in Brand setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
℗ wesentlicher Bestandteil bei Gebäuden
Subjektiver TB
Rechtswiedrigkeit
→ Einwilligung möglich
Schuld
Tätige Reue, § 306e
Schwere Brandstiftung § 306a I
Tatbestand
Objektiver TB
Tatobjekt aus Nr. 1-3
in Brand setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
→ keine konkrete Gefährdung von Menschen erforderlich
℗ Entfallen des Wohnzwecks durch Entwidmung
℗ teleologische Reduktion dei klienen, einräumigen Gebäuden
℗ gemischt genutzte Gebäude
Subjektiver TB
Rechtswiedrigkeit
Schuld
Tätige Reue, § 306e
→ Qualifikation: § 306b II
Schwere Brandstiftung § 306a II
Tatbestand
Objektiver TB
Tatobjekt aus § 306 I Nr. 1-6
→ Fremdheit nicht erforderlich
in Brand setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
spezifische Gefahrenzusammenhang zwischen Tathandlung und dem Gefahrerfolg
℗ Zurechnungszusammenhang bei Rettern
Subjektiver TB
Rechtswiedrigkeit
Schuld
Tätige Reue, § 306e
→ Qualifikation: § 306b II
Besonders schwere Brandstiftung § 306b I
Tatbestand
Objektive und subjektiv tatbestandsmäßige Brandstiftung nach:
§ 306
§ 306a I
§ 306a II
→bezieht sich auf Tatobjekt des § 306, aber keine Fremdheit erforderlich
Eintritt und Verursachung der schweren Folge
schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, oder
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
Objektive Zurechnung
Zurechnung der schweren Folge zum Verhalten des Täters nach allg. Zurechnungsregeln
℗ Zurechnungszusammenhang bei Rettern
Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang zwischend der Brandstiftung und der schweren Folge
(wenisgtens) Fahrässigkeit hinsichtlich der schweren Folge (§ 18)
→ i.d.R. nur noch obj. ERkennbarkeit des Gefahrenzusammenhang und obj. Vorhersehbarkeit der schweren Folge zu prüfen
Rechtswidrigkeit
Schuld
→ insb. subj. Erkennbarkeit des Gefahrenzusammenhang und subj. Vorhersehbarkeit der schweren Folge
Brandstiftung mit Todesfolge § 306c
Tatbestand
Objektiv und subjektiv tatbestandsmäßige Brandstiftung nach §§ 306 -306c
Eintritt und Verursachung des Todes
Objektive Zurechnung
Zurechnung der schweren Folge zum Verhalten des Täters nach allg. Zurechnungsregeln
℗ Zurechnungszusammenhang bei Rettern
Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang zwischend der Brandstiftung und der schweren Folge
(wenisgtens) Fahrässigkeit hinsichtlich der schweren Folge (§ 18)
→ i.d.R. nur noch obj. ERkennbarkeit des Gefahrenzusammenhang und obj. Vorhersehbarkeit der schweren Folge zu prüfen
Rechtswidrigkeit
Schuld
→ insb. subj. Erkennbarkeit des Gefahrenzusammenhang und subj. Vorhersehbarkeit der schweren Folge