zur Schaffung eines rechtlich relevanten Risikos, muss auf den schutzzweck der Norm geachtet werrden
nur wenn das betroffene RG durch die missachtete Norm geschützt werden soll, kann man das Risiko objektiv
zurechnen
→ Ist dies gegeben so ist die Objektive Zurechenbarkeit (-)
Fallgruppe des "allgemeinen Lebensrisikos" und des "erlaubten Risikos"
Beachtung ob allgemeines Lebensrisiko überschritten wird;
Zu allgemeinen Lebensrisikos, gehören unter anderem:
ganz entfernte Bedingungen (zb Zeugung eines späteren Mörders)
unbeherrschabre Kausalverläufe (zb Mutter Natur)
Beachtung der erlaubten Risiken;
Dazu gehören unter anderem:
Mit Risiken verundene öffentliche Straßenverkehr
Coronabeispiel:
"C wohnt in einer WG mit der positiv auf Corona getesteten - und in 14-tägiger Quarantäne
befindlichen - Q. C erledigt die Einkäufe für sih und die Q. Dabei verwendet er stets eine
Mund-Nasen-Maske und hält den Sciherheitsabstand zu weiteren Kunden ein. Wenn C das Virus an einen
anderen Kunden weitergeben sollte,bewegt er sich mit seiem Verhalten doch im Bereich des Sozialadäquaten,
erüberschreitet das erlaubte Risiko nicht.Die Infektion mit dem Virus ist keine dem Cobjektiv
zurechenbarer Körperverletzungserfolg." (Wessels/Beulke/Satzger S. 86 Rn 264)
→ in beiden Fällen, Objektive Zurechenbarkeit (-)
Fallgruppe der "freiverantwortlichen Selbstgefährdung/ -schädigung"
Grundlagen
Zurechenbarkeit ist nicht gegeben wenn das Opfer sich freiverantwortlich selbst
schädigt oder gefährdet, dann ist der RG-Verletzungserfolg dem Opfer zuzurechnen,
auch wenn Dritte beteiligt waren
Dies begründet sich mit der Teleologischen Auslegung des Normen §§212, 222, 223, 229
StGB, die das Opfer vor Eingriffen Dritter schützen wollen, nicht aber das Opfer vor
sich selbst
Dies akzeptiert mittlerweile auch die Rechtsprechung, welche
früher das Mitwirken des Täters aus dem Fahrlässigkeitsdelikt bejahte,
ohne das Problem der Selbstgefährdung zu beachten
Voraussetzung sind folgende zwei Merkmale:
Merkmal 1: Eigenverantwortlichkeit
Exkulpationsregelung
Eigenverantwortlichkeit immer gegeben außer bei: unreifen
Jugendlichen, geistig Erkrankten, seelisch Gestörten oder Personen die sich
in einer unter §35 fallende Notlage befinden
→ In den genannten Fällen: Eigenverantwortlichkeit (-) + Zusammenhang (+)
→ In allen anderen Fällen: Eigenverantwortlichkeit (+) + Zusammenhang (-)
Einwilligungslehre
Verneinung der Eigenverantwortlichekit, wenn das Opfer nicht
wirksam auf seine RG verzichten kann
Kriterien der rechtfertigenden Einwilligung werden herangezogen
Beachte!:
Sind die Voraussetzungen der Exkulpationsregelung erfüllt ist ein
Streitentscheid entbehrlich und es ist der Exkulpationsregelung zu
folgen
Geht es sprichtwörtlich um "Leben und Tod" ist immer der
Einwilligungslehre zu folgen (keine geringere Anfoderungen als in
§§216, 228)
Merkmal 2: Selbst- statt Fremdschädigefährdung
Abzustellen ist auf die Tatherschaft:
Tatherrschaft des "Täters": Zusammenhang (+)
Tatherrschaft des "Opfers": Zusammenhang (-)
Jedoch!: Die Tatherrschaft des Täters
kann sich, trotz eigentlicher Tatherschaft des Opfers, bilden, wenn dieser
dem Opfer gegenüber ein überlegenes Wissen hat; teilweise reicht die
Möglichkeit zu einem solchen Wissen schon aus;
Dies liegt auch vor, wenn das Opfer einem erheblichen Irrtum unterliegt und
nur dem Täter möglich wäre, das wahre Risiko zu erkenen;
Bei einer Gefährdung auf Verlangen, sollen die Schanken der Autonomie aus
§216 und §228 bedeutend werden
→ der eingetretene Erfolg wird dem Täter obj. zugerechnet
Eigenverantwortliches Dazwischentreten des Opfers
Eine Unterbrechung des Zusammenhangs kommt ferner in Betracht, wenn das Opfer
eigenverantwortliche Entscheidungen nach der Tat trifft, die ungewöhnlich und somit
einem atypischen Kausalverlauf gleich zusetzen sind
Fallgruppe des "eigenverantwortlichen Dazwischentreten Dritter"
liegt vor, wenn das Verhalten eines Dritten an das Ausgangsverhalten des (Erst-) Täters anknüptf. Ob der
Taterfolg dem Täter oder dem dazwischen tretendem Dritten zugeschrieben wird, hängt davon ab in welchen
Verantwortungsbereich dieser fällt.
Die Unterscheidung verschiedener Verantwortungsbereiche ist umstritten; nach h.M. soll
die objektive Zurechnun, dann entfallen, wenn das Dazwischentreten Dritter außerhalb des Rahmens
des, durch allgeimeine Lebenserfahrungen, zu erwartendem liegt
Die objektive Zurechenbarkeit ist allerdings dann ausnahmsweise zu bejahen, wenn das
vom Täter gesetzte rechtliche Risiko das des Dazwischentreten Dritten beinhaltet (falsche
Waffenaufbewahrung)
Ebenfalls zu bejahen, sind die Fälle, in denen das Dazwischentreten Dritter so
spezifisch mit der Ausgangstat verbunden ist, dass diese (die zweite Tat) durch die erste Tat
begründet anzusehen ist
Interessant sind die Fälle, die Selbstgefährdung und Dazwischentreten Dritter vereint; Diese liegen dann
vor, wenn Dritte in das Geschen (die Tat) eingreifen und sich dabei selbst gefährden (sog. Retterfälle);
dabei wird ein zwei Fälle unterschieden:
Rechtlich gebundene Retter:
Diese sind zum Eingreifen verpflichtet (zb. nahe Angehörige), durch die Rettung soll eine vom
Täter geschaffene Gefahr gemindert werdet, wodruch dieser besser gestellt wird
→ grundsätzlich wird die objektive Zurechenbarkeit bejaht
Ausnahme: von vornerein offensichtlich unverhältnismäßig riskante Rettungsmanöver
Rechtlich ungebunden Retter:
An sich überwiegen die Aspekte der eigenverantwortlichen Gefährdung, jedoch keine Parallel zum
Berufsretter, da in diesen Fällen der Täter besser gestellt wird
→ zu bejahen, wenn Täter einer naheliegende Möglichekit und ein einseitiges Motiv für eine
Rettungshandlung geschaffen hat
Fallgruppe der "Risikoverringerung"
Risikoverringerung
Durch den A droht dem B ein rechtlich relevantes Risiko; Ein dritter verringert durch sein
Eingreifen nur das Risiko er beseitigt es nicht
trotz mitwirken des Dritten, kann ihm der Erfolg nicht objektiv zugerechnet werden
→ Objektive Zurechenbarkeit (-)
Risikoersetzung
Durch den A droht dem B ein rechtlich relevantes Risiko; Ein dritter verhindert dieses Risiko,
indem er B einem neuen Risiko aussetzt (zb, C schlägt B nieder, bevor A den B, an der nächsten
Ecke, ermorden kann)
Durch die neue Riskioschaffung wird ein anderes Risiko "gemildert"
→ Objektive Zurechenbarkeit ()
Fallgruppe der "atypischen Kausalverläufe"
Unproblematisch
liegen vor, wenn der Erfolg, gemäß allgemeiner Lebenserwartungen, außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrungen
liegt (zb A schlägt B zsm, der daraufhin in ein Krankenhaus gebracht wird, dann stürtzt das Dach des
Krankenhauses ein und B stirbt an den Folgen des Dachsturzes)
→ Objektive Zurechenbarkeit (-)
Problematisch
Fälle die durch abnormale Konstitution des Opfers geprägt sind (zb Körperverletzung durch
Steinwurf an einem Bluter)
Fäller der psychisch vermittelten Kausalität (zb Asylbewerber springt durch eine geschlossene
Glastür um sich vor einer rechtsextremen Gruppe zu retten, stirbt an den Schnittverletzungen)