§1 Grundlagen

Zunächst muss man erst zwischen Besitz und Eigentum unterscheiden:
Eigentum ist die rechtliche zuordnung einer Sache zu einer Person. vs
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache.

Sachen
Eigentum beschränkte dingliche Rechte Besitz
Mobilien Immobilien* Dingl. Nutzungsrechte
zb Grunddienstbarkeit
Anwartschaftsrecht Dingl. VerwertungsR
zb Hypthek, Grundschuld, Pfandrecht
*eigentumsähnlich: Erbbaurecht Dingl. Erwerbsrechte
zb dingl. Vorkaufsrecht


Grundprinzipien

AIBÜ

Eine Verfügung ist ein rechtsgeschäftlicher Willensakt des (oder der) Beteiligten,der eine dingliches Recht begründet oder eine Änderung dessen bewirkt. Was eine Verfügung ist, kann sich mit dem folgenden Prinzip leicht gemerkt werden:

Struktur einer Verfügung
  1. Willenserklärung bzw. Einigung
  2. Publizitätsakt (die Änderung der dinglichen Rechtslage muss idR. nach außen erkennbar sien)
  3. Berechtigung (Verfügungsbefugnis)

Das Grundprinzip der Sachenrechte ist ebenso einfach zu merken wie PASTA:

§2 Besitz


Funktionen von Besitz

Der Besitz (=tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache) erfüllt grundlegend die folgenden drei Funktionen:

    • Der Eingriff in die Sachherrschaft gilt als soziale Störung und somit hat der Besitzer das Recht sich gegen etwaige Besitzentziehungen bzw. -störungen zu wehren
    • Daraus folgt, dass der Besitz immer in einem geregelten Verfahren wechseln soll um Selbstjustiz zu verhindern
    • Durch die Publizitätsfunktion darf der Verkehr aufgrund von Besitz auf Eigentumsverhältnisse schließen

Besitz & seine Arten

Grundsätzlich setzt sich der Besitz aus der Sachherrschaft und dem Besitzwillen zusammen
(Besitz = Sachherrschaft + Besitzwillen)
→ daurch ergeben sich folgende Besitzarten:

Normative Besitzarten Sachenherrschaft Besitzwillen
nicht: Besitzdiener § 855 BGB;
nach allg. sozialer Anschauung besitzt nicht der Besitzdiener sondern lediglich der Besitzherr
unmittelbaren Besitz mittelbaren Besitz § 868 BGB Eigenbesitz § 872 BGB Fremdbesitz
Alleinbesitz § 854 BGB Mitbesitz § 866 BGB
Organbesitz Vollbesitz
Erbenbesitz § 857 BGB Teilbesitz § 865 BGB Teilbesitz § 865 BGB

Sachherrschaft & Besitzwille

Besitzerwerb & -verlust

Formen "geistiger" Sachherrschaft

Mittelbarer Besitz § 868 BGB* Besitzdienerschaft § 855 BGB
Mittelbarer Besitzer
= Besitz beruht auf einem RV und nicht auf der tatsächlichen Sachherrschaft
  Besitzherr
= im Retchssinne unmittelbarer Besitzer
Besitzmittlungsverhältnis Unterscheidung liegt im Verhältnis
soziales Abhängkeitsverhältnis;
zb. Arbeitsverhältnis
Besitzmittler
= unmittelbarer Fremdbesitzer
  Besitzdiener
= übt tatsächliche Gewalt aus, hat jedoch kein eigenen Besitz
(Der Besitzdiener fungiert als verlängerter Arm des Besitzherren)
*Ein kleines Beispiel zum mittelbaren Besitz, die Miete:
Hier ist der Vermieter der Mittelbare Besitzer, da sein Besitz sich auf ein RV statt auf die tatsächliche Sachherrschaft (SH) stützte.
Der Mieter ist der Besitzmittler. mit unmittelbaren Fremdbesitz aufgrund der SH.

