Fallbearbeitung

Grundlagen

§1 Das Rechtsgeschäft

  1. Definition

  2. Arten
    1. Einseitige Rechtsgeschäfte
      • enthalten die Willenserklärung (WE) lediglich einer Person
    2. Mehrseitige Rechtsgeschäfte
      1. Verträge
        • sind übereinstimmende WE von min. 2 Personen
      2. Gesamtakte
        • sind übereinstimmende, gleichgerichtete (parrallele; im Gegensatz zum Vertrag) WE von min. 2 Personen
      3. Beschlüsse
        • sind gleichgerichtete WE von mehreren Personen in Gesellschaften, Vereinen, etc.
        • im Gegensatz zu den Gesamtakten und Verträgenist eine Mehrheit erforderlich, genaue Bestimmungen finden sich in den entsprechenden Satzungen/ Gesetzen; außerdem müssen die WE nicht übereinstimmen und ein mit der Mehrheit beschlossener Beschluss ist bindend

  3. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte
    1. Verpflichtungsgeschäft
      • Def.: Unter einem Verpflichtungsgeschäft versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.
      • meistens handelt es sich dabei um einen Vertrag, in Ausnahmen kommt auch ein einseitiges Rechtsgeschäft in Betracht
    2. Verfügungsgeschäft
      • Def.: Unter einem Verfügungsgeschäft versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.
      • Voraussetzungen für ein wirksames Verfügungsgeschäft:
        • meistens ein Vertrag, in ausnahmen auch eine einzige WE
        • oft werden auch noch weitere Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt
          Bsp.: §929 S.1 BGB setzt nicht nicht nur die Eigentumsübertragung, sonder auch die Übergabe der beweglichen Sache voraus
        • Der Verfügende muss in Besitz der rechtlichen Macht, über ein Recht zu verfügen (Verfügungsmacht) sein
          • Normallfall: Inahber des Rechts
          • Ausnahme: Eine andere Person, wenn ihr die Verfügungsmacht durch ein Gesetz oder durch ein Rechtsgeschäft übertragen wurde
    3. Unterschiede
      1. Das Verfügungsgeschäft setzte eine besondere Macht des Verfügenden voraus, ein Verpflichtungsgeschäft tut dies nicht
      2. Bei Verfügungsgeschäften zählt der sog. Prioritätsgrundsatz
        → Verfügt jemand mehrmals, so ist nur die zeitlich erste Verfügung wirksames
        → Verpflichtet sich jemand mehrmals, sind alle Verpflichtungen gleichwertig

  4. Trennungs- und Abrstraktionsprinzip
    1. Abstraktionsprinzip
      1. Grundlagen
        • Kausale Geschäft:
          Kausale Geschäfte sind solche Geschäfte, bei denen der REchtsgrund (die causa) der Zuwendung zum Inhalt des Geschäfts gehört. (dazu zählen die meisten Verpflichtungsgeschäfte)
        • Abstrakte Geschäfte:
          Abstrakte Geschäfte sind solche Geschäfte, die vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst sind. (dazu zählen alle Verfügungsgeschäfte, sowie wenige durch Gesetz geregelte Verpflichtungsgeschäfte)
      2. Bedeutung
        • rechtliche Trennung von kausalen und abstrakten Geschäften
        • Das Abstraktionsprinzip, dass der Regelung des BGB zugrunde liegt, stammt aus dem römischen Recht und hat sich vorallem im vorherigen Jahrhundert unter dem Einfluss von Savigny durchgesetzt.

