Zunächst muss man erst zwischen Besitz und Eigentum unterscheiden: Eigentum ist die rechtliche zuordnung einer Sache zu
einer Person. vs Besitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über
eine Sache.
Eine Verfügung ist ein rechtsgeschäftlicher Willensakt des (oder der)
Beteiligten,der eine dingliches Recht begründet oder eine Änderung dessen bewirkt. Was eine Verfügung
ist, kann sich mit dem folgenden Prinzip leicht gemerkt werden:
Aufhebung (zb Verzicht)
Inhaltsänderung (zb Änderung einer Grunddienstbarkeit)
Belastung (zb Pfändung)
Übertragung
Struktur einer Verfügung
Willenserklärung bzw. Einigung
Publizitätsakt (die Änderung der dinglichen Rechtslage muss idR. nach außen erkennbar sien)
Berechtigung (Verfügungsbefugnis)
Das Grundprinzip der Sachenrechte ist ebenso einfach zu merken wie PASTA:
Das Publizitätsprinzip besagt, dass die sachenrechtliche Zuordnung nach außen erkennbar sein muss.
Das Absolutheitsprinzip besagt, dass die dinglichen Rechte gegenüber jedermann gelten.
(Das Schaubild wurde aus den Unterlagen der VL zum Sachenrecht von
Prof. Dr. Raue an der Universität Trier, im WiSe 23/24, entnommen)
Das Spezialitäts- oder auch Bestimmtheitsprinzip besagt, dass die dinglichen Rechte sich immer auf eine
konkrete Sache beziehen.
Das Typenzwangsprinzip besagt, dass der Numerus clausus des Sachenrechts* Anwendung findet.
* Bindung aller Parteien an die Vorschriften aus dem Sachenrecht (es besteht keine Vertragsfreiheit
wie zb im Kaufrecht); Grund: Verkehrsschutz
Das Abstraktions und Trennungsprinzip besagt, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte als
getrennte Rechtsgeschäfte behandelt werden müssen und somit voneinander abstrakt wirken.
⤷ Ist zB. das Verpflichtungsgeschäft nicht wirksam, folgt daraus nicht automatisch die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts und umgekehrt
§2 Besitz
Funktionen von Besitz
Der Besitz (=tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache) erfüllt
grundlegend die folgenden drei Funktionen:
Der Eingriff in die Sachherrschaft gilt als soziale Störung und somit hat der Besitzer das Recht sich gegen etwaige Besitzentziehungen
bzw. -störungen zu wehren
Daraus folgt, dass der Besitz immer in einem geregelten Verfahren wechseln soll um Selbstjustiz zu verhindern
Durch die Publizitätsfunktion darf der Verkehr aufgrund von Besitz auf Eigentumsverhältnisse schließen
Besitz & seine Arten
Grundsätzlich setzt sich der Besitz aus der Sachherrschaft und dem Besitzwillen zusammen
(Besitz = Sachherrschaft + Besitzwillen)
→ daurch ergeben sich folgende Besitzarten:
Normative Besitzarten
Sachenherrschaft
Besitzwillen
nicht: Besitzdiener § 855 BGB;
nach allg. sozialer Anschauung besitzt nicht der Besitzdiener sondern lediglich der Besitzherr
unmittelbaren Besitz
mittelbaren Besitz § 868 BGB
Eigenbesitz § 872 BGB
Fremdbesitz
Alleinbesitz § 854 BGB
Mitbesitz § 866 BGB
Organbesitz
Vollbesitz
Erbenbesitz § 857 BGB
Teilbesitz § 865 BGB
Teilbesitz § 865 BGB
Sachherrschaft & Besitzwille
Die Sachherrschaft beruht auf einer räumlichen und auf Dauer angelegten Beziehung