Daneben gibt es noch zwei weitere Formen*:
  1. Organbesitz

  2. Erbenbesitz (§ 857 BGB)
  3. *Dies ist besonders in Situationen denkbar in denen der Erblasser Bedienstete hatte und der Erbe nicht direkt auf die Erbstücke zurgreifen kann. Dadurch wird verhindert, dass die Bediensteten Besitz an den Erbstücken erlangen und diese Veräußern. (Nur als Beispiel)

§3 Besitzschutz

Besitzschutz
Abwehransprüche Herausgabeabsprüche
Possessorische Ansprüche Petitorische Ansprüche
keine anschließende Klärung der Besitzlage, lediglich vorübergehende Sicherung des Besitzes gründen auf ein Recht zum Besitz, sollen die Rechtslage endgültig klären

Possessorische Ansprüche

verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)
Selbsthilfe (§ 859 BGB)
(Rechtfertigunsgrund)
Herausgabe der Sache (§ 861 BGB)
(Anspruch)
Unterlassung der Störung (§ 862 BGB)
(Anspruch)
Schadensersatz (§§ 823 II iVm 858 BGB)
Ohne eigenen Willen
Besitzentzug
Keine Rechtfertigung
Fehlerhafter Besitz
(§ 858 Abs. 2 BGB)
Störer
(Satz 1)
Erbe
(Satz 2 Var 1)
Bösgl. Erwerber
(Satz 2 Var. 1)
Persönlich Berechtigter
Vorheriger unmittelbarer Besitzer (§ 854 BGB) oder ein Besitzdiener (§§ 850, 860 BGB)
Verbotene Eigenmacht
(§ 858 BGB)
Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht
Verhältnismäßigkeit der Gewalt
Gegen Störer oder Rechtsnachfolger, § 8589 IV BGB
Besitzwehr
§ 859 I BGB
Besitzkehr
§ 859 II, III BGB
"frischer Ta betroffen" / "sofort"
  1. Anspruchsteller: ehemaliger Besitzer (auch mittelbarer Besitzer)
  2. Anspruchsgegner: fehlerhafte Besitzer
    • Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht
    • Fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegner
  3. Kein Ausschluss:
    • Kein Auschluss des Anspruchs nach § 861 Abs. 2 BGB
    • Kein Erlöschen des Anspruchs nach § 864 BGB
  4. Rechtsfolge: Wiedereinräumung des Besitzes
  1. Besitzstörung beim Anspruchssteller
  2. Durch verbotene Eigenmacht iSv § 858 Abs. 1 BGB
  3. Anspruchsgegner ist der Störer
  4. Kein Auschluss:
    • Kein Auschluss des Anspruchs gem. § 861 Abs. 2 BGB
    • Kein Erlöschen des Anspruchs gem. § 864 BGB

Petitorische Ansprüche

§ 1007 BGB
Petitorischer Herausgabeanspruch, § 1007 I BGB Petitorischer Herausgabeanspruch, § 1007 II BGB
I. Früherer Besitz des Anspruchstellers an beweglicher Sache I. Früherer Besitz des Anspruchstellers an beweglicher Sache
(Ausnahme: Geld o. Wertpapiere)
II. Bösgläubigkeit des Besitzers beim Besitzerwerb II. Abhandenkommen beim Anspruchsteller
III. Kein Auschluss gem. § 1007 III BGB III. Besitzer ist weder:
  1. Eigentümer noch
  2. ist ihm der Besitz vor Antragsteller abhanden gekommen
S. 1 Var. 1
Anspruchssteller:
Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb
S. 1 Var. 2
Anspruchssteller:
freiwillige Besitzaufgabe
S. 2
Besitzer:
Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ggü. dem Anspruchssteller
IV. Kein Ausschluss gem. § 1007 III BGB
S. 1 Var. 1
Anspruchssteller:
Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb
S. 2
Besitzer:
Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ggü. dem Anspruchssteller

Übersicht über die Herausgabeansprüche

Vertragliche Herausgabeansprüche
GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 681, 667 BGB)
Sachenrechtliche Ansprüche
§ 985 BGB § 816 I BGB § 1007 I BGB § 1007 II BGB
in klausuren (regelmäßig) alle prüfen
Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 I 1 Var. 1 BGB)
Deliktischen Ansprüche (§§ 823 I, 249 BGB)

§4 Eigentum

Dem Eigentum werden zwei grundlegende Befugnisse zugesprochen:

  1. Benutzungsbefugnis
  2. Ausschließungsbefugnis
Verschiedene Formen des Eigentums Dieses Bild wurde den Vorlesungsmaterialien der Vorlesung zum Sachenrecht im WiSe 23/24 von Prof. Dr. Raue entnommen.