      3. Auswirkung
        1. trotz gültigem Kausalgeschäft, kann das abstrakte Geschäft ungültig sein
        2. grundsätzlich berührt das Fehlen oder die Nichtigkeit des Kausalgeschäfts nicht die Gültigkeit des abstrakten Geschäfts
      4. Gesetzgeberischer Grundlagen
        • Ziel: das abstrakte Geschäft ist unabhängig von Mängeln des Kausalgeschäfts
          → Sicherheit im Rechtsverkehr
      5. Nachteile
        1. Kritik:
          • Trennung eines einheitlichen Vorgang in ein abstraktes und kausales Geschäft widerspreche der Volksanschauung + schwer verständlich für den Laien und bereitet dem Studienbeginner Schwierigkeiten
        2. Lösungen:
          1. Das kausale und anstrakte Geschäft werden als wirtschaftliche Einheit deargestellt und im Sinne des §139 BGB auch so behandelt
            → Ablehnung dieser Lösung, da diese das Abstraktionsprinzip lediglich umgehen will und somit dem Willen des Gesetztes widerspricht
          2. Das abstrakte Geschäft wird als bedingtes Geschäft aufgefasst (vgl. §158), dass unter der Voraussetzung der Gültigkeit des kausalen Geschäftes steht
            → Ablehnung der Lösung, da ein solches bedingtes abstraktes Geschäft nur dann vorliegt, wenn die Geschäftspartner mind. über die Gültigkeit des Kausalgeschäfts sind; Im Regelfall liegt dies jedoch nicht vor
    2. Trennungsprinzip
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§2 Die Willenserklärung

  1. Begriff
    Willenserklärungs - Schema

  2. Arten einer Willenserklärung (WE)
    1. Empfangsbedürftige WE sind solche, die an eine andere Person (Erklärungsempfänger) gerichtet sind.
      Für ihre Wirksamkeit ist es unerlässlich, dass die WE beim Erklärungsempfänger zugeht und dieser diese auch wahrnehmen kann.
    2. Nicht empfangsbedürftige WE sind solche, die nicht an eine andere Person gerichtet sind.

  3. Abgrenzung
    1. Realakte sind solche Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig von einem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft.
      Bsp.: A malt ein Bild auf eine dem B gehörende Leinwand, dadurch wird A unanhängig davon, dass er das Will oder nicht, Eigentümer der neuen Sache (§950 BGB). Auch wenn A z.b. durch eine geistige Störung gar nicht willensfähig ist (vgl. §§104 Nr.2, 105 II BGB), erlangt er durch das Gesetz (§905 BGB) das Eigentum an der neuen Sache.
    2. Geschäftsähnliche Handlungen sind Willensäußerungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Äußernden gewollt sein müssen. Bsp.: S schuldet G eine Leistung, um den S dazu zu bewegen diese Leistung zu leisten und somit seine Schulden zu tilgen, mahnt G den S. Nach §286 BGB knüpft dass Gesetz an die Mahnung den Schuldenverzug, der den G berechtigt von S Schadensersatz zu verlangen, welcher ihm durch den Verzug entstanden ist (§§280 I, II, 86 I BGB). Ob G durch die Mahnung auch die Verzugsfolgen herbeiführen oder lediglich den S zur Zahlung bewegen wollte, ist irrelevant.

  4. Abgabe einer WE
    Bei der Abgabe einer WE muss zwischen einer mepfangsbedürftigen WE und einer nicht empfangsbedürftigen WE unterschieden werden:
    1. Die Abgabe einer
      liegt dann vor, wenn der Erklärende sich der WE entäußert; diese werden unter regelmäßigen Umständen bereits mit der Abgabe wirksam
    2. Die Abgabe einer
      liegt dann vor, wenn der Erklärende sich der WE entäußert und diese so Richtung Erklärungsempfänger, schickt, dass unter regelmäßigen Umständen mit dem Zugang bei diesem gerechnet werden darf; des weiteren wird unterschieden in mündliche und schriftliche WE unter Abwesenden und Anwesenden:
      1. Eine mündliche WE gegenüber einem Anwesenden gilt als abgegeben, wenn sich der Erklärende so der WE entäußert hat, dass der Erklärungsempfänger in der Lage ist diese zu verstehen (dies gilt auch für telefonische Erklärungen)
      2. Eine mündliche WE gegenüber einem Abwesenden kann mittels eines Boten abgeben werden. Der Erklärende hat dann alles für das Wirksamwerden der WE getan, wenn er die Erklärung dem Boten vollständig mitgeteilt hat und diesem die Weisung gegeben hat die WE zu überbringen.
      3. Eine schriftliche WE gegenüber einem Anwesendengilt als abgegeben, wenn diese dem Erklärungsempfänger zur Entgegennahme überreicht wird.
      4. Eine schriftliche WE gegenüber einem Abwesenden gilt als abgegeben, wenn der Erklärende das vollendete Schriftstück so Richtung Erklärungsempfänger geschickt hat, dass unter regelmäßigen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden darf
        1. Abhanden gekommene WE
          Gibt der Erklärende die WE nicht selber ab (zb. weil er noch einmal darüber nachdenken möchte) sondern einer andere Person ohne die erforderliche Befugniss (zb. Haushaltshilfe, Frau, etc.) so liegt, nach dem historischen Gesetzgeber, keine gültige WE vor, da diese ohne denn Willen des Erklärenden in Richtung des Erklärungsempfänger gesendet wurde
          nach h.M. ist die gültigkeit jedoch zu bejahen, wenn der Erklärende das Inverkehrbringen der WE durch unsorgfältige Aufbewahrung veranlasst hat; demnach kann er sich nur noch durch eine Anfechtung von der WE lösen, das hat auch zur Folge, dass der Erklärende dem Erklärungsempfänger ggf. Schadensersatz schuldig ist, da dieser auf die Gültigkeit jener WE vertraut hat vgl. §122 I BGB
        2. Elektronische WE
          Bei einem Telefax-System, einem E-Mail-System oder einem sonstigen Vergleichbaren System, bei dem keine direkte Kommunikation möglich ist (Telefon, Chat, etc.) gilt eine WE als abgeben, wenn die Versendung der WE durch Mausklick, betätigen der Return/ Enter Taste oder die Veranlassung einer Fernkopie (Fax) veranlasst wird