Eine nachträgliche vorübergehende Lockerung dieses Verhältnisses ist (zb. bei einer
Ferienwohnung oder im Krankheitsfall) jedoch nicht beachtlich
Kriterien für die Sachherrschaft:
Eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache
Eine räumliche Beziehung zur Sache
Eine Festigung der Sachherrschaft durch eine gewisse Mindestdauer (so zb. keine Sachherrschaft über
Klamotten beim Anprobieren oder über das Besteck in einem Restaurant)
An sich soll der Besitz nicht aufgedrängt werden dürfen (zb. an Drogen)
→ ein Besitzbegründungswille ist erforderlich
→ jedoch genügt ein genereller Besitzwille (zb. über Sachen im Briefkasten [auch hier
wieder keine Drogen sondern nur alltagsübliche Gegenstände])
Der Besitzwille ist ein natürlicher Wille (Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich) & er muss nach außen hin
erkennbar sein
Besitzerwerb & -verlust
Grundlegend kann der Besitz auf zwei Arten erworben werden:
Erlangung:
Die tatsächliche Gewalt des früheren Herrschers endet oder ist beendet
Besitzbegründungswillen
Sachherrschaft des neuen Besitzers
Einigung:
Der Erwerbende muss zugriff auf die Sache haben und somit Gewalt über sie ausüben können
Dann reicht die Einigung (die nach hM rechtsgeschäftlich ist) mit dem bisherigen Besitzer aus
Der Besitzer einer Sache kann seinen Besitz an einer Sache "verlieren", wenn er die tatsächliche Herrschaft
aufgibt (zb. Entsorgung in den Mülleimer) oder
in sonstiger Weise verliert (zb. durch Verlust oder Diebstahl)
Dabei müssen zwei Dinge stets beachtet werden:
Die Augabe oder der Verlust müssen nach ausßen erkennbar sein und
Besitzlockerungen die ihrer Natur nach (zb. Urlaub oder Krankheit, s.o.) enstehen, sind unbeachtlich
Formen "geistiger" Sachherrschaft
Mittelbarer Besitz § 868 BGB*
Besitzdienerschaft § 855 BGB
Mittelbarer Besitzer
= Besitz beruht auf einem RV und nicht auf der tatsächlichen Sachherrschaft
Besitzherr
= im Retchssinne unmittelbarer Besitzer
Besitzmittlungsverhältnis⇅
Unterscheidung liegt im Verhältnis ⇄
Besitzdiener
= übt tatsächliche Gewalt aus, hat jedoch kein eigenen Besitz (Der Besitzdiener fungiert als verlängerter Arm des Besitzherren)
*Ein kleines Beispiel zum mittelbaren Besitz, die Miete:
Hier ist der Vermieter der Mittelbare Besitzer, da sein Besitz sich auf ein RV statt auf die tatsächliche Sachherrschaft (SH) stützte.
Der Mieter ist der Besitzmittler. mit unmittelbaren Fremdbesitz aufgrund der SH.
Daneben gibt es noch zwei weitere Formen*:
Organbesitz
Juristische Personen (zb eine GmbH) können ebenfalls Besitzer einer Sache sein
Dies üben Sie dann über Ihre Organe (zb Geschäftsführer, Vorstand, etc.) aus:
Die Organe sind dabei weder Besitzmittler noch Besitzdiener
Angestellte der jur. Person hingegen sind Besitzdiener
Erbenbesitz (§ 857 BGB)
durch § 857 BGB erlangt der Erbe auch ohne eigene Sachherrschaft den Besitz an den vererbten Sachen, wie ihn der Erblasser zuvor innehatte
Dies erfüllt eine wesentliche Funktion:
Ein Nichterbe kann so, aufgrund von § 935 BGB, einen Nachlassgegenstand nicht veräußern*; Hier wäre die Besitzentziehungen/ -störung eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB
*Dies ist besonders in Situationen denkbar in denen der Erblasser Bedienstete hatte und der Erbe nicht direkt auf die Erbstücke zurgreifen kann. Dadurch wird verhindert, dass die Bediensteten Besitz
an den Erbstücken erlangen und diese Veräußern. (Nur als Beispiel)
§3 Besitzschutz
Der Bessitzer wird durch den Gesetzgeber privilegiert:
er darf sein Besitz notfalls auch mit Gewalt verteidigen
der Eigentümer oder sons. Berechtigte müssen sich gerichtlicher Mittel bedienen um ihre Besitzansprüche geltend zu machen
⤷ Unterbindung von Selbstjustiz
Besitzschutz
Abwehransprüche
Herausgabeabsprüche
Possessorische Ansprüche
Petitorische Ansprüche
keine anschließende Klärung der Besitzlage, lediglich vorübergehende Sicherung des Besitzes
gründen auf ein Recht zum Besitz, sollen die Rechtslage endgültig klären
Possessorische Ansprüche
verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)
Selbsthilfe (§ 859 BGB)
(Rechtfertigunsgrund)
Herausgabe der Sache (§ 861 BGB)
(Anspruch)
Unterlassung der Störung (§ 862 BGB)
(Anspruch)
Schadensersatz (§§ 823 II iVm 858 BGB)
Ohne eigenen Willen
Besitzentzug
Keine Rechtfertigung
⇓
Fehlerhafter Besitz
(§ 858 Abs. 2 BGB)
Störer
(Satz 1)
Erbe
(Satz 2 Var 1)
Bösgl. Erwerber
(Satz 2 Var. 1)
Persönlich Berechtigter
Vorheriger unmittelbarer Besitzer (§ 854 BGB) oder ein Besitzdiener (§§ 850, 860 BGB)
Verbotene Eigenmacht
(§ 858 BGB)
Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht
Verhältnismäßigkeit der Gewalt
Gegen Störer oder Rechtsnachfolger, § 8589 IV BGB
⇓
⇓
Besitzwehr
§ 859 I BGB
Besitzkehr
§ 859 II, III BGB
"frischer Ta betroffen" / "sofort"
Kein Auschluss des Anspruchs nach § 861 Abs. 2 BGB
Kein Erlöschen des Anspruchs nach § 864 BGB
Rechtsfolge: Wiedereinräumung des Besitzes
unbeachtlich sind sachen- oder schuldrechtliche Einwände, welche
ein Recht an der (in Besitz genommen) Sache oder
auf die Sache
begründen
Diese Norm soll dem Antragsteller, im Gegensatz zu den oft langwierigen gerichtl. Klärungen der Besitzverhältnisse, eine einfache und schenlle option
geben die früher herrschenden Besitzverhältnisse wieder herzustellen
jedoch kann der Gegner seine Ansprüche im selben Verfahren im Rahmen einer Widerklage geltned machen
⤷ sollten beide Klagen gleichzeitig entscheidungsreif und die Gegenklage erfolgreichs sein, lässt diese die Ansprüche aus
§ 861 BGB analog § 864 II BGB erlöschen
Besitzstörung beim Anspruchssteller
Durch verbotene Eigenmacht iSv § 858 Abs. 1 BGB
Anspruchsgegner ist der Störer
Kein Auschluss:
Kein Auschluss des Anspruchs gem. § 861 Abs. 2 BGB
Kein Erlöschen des Anspruchs gem. § 864 BGB
Petitorische Ansprüche
Sie soll ehemaligen Besitzern, die sich nicht auf
§§ 985, 861, 823 BGB oder
auf vertragliche Ansprüche
stützen können, die Wiedererlangung des Besitz ermöglichen
Sie kann allerdings nur die Wiederlangung von "schlechteren Besitzern" also nicht dem Eigentümer ermöglichen
⤷ geringe praktische Bedeutung
In Klausuren gilt es trotzdem regelmäßig dies zu prüfen, ich würde daher dazu raten, dass Prüfungsschema trotz geringer prakt.
