginn richtet sich nach der
Tätervorstellung ("Jetzt-geht-es-los")
Sphärentheorie: Ein Versuch liegt dann vor, wenn der Täter in die zu schützende
Sphäre des Täters dringt und ein enger zeitlicher Zusammenhang (Zh) zwischen der Tathandlung und dem
angestrebten Erfolg besteht
Zwischenaktstheorie: Ein Versuch liegt vor wenn zwischen der Handlung und dem
Erfolg keine wesentlichen Zwischenakte liegen
Letzlich sind die oberen Theorien veraltet und es ist der Kombinationsformel
zu folgen:
Definition: Der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er nach
seiner Vorstellung von der Tat subjektiv die Schwelle zum "Jetzt-geht-es-los" überschreitet und objektiv
zu einer Handlung ansetzt, die nach seinem Tatplan ohne wesentliche Zwischenakte in die
Tatbestandserfüllung übergeht.
→ Gesamtbetrachtung notwendig ob noch wesentliche Zwischenschritte fehlen zur
Tatbestandsverwirklichung
Bei Delikten mit Qualifikationen reicht das bloße Ansetzen zu der Qualifikation nicht aus, viel mehr muss zum Grunddelikt
unmittelbar angesetzt werden
Es wird in zwei Ansichten unterschieden:
BGH: Das Ansetzen ist davon abhängig ob der Täter das Erscheinen des Opfers
für sicher oder ungewiss hält. Hält er es für sicher setzt er mit dem Abschluss seiner Handlung an und hält er es
für ungewiss setzt er an, sobald das Opfer erscheint und sich die Gefahr für ihn verdichtet
Literatur: Nach der Literatur setzt der Täter an, wenn er bewusst das Geschehen
aus seinen Händen gibt, so dass der Erfolg nun selbstständig eintritt oder eine Situatione (nach der Tätervorstellung)
vorliegt in der keine wesentlichen Zwischenschritte notwendig sind damit der Einfolg eintreten kann.
Auch bei Ansetzen durch Unterlassen muss ein Meinungsstreit geführt werden:
Theorie des erstmöglichen Eingriffs: Mit der Versäumung der ersten Rettungschance
Theorie des letztmöglichen Eingriff: Mit der Versäumung der letzten Rettungschance
Gefährdungstheorie (hM): Mit Eintritt einer unmittelbaren Gefährdung des Opfers
III. Rechtswidrigkeit
A. Notwehr nach §32 StGB
1. Prüfung
Es muss ein rechtswidriger gegenwärtiger Angriff vorliegen.
Abwehrhandlung Die Abwehrhandlung muss gegen den Angreifer gerichtet sein
Geeignetheit Die Handlung muss dazu geeignet sein, den Angriff abzuwehren oder
jedenfalls die drohende Rechtsgutverletzung zu verringern
Erforderlichkeit
Die Abwehrhandlung muss muss das relativ mildeste Mittel darstellen
Hierbei ist dasjenige Verteidigungsmittel zu wählen, das bei gleicher Wirksamkeit
den geringsten Schaden anrichtet
Der Angegriffene muss sich nicht auf das Risiko einer nur unzureichenden
Abwehrhandlung einlassen
Gebotenheit
"Sozialethische" Einschränkungen des Anwendungsbereich der Notwehr bei bestimmten
Fallgruppen
→ Anforderungen an das Subjektive Rechtfertigungselement streitig:
Objektive Theorie
Kenntnistheorie
Willenstheorie
→ Rechtsfolge bei fehlendem Verteidigungs- bzw. Nothilfewillen?
Versuchslösung
Der Täter wird nach den Grundsätzen des Versuchs bestraft
Vollendungslösung
Der Täter wird wegen vollendetem Delikt bestraft.
Nothilfe ≠ Notwehr
Angriff muss menschlich sein (Ausnahme: Antizipierte Notwehr)
Notwehr gegen nOtwehr nicht möglich!