  5. Zugang einer WE
      1. Zugang herrscht nach h.M. dann, wenn die WE so in den Machtbereich des Erklärungsempfänger gelangt ist, dass dieser die Erklärung zur Kenntniss nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechenen ist
        1. Machtbereich
          1. räumlicher Machtbereich
            Der räumliche Machtbereich (MB) umfasst den Hausbriefkasten, die Wohnung Geschäftsräume; ob der Adressat sich aktuell auch an der heimischen Postanschrift befindet ist unerheblich
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          2. sonstige Machtbereiche
            Neben dem räumlichen MB kommt jeder andere Bereich in frage, darauf ist insbesondere bei technishen Kommunikationsmittel abzustellen; hier beteht der Zugang erst wenn die WE von dem designierten Empfangsgerät vollständig aufgenommen wurde
            • Beim Fax gilt eine WE als zugegangen, wenn das Empfangsgerät die Informationen vollständig empfangen und gespeichert hat (früher hat der BGH auf das Ausdrucken einer harten Kopie abgestellt)
            • Eine WE per E-Mail gilt als zugegangen, wenn sie in der Mail-Inbox des Empfängers angekommen ist
            • Bei WE in Kunden-Online-Portalen (von Firmen bereitgestellt) ist der Zugang nur zu bejahen, wenn der Kunde über ein eigenes Passwortgeschützen Profil mit eigenem Speicherplatz verfügt und dem Unternehmen ein nachträglichen Ändern von Informationen nicht mehr möglich ist
        2. Möglichekit der Kenntnisnahme
          Dem Erklärungsempfänger muss es weiterhin möglich sein, von der WE Kenntniss zu nehmen
        3. Zeitpunkt einer möglichen Kenntnisnahme
          1. Briefkasten
            • ausschlaggebend ist die Zeit, mit der die Leerung des Briefkastens erwartet wird; im Normalfall ist dies (bei Privaten Personen) spätestens der Morgen/ Vormittag des nächsten Werktages (aus Samstag), bei (geschäften) ist es der nächste Geschäftatag
            • zusätzlich, kann von einer Nachschau im laufe des Tages ausgegegangen → Briefe die am Vormittag eingeworfen wurden, werden ggf. noch am selben Tag zur Kenntniss genommen, am Nachmittag/ Abend eingeworfene Breife üblicherweise erst am nächsten Werktag
            • Wichtig ist für eine fristgerechte Abgabe ist das Datum des Zugangs der WE, die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist allerdings abstrakt zu bewerten, da eine WE auch dann als zugegangen gilt wenn der Erklärungsempfänger (Krankheits- oder Urlaubsbedingt) eine Annahme der Erklärung nicht durchführen kann, in solchen Fälle muss sich der Erklärungsempfänger um nötige Vorkerhungen bemühen
          2. Online
            1. E-Mail
              1. privat ähnlich zum Briefkasten, kann damit gerechnet werden, dass die Email-Inbox einmal täglich gecheckt wird, eine vermutliche einheitliche Zeit wie beim Briefkasten, lässt sich jedoch nicht bestimmen
                → Zugang spätestens ein Tag nach Eingang
              2. geschäftlich Zugang nach den Gepflogenheiten des Geschäftsbetriebes, spätestens jedoch am Ende eines Geschäftstages (bei 24h Services rund um die Uhr)
                → Danach erst wieder am nächsten Geschäftstag (meistens exklusive Wochenende)
            2. Online-Postfächer
              Hat ein Unternehmen ein Online-Postfach für seine Kunden auf ihrer Webseite eingerichtet, so ist der Zugang schwer zu bestimmen, da im Normalfall der Kunde nicht ohne besonderen Grund täglich dieses Postfach kontrolliert; versendet das Unternehmen mit jeder nachticht über das Portal jedoch auch noch einen Benachrichtungsmail an die private Adresse, gilt die Nachricht im Online-Postfach mit dem Zugang der Benachrichtungsmail als zugegangen
      2. Mittelspersonen
        1. Empfangsvertreter
          sind Personen, die dazu berechtigt sind, Briefe zu öffnen, zu lesen und zu bearbeiten; geht eine WE dem Empfangsvertreter zu, so gilt sie auch dem Vertretenden als zugegangen
        2. Empfangsbote
          Ist die Mittelsperson kein Vertreter so kann sie ein Empfangsbote sein, Empfangsboten sind dazu ermächtigt WE anzunehmen und weiterzuleiten; eine an einen Empfangsboten abegegebene WE gilt als dann zugegangen, wenn unter regelmäßigen Umständen mit der Weiterleitung gerechnet werden kann
        3. Erklärungsbote
          Ist die Mittelsperson auch kein Empfangsbote, so ist sie ein Erklärungsbote; hier trägt der Erklärende das Risiko der Fristeinhaltung, sowie der korrektenn Zustellung, zugegangen gilt eine WE über einen Erklärungsboten dann, wenn die WE an den Erklärungsempfänger selbst zugestellt wird