Bedeutung zu lernen
§ 1007 BGB
Petitorischer Herausgabeanspruch, § 1007 I BGB
Petitorischer Herausgabeanspruch, § 1007 II BGB
I. Früherer Besitz des Anspruchstellers an beweglicher Sache
I. Früherer Besitz des Anspruchstellers an beweglicher Sache
(Ausnahme: Geld o. Wertpapiere)
II. Bösgläubigkeit des Besitzers beim Besitzerwerb
II. Abhandenkommen beim Anspruchsteller
III. Kein Auschluss gem. § 1007 III BGB
III. Besitzer ist weder:
Eigentümer noch
ist ihm der Besitz vor Antragsteller abhanden gekommen
S. 1 Var. 1
Anspruchssteller:
Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb
S. 1 Var. 2
Anspruchssteller: freiwillige Besitzaufgabe
S. 2
Besitzer: Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ggü. dem Anspruchssteller
IV. Kein Ausschluss gem. § 1007 III BGB
S. 1 Var. 1
Anspruchssteller:
Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb
S. 2
Besitzer: Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ggü. dem Anspruchssteller
Übersicht über die Herausgabeansprüche
Vertragliche Herausgabeansprüche
GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 681, 667 BGB)
Sachenrechtliche Ansprüche
§ 985 BGB
§ 816 I BGB
§ 1007 I BGB
§ 1007 II BGB
in klausuren (regelmäßig) alle prüfen
Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 I 1 Var. 1 BGB)
Deliktischen Ansprüche (§§ 823 I, 249 BGB)
§4 Eigentum
Dem Eigentum werden zwei grundlegende Befugnisse zugesprochen:
Benutzungsbefugnis
Ausschließungsbefugnis
Dieses Bild wurde den Vorlesungsmaterialien der Vorlesung zum Sachenrecht im WiSe 23/24 von Prof. Dr. Raue entnommen.
Unterschiedliche Behandlungen (Mobilien vs. Immobilien)
Immobilien
Notar (§ 925 I BGB) + Grundbuschamt an der Übereignung (§ 873 BGB) beteiligt sein
Mobilien
Übereignung ohne Dritte möglich
⤷ (Grund:) Über die Verhältnisse von Grund Boden herrscht mehr Klarheit als über bewegliche Sachen
weitere Gründe auf schuldrechtlicher Ebene sind:
warnfuktion vor übereilten Entscheidungen aufgrund der großen Bedetung von Grundstücksbesitz
wirksames Verfügungsgeschäft muss notariell beurkundet (§ 311b I BGB) werden
Anwartschaftsrecht
Ein Anwartschaftsrecht ist eine gesicherte Rechtsposition
Es entsteht, wenn:
bei einem mehraktigen Entstehungsbestand eines Rechts
so viele erfordernisse erfüllt sind
dass der Veräußerer den Rechtserwerb nicht mehr einseitig verhindern kann (BGH NJW 1955, 544)
Beispiele dafür sind:
Eigentumsvorbehalt
Sicherungsübereignung sofern das Eigentum an der zur
Sicherheit übereigneten Sache nach Rückzahlung automatisch zurückfallen soll
§5 Eigentumserwerb
Grundlagen
Eigentumserwerb
rechtsgeschäftlicher
(§5a + §5b)
gesetzlicher
(§5c)
kraft staatlichen Hoheitsakt
Dabei gilt für die Vorschriften: Rechte an beweglichen Sachen ≠ Rechte an Grundstücken
bewegliche Sachen: §§ 929-984 BGB
Grundstücke: §§ 872-902 BGB, §§ 925-928 BGB
Eigentumserwerbstatbestände bilden dabei keine eigenen AGL, sie sind daher inzident zu prüfen, wenn Besitzverhältnisse geklärt werden müssen; dabei werden sie stets
chronologisch geprüft
§5a Eigentumserwerb vom Berechtigten
Struktur
Einigung
§ 929 S. 1 BGB
Übergabe
§ 929 S. 2 BGB
vorheriger Besitzerwerb*
§ 930 BGB
Vereinbarung eines Besitzkonstituts*
§ 931 BGB
Abtretung des Herausgabeanspruchs*
Einigsein
Berechtigung
* In diesen Fällen ersetzen die jeweiligen Szenarien, die Übergabe und das Einigsein
Übersicht über den § 929 S. 1 BGB
Hierbei handelt es sich um einen dinglichen Vertrag
⤷ allg. rechtsgeschäftliche Regeln anwendbar:
konkludente Einigung möglich
Bestimmtheit (obj. Betrachter muss die zu übereignenden Sache von anderen eindeutig unterscheiden können) der Sache
Stellvertrtung möglich
Formfrei
idR betrift eine Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht die dingliche Einigung
Bedingung/ Befristung möglich
Bei der Übergabe handelt es isch um einen Realakt
⤷ eigentlich keine Vertreter iSd § 164 BGB
Voraussetzungen:
Vollständiger Besitzverlust des Veräußeres