Verteidigungshandlung muss sich gegen den Angreifer richten
Erforderlichkeit = Weit (Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen; scharfes Schwert der Notwehr)
Gebotenheit immer beachten
Fallgruppen lernen
Lösung: Notwehr (-) oder Drei-Stufen-Lösung
Subjektives Element ist umstritten (aber mind. Notlagekenntnis)
Häufigsten Klausurschwerpunkte: Erforderlichkeit und Gebotenheit
B. Notstand nach §34 StGB
Die Rechtfertigungsgründe des BGB (§228 & §904) sollten zuerst geprüft werden. Durch ihre Spezialität ist im Falle
ihrer Bejahung keine eigen Erläuterung des §34 StGB notwendig, ein Verweis auf die Spezialität genügt.
1. Prüfung des Defensiven Notstandes §228 BGB
Gegwärtige Gefahr, die von einer Sache ausgeht (auch Dauergefahren)
Beschädigung oder Zerstörung einer Sache
→ Sache von der die Gefahr ausgeht
Erforderlichkeit (geeignetes + mildestes Mittel)
Interessenabwägung: Schaden steht nicht außer Verhältnis zur Gefahr
Kenntnis der rechtfertigenden Umstände und Handeln zur Gefahrenabwehr
2. Prüfung des Aggresiven Notstandes §904 BGB
Gefahr für irgendein Rechtsgut droht; gleichgültig, ob von Menschen oder Sachen ausgehend;
wem sie droht; Gefahr geht nicht nicht von der fremden (beeinträchtigten) Sache aus!
Gefahr ist gegenwärtig (entspricht Notstandslage des §34 StGB)
Einwirkung auf eine fremde Sache (Beschädigen/ Zerstören)
Notwendigkeit (entspricht der Erforderlichkeit des §34: geeignetes + kein milderes
Mittel)
Interessenabwägung: Schaden wäre objektiv unverhältnismäßig groß gegenüber dem durch die
Notstandshandlung entstehenden Schaden
Kenntnis der rechtfertigenden Umstände und Handeln zur Gefahrenabwehr
3. Prüfung des §34 StGB
Es muss eine gegenwärtige Gefahr vorliegen (auch Dauergefahren)
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Die Abwehrhandlung muss das realativ mildeste Mittel darstellen
Achtung: Ausweichmöglichkeiten müssen auch ergriffen werden!
Interessenabwägung
Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte "wesentlich" überwiegen
Abwägungskriterien beachten!
Angemessenheit
Die Notstandslage muss einen Abwehrwille zur Grundlag haben
Notstandslage = Gegenwärtige Gefahr (= weiter als Notwehrlage)
Keine Gebotenheitsprüfung
Interessenabwägung asl zentraler Punkt
Angemessenheit asl "quasi" Gebotenheit
Spezielle Notstandsregelungen bei der Beschädigung/ Zerstörung von Sachen
4. Einwilligung
Das tatbestandsauschließende Einverständnis wird immer relevant, wenn der schon der TB oder der
Sinn und Zweck ein Handeln gegen den Willen des Berechtigten verlangt. Liegt ein solches
Einverständis vor, ist schon der objektive TB nicht erfüllt. Es handelt sich hierbei also nicht
um einen Rechtfertigungsgrund. Beispiele:
§123 StGB (Hausfriedensbruch): Eindringen bedeutet wie schon dargelegt, Betreten gegen
den Willen des Berechtigten
§242 StGB (Diebstahl): Wegnahme, also der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams
liegt nur vor, wenn der Gewahrsamswechsel gegen den Willen des Berechtigten erfolgt
→ Bei Tatbeständen, die kein Handeln gegen den Willen des Berechtigten verlangen, kann die
Einwilligung des Betroffenen einen Rechtfertigungsgrund darstellen (zb im Falle des §223 StGB)
I. Objektive RF-Elemente
Das gefährdete RG muss disponibel sein
Def.: Ein RG
ist dann disponibel, wenn der Inhaber frei darüber verfügen kann.
Alle Individualrechtsgüter (bis auf das menschliche Leben; arg. §216 StGB)
sind disponibel.