Unterschiedliche Behandlungen (Mobilien vs. Immobilien)

Anwartschaftsrecht

§5 Eigentumserwerb

Grundlagen

Eigentumserwerb
rechtsgeschäftlicher
(§5a + §5b)
gesetzlicher (§5c) kraft staatlichen Hoheitsakt

Dabei gilt für die Vorschriften: Rechte an beweglichen Sachen ≠ Rechte an Grundstücken

Eigentumserwerbstatbestände bilden dabei keine eigenen AGL, sie sind daher inzident zu prüfen, wenn Besitzverhältnisse geklärt werden müssen; dabei werden sie stets chronologisch geprüft

§5a Eigentumserwerb vom Berechtigten

Struktur

Einigung
§ 929 S. 1 BGB
Übergabe
§ 929 S. 2 BGB
vorheriger Besitzerwerb*
§ 930 BGB
Vereinbarung eines Besitzkonstituts*
§ 931 BGB
Abtretung des Herausgabeanspruchs*
Einigsein
Berechtigung

* In diesen Fällen ersetzen die jeweiligen Szenarien, die Übergabe und das Einigsein


Übersicht über den § 929 S. 1 BGB



§5b Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten

Individualschutz Verkehrsschutz
Eigentümer soll vor Verlust geschützt werden ⤷ Schutz des Eigentümers Käufer und sons. Erwerber von Sachen sollen drauf vertrauen dürfen, dass der Besitzer Eigentum übertragen darf
⤷ Schutz des Erwerbers
Absoluter Schutz des Eigentümers 🇩🇪
gutgläubiger Erwerb bei abhandengekommenen Sachen nicht möglich
Mittelweg 🇭🇺 🇸🇪
Ex-Eigentümer hat Rückerwerbsrecht
Mittelweg 🇨🇭 🇫🇷 🇵🇱
gutgläubiger Erwerb ist nach Zeitablauf möglich bzw. Vindikation innerhalb bestimmter Frist möglich
Absoluter schutz des Rechtsverkehrs 🇮🇹
gutgläubiger Erwerb immer möglich
Gutglaeubiger Erwerb von Sachen
§§ 929 S. 1, 932 BGB §§ 930, 933 BGB §§ 931, 934 BGB
  1. Einigung
  2. Übergabe
  3. Keine Berechtigung
  4. Gutgläubiger Erwerb (unterschrichenes anclicken für mehr Inforamtionen)
    1. Ein Gutgläubiger Eigentumserwerb kommt nur bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung in Frage ⤷ kein gutgläubiger Erwerb bei gesetzlichem Erwerb (zB Erbschaft)
      In Fällen in denen,
      1. nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf der Seite des Veräußerers und des Erwerbes die gleichen Personen beteiligt sind oder
      2. ein Rückabwicklung eines Gutgläubigen Erwerbs entsteht
        (⤷ es wird die ursprüngliche Rechtslage hergestellt; strittig, lese hier ein Beispielsfall Wellenhofer, Sachenrecht, §8 Rn. 37 (Beck Online) )
      wird eine teleologische Reduktion ausgeführt
      • § 932 BGB schützt lediglich den Guten Glauben an die Eigentümerstellung nicht jedoch an die Verfügungsbefugnis
      • § 932 BGB heilt außerdem nicht andere Mängel der Übereignung
      • nach § 932 II BGB entfällt der Gute Glaube bei grober fahrlässiger Unkenntnis
        ⤷ dennoch gilt grds. keine Nachfroschungspflicht, etwaigen aufkommenden Zweifeln muss der potienzielle Erwerber dann doch nachgehen
        Bei einem Gebracuhtwagenkauf muss grds. die Zulassungsbescheinigung Teil II übergeben werden
      • Ob Guter Glauben vorliegt oder nicht ist der Zeitpunkt der letzten Erwerbshandlung maßgeblich
      • Geld und Wertpapiere (nicht jedoch Sammlermünzen) werden vom Gutgläubigen Erwerb ausgeschlossen
      • der unmittelbare Besitz* muss Abhandenkommen (unfreiwilliger Verlust)
        ⤷ täuschungsbedingte Besitzaufgabe ausgeschlossen da freiwillig
        ⤷ (nach hM:) Geschäftsunfähige können keinen Besitzaufgabewillen bilden
  1. Einigung
  2. Vereinbarung Besitzmittlungsverhältnis
  3. Keine Berechtigung
  4. Gutgläubiger Erwerb
    1. Rechtsgeschäft (Verkehrsgeschäft)
    2. Guter Glaube
    3. Übergabe der Sache druch den Veräußerer
    4. Kein Auschluss nach § 935 BGB
  1. Einigung
  2. Abtretung des Herausgabeanspruchs
  3. Keine Berechtigung
  4. Gutgläubiger Erwerb
    1. Rechtsgeschäft (Verkehrsgeschäft)
    2. Guter Glaube
    3. Zusätzliche Voraussetzungen:
      • Var. 1: Veräußerer = mittelbarer Besitzer
      • Var. 2: Besitzerlangung des Erwerbers durch Dritte
    4. Kein Auschluss nach § 935 BGB