Besitzerwerb des Erwerbers (inkl. mittelbarer Besitz)
auf Veranlassen des Veräußerers
Einschaltung Dritter möglich, bei:
Besitzdiener mit der Sachherrschaft für eine Partei
Besitzmittler mit dem erlangen des unmittelbaren Besitz innerhalb eines Besitzmittlungsverhältnis mit einer Partei
Geheißperson des Veräußerer für die Besitzverschaffung
Geheißperson des Erwerber für die Besitzerlangung
Hiermit ist das Fortbestehen, der Einigung zum Zeitpunkt der Übergabe gemeint
strittig ist ob die Einigung widerruflich ist:
Wortlaut (hM): (✓)
Systematik: Erfüllungsgeschäft soll nur Eigentumszuordnung ändern aber nicht verpflichten (X)
Meinungsänderung muss aufgrung von Rechtssicherheit, jedoch nach außen getreten sein:
eA.: bloße Erkennbarkeit ist ausrreichen
aA.: entscheidend ist ob der Widerruf zugegangen ist
Eigentümer
Ausnahmen:
Eheleute, beim Hausrat und dem Gesamtvermögen im gesetlichen Güterstand (§§ 1365, 1369 BGB)
wenn Sache der Verwaltung des Testamentvollstreckers unterliegt (§ 2211 BGB)
bei laufenden Insolvenzverfahren (§ 81 InsO)
Dritte (wenn sie im eigenen Namen verfügen)
mit Ermächtigung (§ 185 I BGB)
mit Genehmigung (§ 185 II BGB)
Testamentvollstrecker (§ 2211 BGB)
Insolvenzverwalter (§ 81 InsO)
§5b Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
Individualschutz
Verkehrsschutz
Eigentümer soll vor Verlust geschützt werden
⤷ Schutz des Eigentümers
Käufer und sons. Erwerber von Sachen sollen drauf vertrauen dürfen, dass der Besitzer Eigentum übertragen darf
⤷ Schutz des Erwerbers
Absoluter Schutz des Eigentümers 🇩🇪
gutgläubiger Erwerb bei abhandengekommenen Sachen nicht möglich
Mittelweg 🇭🇺 🇸🇪
Ex-Eigentümer hat Rückerwerbsrecht
Mittelweg 🇨🇭 🇫🇷 🇵🇱
gutgläubiger Erwerb ist nach Zeitablauf möglich bzw. Vindikation innerhalb bestimmter Frist möglich
Absoluter schutz des Rechtsverkehrs 🇮🇹
gutgläubiger Erwerb immer möglich
§§ 929 S. 1, 932 BGB
§§ 930, 933 BGB
§§ 931, 934 BGB
Einigung
Übergabe
Keine Berechtigung
Gutgläubiger Erwerb (unterschrichenes anclicken für mehr Inforamtionen)
Ein Gutgläubiger Eigentumserwerb kommt nur bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung in Frage
⤷ kein gutgläubiger Erwerb bei gesetzlichem Erwerb (zB Erbschaft)
In Fällen in denen,
nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf der Seite des Veräußerers und des Erwerbes die gleichen Personen beteiligt sind oder
§ 932 BGB schützt lediglich den Guten Glauben an die Eigentümerstellung nicht jedoch an die Verfügungsbefugnis
§ 932 BGB heilt außerdem nicht andere Mängel der Übereignung
nach § 932 II BGB entfällt der Gute Glaube bei grober fahrlässiger Unkenntnis
⤷ dennoch gilt grds. keine Nachfroschungspflicht, etwaigen aufkommenden Zweifeln muss der potienzielle Erwerber dann doch
nachgehen
Bei einem Gebracuhtwagenkauf muss grds. die Zulassungsbescheinigung Teil II übergeben werden
Ob Guter Glauben vorliegt oder nicht ist der Zeitpunkt der letzten Erwerbshandlung maßgeblich
Geld und Wertpapiere (nicht jedoch Sammlermünzen) werden vom Gutgläubigen Erwerb ausgeschlossen
der unmittelbare Besitz* muss Abhandenkommen (unfreiwilliger Verlust)
⤷ täuschungsbedingte Besitzaufgabe ausgeschlossen da freiwillig
⤷ (nach hM:) Geschäftsunfähige können keinen Besitzaufgabewillen bilden
Einigung
Vereinbarung Besitzmittlungsverhältnis
Keine Berechtigung
Gutgläubiger Erwerb
Rechtsgeschäft (Verkehrsgeschäft)
Guter Glaube
Übergabe der Sache druch den Veräußerer
Kein Auschluss nach § 935 BGB
Einigung
Abtretung des Herausgabeanspruchs
Keine Berechtigung
Gutgläubiger Erwerb
Rechtsgeschäft (Verkehrsgeschäft)
Guter Glaube
Zusätzliche Voraussetzungen:
Var. 1: Veräußerer = mittelbarer Besitzer
Var. 2: Besitzerlangung des Erwerbers durch Dritte
Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
§§ 953 ff. BGB
Aneignung
§§ 958 ff. BGB
Fund
§§ 965 ff. BGB
Erbfall
§ 1922 BGB
Dingliche Surrogation
§ 2019 BGB
Besonders wichtig in der Klausurpraxis (rote Felder)
Lesehinweis!