RG der Allgemeinheit sind nicht disponibel
Bei Eingriffen in die körperliche Integrität darf die Tat den Rahmen der
guten Sitten überschreiten (gem. §228 StGB)
Nicht die Einwilligung sondern die Sittenwidrigkeit der Tat
ist maßgeblich
Der Einwilligende muss der Inhaber des betroffenen RG sein
Dritte Personen (Vertreter) müssen zur Disposition über das RG befugt sein
Der einwilligende muss eine hinreichende Einwillungs- und Urteilsfähigkeit
besitzen
Dabei wir nicht auf die Geschäftsfähigkeit abgestellt
Die Einwilligung muss vor der Tat ausdrücklich erklärt werden
oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden
Die Einwilligung ist bis zur Tat frei widerruflich, spätere Genehmigungen sind
irrelevant
Es dürfen keine wesentlichen, entscheidungserhebliche Willensmängel
vorliegen (zb. Täuschung, Drohung, Gewalt, etc.)
Wenn ein Willensmängel vorliegt:
→ Einwilligung (-)
II. Subjektives RF-Elemente
Der Täter muss subjektiv in Kenntnis einer Einwilligung handeln
dann (+), wenn ausdrückliche Einwilligung nicht eingeholt werden kann (zb. OP nach
Unfall an einem bewusstlosen) der RG Inhaber, vermutlich jedoch einwilligen würde
ist subsidiär zur ausdrücklichen Einwilligung
I. Objektive RF-Elemente
Das gefährdete RG muss disponibel sein
Def.: Ein RG
ist dann disponibel, wenn der Inhaber frei darüber verfügen kann.
Alle Individualrechtsgüter (bis auf das menschliche Leben; arg. §216 StGB)
sind disponibel.
RG der Allgemeinheit sind nicht disponibel
Bei Eingriffen in die körperliche Integrität darf die Tat den Rahmen der
guten Sitten überschreiten (gem. §228 StGB)
Nicht die Einwilligung sondern die Sittenwidrigkeit der Tat
ist maßgeblich
Der Einwilligende muss der Inhaber des betroffenen RG sein
Dritte Personen (Vertreter) müssen zur Disposition über das RG befugt sein
Der einwilligende muss eine hinreichende Einwillungs- und Urteilsfähigkeit
besitzen
Dabei wir nicht auf die Geschäftsfähigkeit abgestellt
Subsidiarität
→ Die ausdrückliche Einwilligung kann nicht abgewartet
werden
Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen
→ Feststellung des hypothetischen Willens des Rechtsgutträgers
Einzelfall abhängig
Mögliche vorher abgegeben Aussagen müssen berücksichtigt werden
Täterverhalten muss objektiv im Interesse des
Einwillungsberechtigten liegen
Wenn keine Anhaltspunkte zur Personenbezogenen Auslegung der mutmaßlichen
Einwillung vorhanden sind, ist eine Sicht eines objektiv, vernünftigen
Beobachters maßgeblich
Übereinstimmung entbehrlich bei mangelndem Interesse
II. Subjektive RF-Elemente
Der Täter muss subjektiv in Kenntnis einer Einwilligung handeln
IV. Schuld
A) Schuldausschlussgründe
I. §17 StGB
Felehndes Unrechtsbewusstsein: Täter erkennt nicht, dass sein Handeln rechtlich verboten ist
Unvermeidbar: Wenn der Täter trotz Anstrengung all seiner inividuellen Fähigkeiten und
Erkenntnismöglichkeiten nicht das Unrechtsein seines Handeln erkennen kann
→
Vermeidbar, wenn:
Der Irrtum durch Nachdenken zu erkenn war
Wenn möglich Rechtsrat eingeholt wurde (auf kompetenten REchtsrat darf vertraut werden)
Sonstige Auskünfte (zB: Google, etc.)