§5c Gestzlicher Eigentumserwerb

Ersitzung
§ 937 BGB
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§§ 946 ff. BGB
Eigentumserwerb an Schuldurkunden
§ 952 BGB
Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
§§ 953 ff. BGB
Aneignung
§§ 958 ff. BGB
Fund
§§ 965 ff. BGB
Erbfall
§ 1922 BGB
Dingliche Surrogation
§ 2019 BGB

Besonders wichtig in der Klausurpraxis (rote Felder)

Lesehinweis!
In den folgenden Abschnitten des §5c wird folgende Legende gelten:
Tatbestand = blau
Rechtsfolge = rot

I. Ersitzung

Die Ersitzung ist nur dann möglich, wenn der (reine) Gutgläubige Erwerb nicht möglich ist...

Eigenbesitz einer beweglichen Sache
Gutgläubigkeit (in Bezug auf den Eigenbesitz)
Ablauf der zehnjährigen Ersitzungsfrist
Erwerb des Eigentums Erlöschen der Rechte von Dritten

II. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

  1. Übersicht
    Verbindung Vermischung
    § 948 BGB
    Verarbeitung
    § 950 I BGB
    ... mit Grunstück
    § 946 BGB
    ... mit anderer beweglicher Sache
    § 947 BGB
    Erlöschen von Rechten Dritter nach § 499 BGB Erlöschen der Rechte an den Stoffen nach § 950 II BGB
    Entschädigung für Rechtsverlust nach § 951 BGB

  2. Verarbeitung

  3. Verbindung
    1. Mit Grundstücken
      Bewegliche Sache
      Verbindung der Sache mit einem Grundstück
      Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks
      Ausnahme: Berechtigter Überbau, § 912 BGB
      Sache wird Teil des Grundstückseigentums Rechte der Sachen erlöschen
      § 949 S. 1 BGB
      Entschädigungsanspruch
      § 951 BGB

