Das Abstraktionsprinzip, dass der Regelung des BGB zugrunde liegt, stammt aus dem römischen Recht und hat sich vorallem im vorherigen Jahrhundert unter dem Einfluss von Savigny durchgesetzt.
Das Abstraktionsprinzip, dass der Regelung des BGB zugrunde liegt, stammt aus dem römischen Recht und hat sich vorallem im vorherigen Jahrhundert unter dem Einfluss von Savigny durchgesetzt.
Reine Vernehmungstheorie
Der Zugang einer mündlichen WE unter anwesenden liegt dann vor, wenn der Erklärungsempfänger die WE akustisch vernommen hatEingeschränkte Vernehmungstheorie
Der Zugang einer mündlichen WE unter Anwesenden ist dann zugegangen, wenn der Erklärende vernünftiger Weise keine Zweifel daran haben kann , dass der Erklärungsempfänger die WE akustisch und vollständig verständen hat (bestehen Zweifel, muss sich der Erklärende vergewissern, dass der Erklärungsempfänger die WE akustisch und vollständig verstanden hat, andernfalls ist die WE nicht zugegangen und so unwirksam)Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (zB §§ 1, 21, 80 BGB) |
Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen |
Deliktsfähigkeit = Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen (§§ 827 ff. BGB) |
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volle Geschäftsfähigkeit | Geschäfstunfähigkeit (§ 104 BGB) |
beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB) |
Teilgeschäftsfähigkeit (§§ 112 f. BGB) |
Ehe- und Testierfähigkeit (§§ 1303 S.1, 2229 I BGB) |
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Gäftsunfähig ist wer:
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Der beschränkt Geschäftsfähige kann Teilgeschäftsfähigkeit in zwei Instanzen erlangen:
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Stellvertretung | |
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Abschluss eines Rechtsgeschäftes für jemanden (Vertretene) mit einem Dritten | |
aktive Stellvertretung § 164 I 1 BGB | passive Stellvertretung (Empfangsvertretung) § 164 III BGB |
Abgabe einer Willenserklärung | Empfag einer Willenserklärung |
Damit jemand einen Anspruch erheben kann, muss erstmal ein Anspruch entstanden sein. Dazu muss man sich überlegen, welcher der vielen Ansprüchen in Frage kommt (siehe dazu: "Prüfungsreihenfolge bei mehreren Asnprüchen). Sollte nur ein Anspruch in Frage kommen, gilt es diesen ganz normal zu prüfen, sollten mehrere Ansprüche in Frage kommen, so ist die Prüfungsreihenfolge zu beachten. Bei der Prüfung an sich, kann (sollte) nach folgendem Schema vorgegangen werden (das Gerüst des Schemas habe ich von der Website der Uni Trier, schaut auch gerne da einmal vorbei: Schema - Zivilrechtsprüfung):