Unvermeidbar, wenn:
Die oben genannten Punkte nicht zutreffen
Bei ungeklärter Rechtslage ein abwarten unzumutbar wäre
II. §19 StGB
Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist zum Zeitpunkt des begehens der Tat schuldunfähig
III. §20 StGB
Die Schuldunfähigkeit setzt sich sich aus der
zusammen
Einsichtsfähigkeit = Fähigkeit das Unrecht der Tat einzusehen
Persönliches Verhältnis, das mit Angehörigenverhältnissen
vergleichbar ist = enge persönliche Bindung, die auf Dauer angelegt ist und ein
Zusammengehörigkeitsgefühl bergründet
typische Beispiele:
Onkel/ Tante/ Nichte/ Neffe
eheähnliche Partner
sehr innige Freundschaften
Notstandshandlung
Geeignetheit und Erforderlichkeit
Die Gefahr darf nicht anders (mit milderen/ gerechtfertigten) Mitteln abwendabr sein
Unzumutbarkeit der Gefahrenhinnahme
Der Täter muss die Gefahr hinnehmen, wenn er
Die gefahr selber schuf (Verursacherprinzp)
In einem besonderen rechtlichen Verhältnis zur Allgemeinheit steht (zb Polizist, Feuerwehrmann,
Soldat)
Subjektives RF-Element
Zu bejahen, wenn: Gefahrabwendungswille + Kenntnis der Notstandslage
C) A.L.I.C. (Actio libera in causa)
1. Die Grundstruktur
Es gibt eine freie Handlung (actio praecedens/ Vorbereitungshandlung) und eine unfreie Handlung
(actio subsequens/ Tathandlung)
a.l.i.c. = (aber) "in ihrer Ursache freie Handlung"
Unterscheidung in Vorsätzliche a.l.i.c. und Fahrlässige a.l.i.c.
Vorsätzliche:
Vorsatz in Bezug auf Schuldunfähigkeit
Vorsatz in Bezug auf spätere Rauschtat
→ Doppelvorsatz
Fahrlässige:
Einer der Beiden Vorsätze fehlt, oder
Beide Vorsätze fehlen
→ wird von der h.M. für nicht notwendig erachtet
Bei speziellen Delikten mit konkreten Tathandlungen (zb. §§153, 315c, 316) kommt eine Vorverlagerung
nicht in Betracht (BGHSt 42, 325)
2. Die wichtigsten drei Modelle
Ausnahmemodell
Die a.l.i.c. stellt eine Ausnahme des in §20 StGB angelegten Koinzidenzenprinzip
Kritik: Verstoß gegen Art. 103 II GG + Ausnahme war nie gewohnheitsrechtlich anerkannt
Ausdehnungsmodell
Begriff der Tat (i.S. der Schuld) i.S.d. §20 StGB wird erweitert, damit er auch das
Vorbereitungstadium erfasst
Kritik: verstoß gegen den den Wortlaut, der so wie in §16 und §17 StGB zu verstehen ist
Tatbestandsmodell (h.M.)
Die Tat an sich wird ins Vorbereitungstadium gezogen
→ Das berauschen an sich wird zur Tat die kausal für den Taterfolg ist
Kritik:Vorbereitungshandlung wird Tathandlung (schlechte Vereinbarkeit mit der
Versuchsdogmatik
Einwand: Spätestens mit dem berauschen setzt der Täter unmittelabr zur Tat an (parallele zur
Versuchsdogmatik bei mittelbarer Täterschaft)
D) Irrtumslehre
I. Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI)
Allgemeines:
Irrtum über die Ümstände der Rechtfertigungsgründe (der Sachverhalt wird bereits nicht korrekt
erfasst)
Prüfungsort: III. Schuld
Prüfung:
Hypothetische Rechtfertigung
Wenn der Täter mit seiner Vorstellung recht hätte, wäre er dann gerechtfertigt?
Vollständige Prüfung aus sicht des Irrenden heraus!
Rechtsfolge
Rechtsfolge eines ETBI ist ustritten
Streitentscheid führen!