In den folgenden Abschnitten des §5c wird folgende Legende gelten:
Tatbestand = blau
Rechtsfolge = rot
I. Ersitzung
Die Ersitzung ist nur dann möglich, wenn der (reine) Gutgläubige Erwerb nicht möglich ist...
Eigenbesitz einer beweglichen Sache
Gutgläubigkeit (in Bezug auf den Eigenbesitz)
Ablauf der zehnjährigen Ersitzungsfrist
⇓
⇓
Erwerb des Eigentums
Erlöschen der Rechte von Dritten
II. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
Übersicht
Verbindung
Vermischung
§ 948 BGB
Verarbeitung
§ 950 I BGB
... mit Grunstück
§ 946 BGB
... mit anderer beweglicher Sache
§ 947 BGB
⇐
⇓
⇓
⇓
Erlöschen von Rechten Dritter nach § 499 BGB
Erlöschen der Rechte an den Stoffen nach § 950 II BGB
⇓
⇓
Entschädigung für Rechtsverlust nach § 951 BGB
Verarbeitung
Verbindung
Mit Grundstücken
Bewegliche Sache
Verbindung der Sache mit einem Grundstück
Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks Ausnahme: Berechtigter Überbau, § 912 BGB
⇓
⇓
⇓
Sache wird Teil des Grundstückseigentums
Rechte der Sachen erlöschen
§ 949 S. 1 BGB
Entschädigungsanspruch
§ 951 BGB
Mit anderer beweglichen Sache
Bewegliche Sache
Verbindung mit anderer beweglicher Sache
Sache wird wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen (≠ neue) Sache
„gleichberechtigte“ Gegenstände*
eine Sache ist Hauptsache*
⇓
⇓
⇓
⇓
Eigentümer werden Miteigentümer
§ 947 I BGB
Eigentümer der Hauptsache wird Alleineigentümer
§ 947 II BGB
Rechte an Nebensache erlöschen
§ 949 S. 1 BGB
Entschädigungsanspruch
§ 951 BGB
*Abgrenzung Hauptsache und Nebensache passiert nach Verkehrsanschauungen
⤷ nicht nach dem Werteverhältnis oder dem Verhältnis des räumlichen Umfangs
Maßgeblich: Können die übrigen Bestandteile fehlen, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt wird? (zB. Gerätegehäuse
gleichberechtigt mit Gerät)
Vermischung
III. Eigentumserwerb an Schuldurkunden
Schuldurkunden
Inhaberpapiere
Verknüpfung von Eigentum und der Inhaberschaft einer Forderung durch § 952 I BGB
Eigentum eines, über eine Forderung ausgestellten, Schuldschein steht dem Gläubiger zu
Forderung wird nach § 398 BGB abgetreten
⤷ Übergang des Eigentums kraft Gesetztes auf den neuen Forderungsinhaber
Dies gilt auch für andere Schuldurkunden (§ 952 II BGB)
⇒ insb. für Sparbücher und analog den KFZ-Schein II
Merksatz: Das Recht am Papier (Eigentum) folgt dem Recht aus dem Papier (Forderung)
Übereignung nach §§ 929 ff. BGB
darin verbriefte Rechte stehen dem Eigentümer zu
Merksatz: Das Recht aus dem Papier (Forderung) folgt dem Recht am Papier (Eigentum)
IV.
