A - D

Angebot

Das Vertragsangebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch das ein Vertragsschluss einem anderen angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis des Zustandekommens des Vertrages abhängt.


Anstifter

Anstifter ist, wer vorsätzlich ein einem anderen den Tatentschluss zu einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hervorruft (vgl. § 26 StGB).


Anwartschaftsrecht

Eine Anwartschaftsrecht ist eine gesicherte Recchtsposition.


Aufwendungen

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer an rechtlich geschützten materiellen oder immateriellen Gütern.


Dauerhafter Datenträger

Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger einer Willenserklärung ermöglicht, die an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewaren oder zu speichern, dass die ihm während eines fürihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist (dazu zählen: Papier, Diskette, USB-Stick, CD, Speicherkarten, Festplatten, DVD, etc.).


Drohende dringende Gefahr

Eine drohende drigende Gefahr liegt dann vor, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens an der Person oder Vermögen des Geschäftsherrn unmittelbar bevorsteht.

E - H

Eigenhändige Unterzeichnung

Eine eigenhändige Unterzeichnugn liegt dann vor, wenn der Erklärende handschriftlich unterschreibt; nicht mittels eines Stempels, einer Schreibmaschine oder ähnlichen Geräten


Einrichtungen (Miete)

Einrichtungen sind Sachen die fest mit der Mietsache verbunden worden und dazu bestimmt sind der Mietsache zu dienen.


Einwilligung

Die Einwilligung ist die im Voraus erteilte Zustimmung.


Entreicherung

Entreicherung ist das ersatzlose Wegfallen des Erlangten, der Nutzungen oder der erhaltenen Surrogate, nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.


Früchte (§ 99 BGB)

Früchte sind die Erzeugnisse und sonstige Ausbeute, die aus der ordnungsmäßigen Benutzung einer Sache gezogen werden (Absatz 1), die Erträge die durch ein Recht ordnungsmäß und seiner Bestimmung nach gewährt werden (Absatz 2) oder die Erträge die einer Sache oder ein Recht gemäß eines Rechtsverhältnisses gewährt (Absatz 3).


Gehilfe

Gehilfe ist, wer ohne einen eigenen Täterwillen zu haben, dem Täter in irgendeiner Form bei der vorsätzlichen unerlaubten Handlung vorsätzlich Hilfe leistet.


Genehmigung

Die Genehmigung ist die im Nachhinein erteilte Zustimmung.


Halter

Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber hat.


Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares und unbeherrschbares, von außen kommendes Ereignis, welches auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann.


I-L

Kraftfahrzeug

Ein Kraftfahrzeug ist jedes auf der Straße verkehrendes Fortbewegungsmittel, dass per Maschinenkraft angetrieben wird und dabei nicht an Schienen gebunden ist; (es sind die Einschränkungen aus § 1 III StVG zu beachten, zB.: E-Bike ≠ Kfz).


Kündigung

Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, dass ein Schuldverhältnis (zB ein Dienstverhältnis) sofort oder nach nach Ablauf nach einer bestimmten Frist beendet sein soll.


M-P

Mittäter

Mittäter ist jede Person die gemeinschaftlich mit anderen eine unerlaubte Handlung ausführen, wenn sie in bewusster und gewolltem Zusammenwirken den angestrebten Erfolg herbeiführen.


Nutzungen (§100 BGB)

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.


Q-T

Räumlicher Abschluss (bei der Schriftform)

Ein räumlicher Abschluss liegt nur für den Inhalt über einer Unterschrift vor (Abschluss- und Deckungswirkung)


Räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe

Der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe ist der Bereich, den die Ehegatten für ihr eheliches Zusammenleben eingerichtet haben.


Sachen

Eine Sache ist nach §90 BGB jeder körperlicher Gegenstand, welcher von seiner Umgebung abgegrenzt werden kann.


Schutzrechte

Schutzrechte gewähren dem Rechteinhaber das Recht, diese zu nutzen und andere von der Nutzung auszuschließen.


Sicherungsübereignung

Übereignung einer Sache durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer gemäß §§ 929, 930, 868 BGB zur Sicherung eines Darlehens. Anders als bei einem Pfandrecht an einer Sache bleibt der sicherungsgeber im Besitz der Sache. Die Sicherungsabrede stellt hierbei das nach § 868 BGB erforderliche Besitzmittlungsverhältnisdar.


Sonstige Gegenstände

Sonstige Gegenstände sind nicht körperliche Gegenstände (z.B. Wasser im Rohr, Energie, etc.) denen somit die Sachqualität fehlt. Auch digitale Inhalte zählen zu den sonstigen Gegenständen.


U-Z

Urkunde

Eine Urkunde ist eine schriftliche Verkörperung einer Erklärung.


Vereinbarungsdarlehen

Bei einem Vereinbarungsdarlehen wird vereinbart, dass eine andersweitig geschuldete Summe fortan als Darlehensrückzahlung geschuldet sein soll.


Verfügung

Eine Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft mit dem ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.


Verrichtungsgehilfe

Verrichtungsgehilfe ist, wer vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen bekommen hat und der von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.