    2. Mit anderer beweglichen Sache
      Bewegliche Sache
      Verbindung mit anderer beweglicher Sache
      Sache wird wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen (≠ neue) Sache
      „gleichberechtigte“ Gegenstände* eine Sache ist Hauptsache*
      Eigentümer werden Miteigentümer
      § 947 I BGB
      Eigentümer der Hauptsache wird Alleineigentümer
      § 947 II BGB
      Rechte an Nebensache erlöschen
      § 949 S. 1 BGB
      Entschädigungsanspruch
      § 951 BGB
      • *Abgrenzung Hauptsache und Nebensache passiert nach Verkehrsanschauungen
      • nicht nach dem Werteverhältnis oder dem Verhältnis des räumlichen Umfangs
      • Maßgeblich: Können die übrigen Bestandteile fehlen, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt wird? (zB. Gerätegehäuse gleichberechtigt mit Gerät)

  4. Vermischung

III. Eigentumserwerb an Schuldurkunden

Schuldurkunden Inhaberpapiere
  • Verknüpfung von Eigentum und der Inhaberschaft einer Forderung durch § 952 I BGB
    • Eigentum eines, über eine Forderung ausgestellten, Schuldschein steht dem Gläubiger zu
    • Forderung wird nach § 398 BGB abgetreten
    • ⤷ Übergang des Eigentums kraft Gesetztes auf den neuen Forderungsinhaber
  • Dies gilt auch für andere Schuldurkunden (§ 952 II BGB)
    ⇒ insb. für Sparbücher und analog den KFZ-Schein II
  • Merksatz: Das Recht am Papier (Eigentum) folgt dem Recht aus dem Papier (Forderung)
  • Übereignung nach §§ 929 ff. BGB
  • darin verbriefte Rechte stehen dem Eigentümer zu
  • Merksatz: Das Recht aus dem Papier (Forderung) folgt dem Recht am Papier (Eigentum)

IV.

V. Aneignung

Herrenlose bewegliche Sache (insb. derelinquierte Sachen u. wilde Tiere in Freiheit)
Begründung von Eigenbesitz
Kein Ausschlussgrund aus § 958 II BGB
Eigentumserwerb

VI. Fund

Verlorenen (besitzlosen) bewegliche Sache
Fund
Anzeige des Fundes bei den zuständigen Behörden nach § 965 I, II 1 BGB (Ausnahme: Sachwert < 10€; § 965 II 2 BGB)
Ablauf einer sechsmonatigen Frist
  • Sachwert > 10€ = Ab Anzeige (§ 973 I 1 BGB)
  • Sachwert < 10€ = Ab Fund (§ 973 II 1 BGB)
Kein Auschlussgrund aus §§ 973 I 1, 973 II 2 BGB
Eigentumserwerb
(Für den Schatzfund gibt es besondere Vorschriften, § 984 BGB)
Erlöschen sonstiger Rechte
(Ausnahme: Bereicherungsausgleichsanspruch aus § 977 BGB)

§ 6 Grundstücksrechte

§ 7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)

I. Allgemeines

  1. Sinn und Zweck des EBV

  2. Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB
    Vindikationslage
    1. Eigentum des Anspruchssteller
    2. Besitz des Anspruchsgegner
    3. Fehlendes Recht zum Besitz, § 986 BGB
      • >> ggü. jedermann (absolute Rechte)
      • >> ggü. dem Eigentümer (§ 986 I 1 Var. 1 BGB)
      • >> ggü. Dritten, die ihrerseits Besitzrecht gegenüber Eigentümer haben (Besitzkette) (§ 986 I 1 Var. 2 BGB)
    Rechtsfolge
    • Herausgabe der Sache
    • bei mittelbarem Besitzer
      1. Einräumung des mittelbaren Besitzes (zB. durch Herausgabeanspruchsabtretung) oder
      2. Einräumung des unmittelbaren Besitzes

  3. Konkurenzen des § 985 BGB

II. Begriffsbestimmungen

  1. Bösgläubiger Besitzer
    1. Anfänglich: Besitzer weiß (positives Wissen) oder weiß grobfahrlässig nicht von Anfang, dass er kein Recht zum Besitz hat
    2. Nachträglich: hier nur positives wissen
      ausreichend ist auch, wenn Besitzer Umstände bekannt sind, aufgrund derer ein redlich Denkender sich der Kenntnis vom fehlenden Recht zum Besitz nicht verschließen würde
    3. Ende: zunächst Bösgläubiger Besitzer erfährt von einem (vermeintlichen) Besitzrecht → wird Gutgläubig
    4. Bei Minderjährigen:
      • eA.: Abstellung auf das Kenntnis der Eltern (§§ 104 ff. BGB)
      • aA.: Abstellung auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen (§ 828 III BGB)