V. Aneignung
Herrenlose bewegliche Sache (insb. derelinquierte Sachen u. wilde Tiere in Freiheit)
Begründung von Eigenbesitz
Kein Ausschlussgrund aus § 958 II BGB
⇓
Eigentumserwerb
VI. Fund
Verlorenen (besitzlosen) bewegliche Sache
Fund
Anzeige des Fundes bei den zuständigen Behörden nach § 965 I, II 1 BGB (Ausnahme: Sachwert < 10€; § 965 II 2 BGB)
Ablauf einer sechsmonatigen Frist
Sachwert > 10€ = Ab Anzeige (§ 973 I 1 BGB)
Sachwert < 10€ = Ab Fund (§ 973 II 1 BGB)
Kein Auschlussgrund aus §§ 973 I 1, 973 II 2 BGB
⇓
⇓
Eigentumserwerb
(Für den Schatzfund gibt es besondere Vorschriften, § 984 BGB)
Erlöschen sonstiger Rechte
(Ausnahme: Bereicherungsausgleichsanspruch aus § 977 BGB)
§ 6 Grundstücksrechte
§ 7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)
I. Allgemeines
Sinn und Zweck des EBV
klärung der Rechtslage für Ereignisse während dem Bestehen einer Vindikationslage
Klärung über:
Nutzungsherausgabe, Schadensersatz (Eigentümer → Besitzer) und
Verwendungsersatz (Besitzer → Eigentümer)
Voraussetzung: Vorliegen
einer Vindikationslage (Besitzer ist nicht Eigentümer und hat kein Recht zum Besitz)
zum Zeitpunkt der
Verwendung
Nutzungsziehungen
schadensbegründende Handlung
Zweck:
verschärfte Haftung des bösgläubigen bzw. verklagten Besitzers
Privilegierung des redlichen Besitzers (gutgläubig + unverklagt)
Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB
Vindikationslage
Eigentum des Anspruchssteller
Besitz des Anspruchsgegner
Fehlendes Recht zum Besitz, § 986 BGB
>> ggü. jedermann (absolute Rechte)
>> ggü. dem Eigentümer (§ 986 I 1 Var. 1 BGB)
>> ggü. Dritten, die ihrerseits Besitzrecht gegenüber Eigentümer haben (Besitzkette) (§ 986 I 1 Var. 2 BGB)
Rechtsfolge
Herausgabe der Sache
bei mittelbarem Besitzer
Einräumung des mittelbaren Besitzes (zB. durch Herausgabeanspruchsabtretung) oder
Einräumung des unmittelbaren Besitzes
Konkurenzen des § 985 BGB
Bestehen neben vertraglichen Ansprüchen
grds. kein Auschluss anderer gestzlicher Ansprüche
Anspruch aus § 985 BGB (✗), in diesen Fällen:
bei Pfändung schuldnerfremder Sachen (Vorrang der Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO)
im Insolvenzverfahren (Vorrang der Aussonderung verlangen, § 47 InsO)
teilweise unter Ehegatten, zB Haushaltsgegenstände getrennt lebender Ehegatten (§ 1361a I BGB) oder Räumung der Ehewohnung (§ 1361b BGB)
II. Begriffsbestimmungen
Bösgläubiger Besitzer
Anfänglich: Besitzer weiß (positives Wissen) oder weiß grobfahrlässig nicht von Anfang, dass er kein Recht zum Besitz hat
Nachträglich: hier nur positives wissen
ausreichend ist auch, wenn Besitzer Umstände bekannt sind, aufgrund derer ein redlich Denkender sich der Kenntnis vom
fehlenden Recht zum Besitz nicht verschließen würde
Ende: zunächst Bösgläubiger Besitzer erfährt von einem (vermeintlichen) Besitzrecht → wird Gutgläubig
Bei Minderjährigen:
eA.: Abstellung auf das Kenntnis der Eltern (§§ 104 ff. BGB)
aA.: Abstellung auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen (§ 828 III BGB)
Verklagte Besitzer
gleiche Haftung wie der Bösgläubige Besitzer
Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Rechtshängigkeit der Klage auf Herausgabe