Theorien zur Rechtsfolge
Unrechtsbewusstsein ist Teil des Vorsatzes; fehlt es daran, handelt der Täter maximal
fahrlässig
→ Kritik: seit der Einführung des §17 nicht mehr mit dem Gesetzt
vereinbar
→ nicht mehr Vertretbar
Rechtfertigungsgründe sind teil eines großen "Gesamtunrechtstatbestandes"; irrt sich der
Täter darüber, dann greift unmittelabr §16 StGB
→ Kritik: Strafbarkeitslücken bei Tatteilnehmern und
Unvereinbarkeit mit dem dreistufigen Deliktsaufbau
Behandlung ausnahmslos nach §17 StGB; Schuld und damit Strafbarkeit entfällt nur, wenn
Irrtum unvermeidbar war
→ Kritik: ungerechte Ergebnisse, da keine Unterscheidung zwischen Tatsachen-
und Rechtsiirtümern gemacht wird
umstrittene Aufteilung in:
Tatumstandsirrtum i.S. des §16 ist gleichwertig (qualitativ) mit dem
ETBI
Tatbestandsvorsatz entfällt nicht i.e.S., jedoch der Handlungsunwert
und somit auch Vorsatzunrecht
→ §16 I 1 ist analog anzuwenden
→ Kritik: Strafbarkeitslücken bei Teilnahme
Vertreten durch: BGH
Rechtsfolge des §16 wird auf Schuld angewandt
Vorsatz entfällt dadurch nicht, jedoch die Schuld bezüglich des
Vorsatzes
→ nur Rechtsfolge des §16 I 1 StGB auf Schuld
anwendbar
→ Kritik: Kategorie der "Vorsatzschuld" ist
eine ad hoc-Schöpfung
Vertreten durch: Herrschende Lehre
II. Erlaubnisirrtum
Irrtum über die Existenz oder Reichweite eines Rechtfertigungsgrund (der Sachverhalt wird korrekt erfasst
rechtlich jedoch falsch bewertet)
→ Nach h.M. (einig) Behandlung nach §17 StGB
III. Entschuldigungstatbestand
Irrtum über die Umstände der Entschuldigungsgründe (der Sachverhalt wird bereits nicht korrekt erfasst)
→ Behandlung analog nach §35 II StGB
IV. Entschuldigungsirrtum
Irrtum über die Existenz oder Reichweite von Entschuldigungsgründen (der Sachverhalt wird korrekt erfasst, rechtlich jedoch
falsch bewertet)
→ Rechtlich irrelevant
V. Wahndelikt
Ein Wahndelikt, ist ein umgekehrter Irrtum der oben genannten Irrtümer
Hierbei werden irrig verengende Umstände/ Rechtfertigungsgründe/ Entschuldigungsgründe angenommen
→ straflos
V. Rücktritt
Grundlage: Warum gibt es den Rücktritt?
Opferschutz: Durch den Rücktritt wird das Opfer in dem Sinne geschützt, dass der Täter dazu
animiert wird, doch noch von der Vollendung abzusehen
Honorierung des Täters: Das ablassen/ das Abwenden von der Vollendung soll belohnt werden
"Goldene Brücke in die Legalität": Dem Täter soll so lange wie möglich der Weg in die Legalität
geboten werden
1. Kein fehlgeschlagener Versuch
Für die Frage ob der Versuch fehlgeschlagen ist, ist der Tatplan des Täters von entscheidender Rolle. Laut
Definition gilt der Versuch als fehlgeschlagen, wenn der Täter davon ausgeht, dass er mit
dem ihm zur Verfügung stehenden Mittel den Taterfolg, ohne zeitliche Zäsur, nicht mehr herbeiführen kann.
Ein Problem taucht bei Mehraktigen Geschensverläufen auf. Zwei Theorien möchten dieses Problem lösen:
Einzelakttheorie: Nach dieser Theorie muss jeder Akt einzeln an den Vorausetzungen des
Rücktritts gemessen werden
Gesamtbetrachtungslehre (hM): nach dieser Theorie wird eine Gesamtbetrachtung durchgeführt
→ Defintion: Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach Abschluss der
letzten Ausführungshandlung die Vorstellung hta, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr
ohne zeitliche Zäsur vollenden zu können.
2. beendeter oder unbeendeter Versuch
beendeter Versuch: Der Täter glaubt alles Notwendige getan zu haben, dass zur Herbeiführung des Taterfolgs
notwendig/ ausreichend ist.
unbeendeter Versuch: Der Täter glaubt nicht alles Notwendige getan zu haben, dass zur Herbeiführung des
Taterfolgs notwendig/ ausreichend ist.
Es kann auch eine Korrektur des Rücktrittshorizontes stattfinden:
beendet → unbeendet: Wenn der Täter alsbald erkennt, dass er doch noch nicht alles
Notwendige getan hat
unbeendet → beendet: Wenn der Täter alsbald erkennt, dass er doch schon alles Notwendige
getan hat
3. Rücktrittshandlung
Zurücktreten kann man auf folgende Weisen:
Aufgeben der Tat (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB)
Verhinderung der Vollendung (§ 24 I 1 Alt.2)
Ja: Rücktritt (+)
Nein: Ernsthaftes Bemühen um Verhinderung (§ 24 I 2 StGB)
Ja: Rücktritt (+)
Nein: Rücktritt (-)
Definition: Ein ernsthaftes Bemühen erfordert stets eine
aus der Sicht des Täters optimale Rettungsbemühungen. Er muss alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
ausschöpfen.
4. Freiwilligkeit
Weiterhin muss der Täter freiwillig zurücktreten.
Früher wurde die Freiwilligkeit nach der Frank'schen Formel ermittelt. Nach dieser Formel handelte der Täter
freiwillig, wenn er bezüglich der Fortsetzung seiner Tat sagt: "Ich will nicht, auch wenn ich könnte!". Demenstprechend, handelte der
Täter unfreiwillig, wenn er bezüglich der Fortsetzung seiner Tat sagt: "Ich kann nicht, auch wenn ich wollte!"
Eine andere Ansicht forderte die Frewilligkeit am Maßstab der Verbrechervernunft zu messen. Nach dieser
Ansicht handelt der Täter unfreiwillig, wenn sein Verhalten einem "hartgesottenen, Risiko und Chancen des konkreten Tatplans kalt
abwägenden Deliquenten" als vernünftig erscheint. (siehe/ vgl. Wessels/ Beulke/ Satzger Rn. 1066)
Die herrschende Lehre und Rechtssprechung ziehen heute die Kriterien der "heteronomen" und "autonomen" Gründe heran:
Freiwillig ist ein Rücktritt dann, wenn er ohne äußere oder innere Zwangslage, den autonomen (=selbstbestimmten) Entscheidungen
des Täters entspringt.
Das Motiv für den Rücktritt muss nicht moralisch hochstehen, kann von außen kommen (zB. durch Zureden des Opfers) und ist durch
die Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen. Auch nüchterne Abwägungen, wie das Ablassen vom Opfer um ein weiteres Opfer nicht
entkommen zu lassen. Folglich kommen folgende Motive (unabschließende Aufzählung) in Betracht:
Gewissensbisse, Reue, Scham, Mitleid, seelische Erschütterung und Angst vor Strafe
Unfreiwillig ist der Rücktritt dann, wenn er aus heteronomen Hinderungsgründen, die vom Täterwillen unabhängig bestehen, die
unüberwindbare Hemmnisse auslösen oder die Sachlage so wesentlich zu seinem Nachteil verändern, angetreten wird.
Kann nicht eindeutig geklärt werden, welche Vorstellungen den Täter zum Rücktritt bewegt haben, jedoch alle
denkbaren Motiven eine Unfreiwilligkeit begründen würden, so ist von der Unfreiwilligkeit auszugehen. Bleibt jedoch Raum für
auch nur ein Motiv, welches die Freiwilligkeit begründen könnte, ist nach dem Grundsatz
"in dubio pro reo" zu handeln und die Freiwilligkeit anzunehmen.