  2. Verklagte Besitzer

  3. Deliktische Besitzer

  4. Privilegierung des redlichen Besitzers
    Privilegierung des redlichen Besitzers
    Nutzungen
    = Früchte und Gebrauchsvorteile
    Schadensersatz
    Grundsatz
    darf Nutzungen behalten, § 993 I Hs. 2 BGB muss keinen SE zahlen § 993 I Hs. 2 BGB
    Klausurhinweis
    Deswegen muss das EBV in einer Klausur vor Bereicherungs- und deliktischen Ansprüchen geprüft werden
    Sperrwirkung ggü. Eingriffskondiktion Sperrwirkung ggü. §§ 823 ff. BGB
    Ausnahmen
    Übermaßfrüchte (§§ 993 I Hs. 1, 818 BGB) Deliktische Erlangung, (§§ 992, 823 ff. BGB)
    Unentgeltlicher Besitzer §§ 988, 818 BGB Fremdbesitzer-Exzess (Dreiecks-Fälle) (§§ 991 II, 989 BGB)
    Rechtsgrundloser Besitzer (§ 988 BGB analog / § 812 I 1 Var. 1 BGB, str.) Fremdbesitzerexzess (Zwei-Personen-Fälle), (§§ 991 II, 989 analog oder §§ 823 ff. BGB) § 826 BGB (sittenwidrige)

  5. Verschärfte Haftung des bösgläubigen Besitzer
    verschärfte Haftung des bösgläubigen bzw. verklagten Besitzers
    Nutzungen Schadensersatz
    Gezogene Nutzungen:
    §§ 987 I, 990 I BGB
    • Untergang
    • Verschlechterung
    • sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe(§§ 989, 990 BGB)
    Schuldhaft nicht gezogene:
    §§ 987 II, 990 I BGB
    Verzugsschaden:
    §§ 990 II, 286 BGB nur bei Bösgläubigem
    §§ 992, 823 ff. BGB

III. Ansprüche aus dem EBV

  1. Nutzungsherausgabe (Eigentümer → Besitzer)
    1. Nutzungsherausgabe (§ 987 I, § 990 BGB)
      1. Vindikationslage
      2. Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer
      3. Unredlichkeit des Besitzers
        • nach Rechtshängigkeit (§ 987 I BGB) oder
        • nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I BGB)

    2. Nutzungsherausgabe (§ 988 BGB) (Entgeltlicher Erwerb)
      1. Vindikationslage
      2. Ziehung von Nutzungen durch Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer mit vermeintlichem Nutzungsrecht
      3. Besitzer ist redlich und unverklagt
      4. Unentgeltlicher Besitzerwerb
      5. Rechtsfolge: Herausgabe der Bereicherung (Rechtsfolgenverweisung ins BerR → §§ 818 ff. BGB)

  2. Schadensersatz (Eigentümer → Besitzer)
    1. Schadensersatz (§§ 989, 990 I BGB)
      1. Vindikationslage
      2. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache
      3. zu einem Zeitpunkt nach
        1. Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs, § 989 BGB, oder
        2. bösgläubigem Besitzerwerb, § 990 I 1 BGB, oder
        3. Eintritt der Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht, § 990 I 2 BGB
      4. Verschulden
      5. Schaden

    2. SE des Besitzmittlers (§ 991 II BGB)
      1. Vindikationslage
      2. Unmittelbarer Besitzer mittelt Dritten den Besitz
      3. Gutkläubigkeit und Unverklagtheit des unmittelbaren Besitzers
      4. Verschlechterung, Untergang oder anderweitige Herausgabeunmöglichkeit iSv. § 989 BGB
      5. Verantwortlichkeit des unmittelbaren Besitzers (zB Mieter) gegenüber dem mittelbaren Besitzer (zB Vermieter) für den in § 989 BGB bezeichneten Schaden

    3. SE des deliktischen Besitzers (§§ 992, 823 ff. BGB)
      • § 992 BGB ≠ eigene AGL, vielmehr Rechtgrundverweisung auf die §§ 823 ff. BGB
      1. Vindikationslage
      2. Besitzverschaffung durch
        1. verbotene Eigenmacht oder
        2. Straftat
      3. Erfüllung des TB des § 823 I BGB

  3. Verwendungsersatz (Besitzer → Eigentümer)

§ 8 Beseitigung nach § 1004 BGB

I. Allgemeines

  1. Abgrenzung zu anderen AGL

  2. Der § 1004 BGB

II. Aufbau und Voraussetzungen des § 1004 BGB

§ 1004 BGB
Eigentumsbeeinträchtigung
  1. Eingriffe in den räumlich-gegenständlichen Bereich der Sache
    • Hineinragen von Gegenständen (zB. Äste, Wurzeln, Kräne), Abladen von Sachen (zB. Müll), Einwurf unerwünschter Werbung in den Briefkasten
    • Befüllung eines Tanks durch einen Dritten ohne Zustimmung des Eigentümers
    • Blendwirkung von Objekten auf dem Nachbargrundstück (zB. Photovoltaik-Anlagen)
    • intensiver Zigarettenrauch von Nachbarn

  2. Zugangsbehinderung (zB. verkehrswidrige Zuparken einer Einfahrt)

  3. Nicht negative Einwirkungen (hM)
    • Entzug der natürlichen Verbindungen zur Umwelt (zB. Licht, Luft, Radiowellen)

  4. Rechtsanmaßung
    • unrechtsmäßige Behauptung, Eigentümer stünde das Recht an der Sache nicht zu
Rechtswidrigkeit
Keine Duldungspflicht
  • Duldungspflicht (✓) → Anspruch entfällt
  • Duldungspflichten können sich ergeben aus:
    • dinglichen Rechten
    • obligatorischen Rechten
    • Notstand
    • öffentlich-rechtlichen Vorschriften
    • § 906 BGB/ § 242 BGB iVm. Nachbarschaftsrechtlichen Grundsätzen
Anspruchsgegner: Störer
  • Störer ist jeder der zur Eigentumsbeeinträchtigung
    1. einen willentlichen,
    2. einen adäquant kausalen Beitrag geleistet hat und
    3. zur Abhilfe in der Lage ist
  • rein mittelbare Beiträge → weiteres Kriterium: Verletzung von Verkehrspflichten
  • klassische Unterscheidung zwischen:
    1. Handlungsstörer
      • adäquat kausale Verursachung der Beeinträchtigungen durch Verhalten
    2. Zustandsstörer
      • kann durch seine Herrschfts- oder Einwirkungsbefugnis auf eine Sache den störenden Zustand beseitigen, der zumindest mittelbar in seinem Wille liegt
Anspruchsinhaber: Eigentümer
Rechtsfolge
  1. Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigungen
    Umfang der Beseitigung ist str.
    • eA.: Ursurpationstheorie → nur soweit Störer infern fremdes Eigentum in Anspruch genommen wird (ursurpiert) und der Sachherrschaft durch den Berechtigten im Wege steht
    • aA.: actus contrarius Theorie → Störer muss nur Störungsquelle beseitigen (nicht darüber hinausgehende Schäden/ Behinderungen)
    • BGH: Wiederbenutzbarkeitstheorie → Störer muss Störungsquelle beseitigen und vorherigen Zustand wiederherstellen

  2. Wiederholung oder die Eintretung einer Gefahr droht → Unterlassungsanspruch des Eigentümers

Exkurs

Derelinquierte Sachen (Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB)

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Tatbestand
Willenselement Verzichtswille
Publizitätsakt Besitzaufgabe
Verfügungsbefugnis
Rechtsfolge Sache wird herrenlos