Rechtshängig ist eine Klage, wenn sie
bei Gericht eingereicht (§ 253 ZPO) und
dem Beklagten zugestellt (§ 261 ZPO) wurde
Deliktische Besitzer
Besitz durch verbotene Eigenmacht (VE)
VE kann sich auch gegen Besitzmittler des Eigentümers richten
Verschulden bezieht auf den TB der VE
oder durch eine Straftat (hier iSd StGB und den Vorschriften zum Eigentumsschutz)
Strafvorschrift muss sich gegen die Art der Besitzbegründung richten (→ nicht Unterschlagung, Untreue iSd. §§ 246, 266 StGB)
Privilegierung des redlichen Besitzers
Privilegierung des redlichen Besitzers
Nutzungen
= Früchte und Gebrauchsvorteile
Schadensersatz
Grundsatz
darf Nutzungen behalten, § 993 I Hs. 2 BGB
muss keinen SE zahlen § 993 I Hs. 2 BGB
Klausurhinweis
Deswegen muss das EBV in einer Klausur vor Bereicherungs- und deliktischen Ansprüchen geprüft werden
Sperrwirkung ggü. Eingriffskondiktion
Sperrwirkung ggü. §§ 823 ff. BGB
Ausnahmen
Übermaßfrüchte (§§ 993 I Hs. 1, 818 BGB)
Deliktische Erlangung, (§§ 992, 823 ff. BGB)
Unentgeltlicher Besitzer §§ 988, 818 BGB
Fremdbesitzer-Exzess (Dreiecks-Fälle) (§§ 991 II, 989 BGB)
Rechtsgrundloser Besitzer (§ 988 BGB analog / § 812 I 1 Var. 1 BGB, str.)
Fremdbesitzerexzess (Zwei-Personen-Fälle), (§§ 991 II, 989 analog oder §§ 823 ff. BGB) § 826 BGB (sittenwidrige)
Verschärfte Haftung des bösgläubigen Besitzer
verschärfte Haftung des bösgläubigen bzw. verklagten Besitzers
Nutzungen
Schadensersatz
Gezogene Nutzungen:
§§ 987 I, 990 I BGB
Untergang
Verschlechterung
sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe(§§ 989, 990 BGB)
Schuldhaft nicht gezogene:
§§ 987 II, 990 I BGB
Verzugsschaden:
§§ 990 II, 286 BGB nur bei Bösgläubigem
§§ 992, 823 ff. BGB
III. Ansprüche aus dem EBV
Nutzungsherausgabe (Eigentümer → Besitzer)
Nutzungen sind nach § 100 BGB
die Früchte einer Sache/ Rechts oder
die Vorteile, welcher der Gebrauch der Sache/ Rechts gewährt
Störer ist jeder der zur Eigentumsbeeinträchtigung
einen willentlichen,
einen adäquant kausalen Beitrag geleistet hat und
zur Abhilfe in der Lage ist
rein mittelbare Beiträge → weiteres Kriterium: Verletzung von Verkehrspflichten
klassische Unterscheidung zwischen:
Handlungsstörer
adäquat kausale Verursachung der Beeinträchtigungen durch Verhalten
Zustandsstörer
kann durch seine Herrschfts- oder Einwirkungsbefugnis auf eine Sache den störenden Zustand beseitigen, der zumindest mittelbar
in seinem Wille liegt
Anspruchsinhaber: Eigentümer
Rechtsfolge
Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigungen
Umfang der Beseitigung ist str.
⤷
eA.: Ursurpationstheorie → nur soweit Störer infern fremdes Eigentum in Anspruch genommen wird (ursurpiert) und der
Sachherrschaft durch den Berechtigten im Wege steht
aA.: actus contrarius Theorie → Störer muss nur Störungsquelle beseitigen (nicht darüber hinausgehende Schäden/
Behinderungen)
BGH: Wiederbenutzbarkeitstheorie → Störer muss Störungsquelle beseitigen und vorherigen Zustand wiederherstellen
Wiederholung oder die Eintretung einer Gefahr droht → Unterlassungsanspruch des Eigentümers
Exkurs
Derelinquierte Sachen (Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB)