1. Fallgruppe der "Schutzzweck der Norm"

  2. Fallgruppe des "allgemeinen Lebensrisikos" und des "erlaubten Risikos"

  3. Fallgruppe der "freiverantwortlichen Selbstgefährdung/ -schädigung"
    1. Grundlagen
      • Zurechenbarkeit ist nicht gegeben wenn das Opfer sich freiverantwortlich selbst schädigt oder gefährdet, dann ist der RG-Verletzungserfolg dem Opfer zuzurechnen, auch wenn Dritte beteiligt waren
      • Dies begründet sich mit der Teleologischen Auslegung des Normen §§212, 222, 223, 229 StGB, die das Opfer vor Eingriffen Dritter schützen wollen, nicht aber das Opfer vor sich selbst
        • Dies akzeptiert mittlerweile auch die Rechtsprechung, welche früher das Mitwirken des Täters aus dem Fahrlässigkeitsdelikt bejahte, ohne das Problem der Selbstgefährdung zu beachten
    2. Voraussetzung sind folgende zwei Merkmale:
    3. Merkmal 1: Eigenverantwortlichkeit
      • Exkulpationsregelung
        • Eigenverantwortlichkeit immer gegeben außer bei: unreifen Jugendlichen, geistig Erkrankten, seelisch Gestörten oder Personen die sich in einer unter §35 fallende Notlage befinden
          → In den genannten Fällen: Eigenverantwortlichkeit (-) + Zusammenhang (+)
          → In allen anderen Fällen: Eigenverantwortlichkeit (+) + Zusammenhang (-)
      • Einwilligungslehre
        • Verneinung der Eigenverantwortlichekit, wenn das Opfer nicht wirksam auf seine RG verzichten kann
        • Kriterien der rechtfertigenden Einwilligung werden herangezogen
      • Beachte!:
        1. Sind die Voraussetzungen der Exkulpationsregelung erfüllt ist ein Streitentscheid entbehrlich und es ist der Exkulpationsregelung zu folgen
        2. Geht es sprichtwörtlich um "Leben und Tod" ist immer der Einwilligungslehre zu folgen (keine geringere Anfoderungen als in §§216, 228)
    4. Merkmal 2: Selbst- statt Fremdschädigefährdung
      • Abzustellen ist auf die Tatherschaft:
        1. Tatherrschaft des "Täters": Zusammenhang (+)
        2. Tatherrschaft des "Opfers": Zusammenhang (-)
          Jedoch!: Die Tatherrschaft des Täters kann sich, trotz eigentlicher Tatherschaft des Opfers, bilden, wenn dieser dem Opfer gegenüber ein überlegenes Wissen hat; teilweise reicht die Möglichkeit zu einem solchen Wissen schon aus;
          Dies liegt auch vor, wenn das Opfer einem erheblichen Irrtum unterliegt und nur dem Täter möglich wäre, das wahre Risiko zu erkenen;
          Bei einer Gefährdung auf Verlangen, sollen die Schanken der Autonomie aus §216 und §228 bedeutend werden
          → der eingetretene Erfolg wird dem Täter obj. zugerechnet
    5. Eigenverantwortliches Dazwischentreten des Opfers
      • Eine Unterbrechung des Zusammenhangs kommt ferner in Betracht, wenn das Opfer eigenverantwortliche Entscheidungen nach der Tat trifft, die ungewöhnlich und somit einem atypischen Kausalverlauf gleich zusetzen sind

  4. Fallgruppe des "eigenverantwortlichen Dazwischentreten Dritter"
    1. liegt vor, wenn das Verhalten eines Dritten an das Ausgangsverhalten des (Erst-) Täters anknüptf. Ob der Taterfolg dem Täter oder dem dazwischen tretendem Dritten zugeschrieben wird, hängt davon ab in welchen Verantwortungsbereich dieser fällt.
      • Die Unterscheidung verschiedener Verantwortungsbereiche ist umstritten; nach h.M. soll die objektive Zurechnun, dann entfallen, wenn das Dazwischentreten Dritter außerhalb des Rahmens des, durch allgeimeine Lebenserfahrungen, zu erwartendem liegt
      • Die objektive Zurechenbarkeit ist allerdings dann ausnahmsweise zu bejahen, wenn das vom Täter gesetzte rechtliche Risiko das des Dazwischentreten Dritten beinhaltet (falsche Waffenaufbewahrung)
      • Ebenfalls zu bejahen, sind die Fälle, in denen das Dazwischentreten Dritter so spezifisch mit der Ausgangstat verbunden ist, dass diese (die zweite Tat) durch die erste Tat begründet anzusehen ist
    2. Interessant sind die Fälle, die Selbstgefährdung und Dazwischentreten Dritter vereint; Diese liegen dann vor, wenn Dritte in das Geschen (die Tat) eingreifen und sich dabei selbst gefährden (sog. Retterfälle); dabei wird ein zwei Fälle unterschieden:
      • Rechtlich gebundene Retter:
        Diese sind zum Eingreifen verpflichtet (zb. nahe Angehörige), durch die Rettung soll eine vom Täter geschaffene Gefahr gemindert werdet, wodruch dieser besser gestellt wird
        → grundsätzlich wird die objektive Zurechenbarkeit bejaht
        Ausnahme: von vornerein offensichtlich unverhältnismäßig riskante Rettungsmanöver
      • Rechtlich ungebunden Retter:
        An sich überwiegen die Aspekte der eigenverantwortlichen Gefährdung, jedoch keine Parallel zum Berufsretter, da in diesen Fällen der Täter besser gestellt wird
        → zu bejahen, wenn Täter einer naheliegende Möglichekit und ein einseitiges Motiv für eine Rettungshandlung geschaffen hat

  5. Fallgruppe der "Risikoverringerung"
    1. Risikoverringerung
      • Durch den A droht dem B ein rechtlich relevantes Risiko; Ein dritter verringert durch sein Eingreifen nur das Risiko er beseitigt es nicht
      • trotz mitwirken des Dritten, kann ihm der Erfolg nicht objektiv zugerechnet werden
      • → Objektive Zurechenbarkeit (-)
    2. Risikoersetzung
      • Durch den A droht dem B ein rechtlich relevantes Risiko; Ein dritter verhindert dieses Risiko, indem er B einem neuen Risiko aussetzt (zb, C schlägt B nieder, bevor A den B, an der nächsten Ecke, ermorden kann)
      • Durch die neue Riskioschaffung wird ein anderes Risiko "gemildert"
      • → Objektive Zurechenbarkeit ()

  6. Fallgruppe der "atypischen Kausalverläufe"
    1. Unproblematisch
      • liegen vor, wenn der Erfolg, gemäß allgemeiner Lebenserwartungen, außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrungen liegt (zb A schlägt B zsm, der daraufhin in ein Krankenhaus gebracht wird, dann stürtzt das Dach des Krankenhauses ein und B stirbt an den Folgen des Dachsturzes)
      • → Objektive Zurechenbarkeit (-)
    2. Problematisch
      • Fälle die durch abnormale Konstitution des Opfers geprägt sind (zb Körperverletzung durch Steinwurf an einem Bluter)
      • Fäller der psychisch vermittelten Kausalität (zb Asylbewerber springt durch eine geschlossene Glastür um sich vor einer rechtsextremen Gruppe zu retten, stirbt an den Schnittverletzungen)

  7. Fallgruppe des "Pflichtwidrigkeitszusammenhang"