    1. Gesetzlich nicht geregelt, der Grundgedanke aus §130 BGB muss angewendet werden und es muss unterschieden werden:
      1. Eine schriftliche Erklärung ist wirksam, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, unter regelmäßigen Umständen ist dies mit der Übergabe der Fall
      2. Um zu bestimmen, wann eine mündliche Erklärung als zugegangen gilt gibt es zwei Theorien:
        1. Reine Vernehmungstheorie

          Der Zugang einer mündlichen WE unter anwesenden liegt dann vor, wenn der Erklärungsempfänger die WE akustisch vernommen hat
          Problem: Der Erklärungsempfänger, hat die WE nicht wahrgenommen (zb. weil er nicht zugehört hat, taub ist oder die Sprache nicht versteht) ist die WE nach der reinen Vernehmungstheorie nicht zugegangen; Dies ist zu ungunsten des Erklärenden ist nicht interessengerecht und unvereinabr mit dem Gedanken asu §310 I 1
        2. Eingeschränkte Vernehmungstheorie

          Der Zugang einer mündlichen WE unter Anwesenden ist dann zugegangen, wenn der Erklärende vernünftiger Weise keine Zweifel daran haben kann , dass der Erklärungsempfänger die WE akustisch und vollständig verständen hat (bestehen Zweifel, muss sich der Erklärende vergewissern, dass der Erklärungsempfänger die WE akustisch und vollständig verstanden hat, andernfalls ist die WE nicht zugegangen und so unwirksam)

      1. Verweigerung der Annahme:
        1. berechtigte Verweigerung
          in gewissen Situationen darf der Erklärungsempfänger die Annahme der We verweigern (zb. wenn er Porto nachzahlen soll, wegen unzureichender Frankeierung), in diesen Fällen geht dies zulasten des Erklärenden
        2. unberechtigte Verweigerung
          wenn der Erklärungsempfänger sich durch eine grundlose/ unberechtigte Verweigerung der WE "entzieht" (zb. weil er mit einer Kündigung rechnet aber nicht möchte das dies eintritt), so wird der Zugang so fingiert, dass die WE als in dem Moment zugegangen gilt, in dem sie ohne die Annahmeverweigerung zugegangen wäre
      2. fehlende/ fehlerhafte Empfangseinrichtung:
        Wird der Zugang einer WE durch fehlende/ fehlerhafte Empfangseinrichtungen (fehlender Briefkasten, Namensschild, ausgesschaltetes Faxgerät, überfüllte E-Mail-Box) so geht dies zulasten des Erklärungsempfänger, wenn dieser mit einer rechtsgeschäfltichen Erklärung rechnen musste; Ob der Empfänger dabei Schuld hat, ist irrelevant, es genügt wenn die Verhinderung/ Verzögerung in seiner Sphäre liegt
        Früher wurde die WE als wirksam angesehen, als wäre sie ohne Verhinderung/ Verzögerung zugegangen; heute lässt man dem erklärenden die Wahl:
        1. Er kümmert sich nicht mehr rum
          → Rechtsfolge der WE treten nicht ein ("verkümmern")
        2. Er kümmert sich um weitere Zustellungsversuche
          → Rechtsfolgen der WE treten ein und eine ggf. verspätete WE ist zu behandeln als wäre sie rechtzeitig zugegangen

      1. Abgabe einer We gegenüber einem nicht voll Geschäftsfähigen:
        1. Geschäftsunfähiger:
          Eine WE gegenüber einem Geschäftsunfähigen (§104 BGB) wird wirksam, wenn sie dem entsprechenden gesetzlichen Vertreter zugeht; dabei ist maßgeblich, dass die WE dem Vertreter nicht nur zufällig bekannt wird, vielmehr muss die an ihn gerichtet sein oder zumindest für ihn bestimmt sein
        2. Beschränkt Geschäftsfähiger:
          Für beschränkt Geschäftsfähige gilt die selbe Regelung
          Ausnahme: Ist die We für den beschränkt Geschäftsfähigen, rechtlich nur Vorteilhaft oder hat der gesetzliche Vertreter bereits eingewilligt, so ist die WE direkt wirksam
        3. Bewusstlos/ vorübergehend Geistetsgesörter:
          Ist an sich in §131 BGB nicht geregelt, abgegebene WE in diesem Zustand sind jedoch nach §105 BGB nichtig;
          Bei WE gegenüber Abwesenden gelten die Vorschriften aus §130 BGB, WE gegenüber Anwesenden richten sich nach der
          Der Zugang einer mündlichen WE unter Anwesenden ist dann zugegangen, wenn der Erklärende vernünftiger Weise keine Zweifel daran haben kann , dass der Erklärungsempfänger die WE akustisch und vollständig verständen hat (bestehen Zweifel, muss sich der Erklärende vergewissern, dass der Erklärungsempfänger die WE akustisch und vollständig verstanden hat, andernfalls ist die WE nicht zugegangen und so unwirksam)
      2. Behörden:
        Gemäß §130 III werden WE die einer Behörde gegenüber abgegeben werden müssen, WE gegenüber Abwesenden gleichgesetzt, dementsprechend finden die Vorschriften aus §130 I, II BGB Anwendung
      3. Ersatzmittel für das Zugehen:
        WE können ersatzweise auch durch einen Gerichtsvollzieher (§132 I) oder durch eine öffentlich durch das Amtsgericht (§132 II) zugestelltwerden
      4. Entbehrlichkeit einer Annahme:
        Nach §151 BGB darf auf eine Annahmeerklärung verzichtet werden, wenn die Verkehrssitte dies nicht unbedingt vorschreibt oder der Antragende darauf verzichtet
        §152 BGB regelt zusätzlich die Annahme bei notarieller Beurkundung
        §156 BGB regelt zusätzlich den Vertragsschluss bei Versteigerungen

§3 Auslegung einer Willenserklärung

    • Bei der natürlichen Auslegung wird der wirkliche Wille des Erklärenden festgestellt, dadurch werden nur die Erfolgsinteressen des Erklärenden berücksichtigt; dies ist in zwei Fällen berechtigt:
      1. Wenn nur die Interessen des Erklärenden auf dem Spiel stehen, das wohl beste Beispiel dafür ist einn Testament
      2. Bei den meisten Rechtsgeschäften jedoch kommt es auf die Interessen des Erklärenden und des Erklärungsempfängers an; sollte hier die Erklärung von dem Willen des Erklärenden abweichen, muss ebenfalls berücksichtigt werden, ob der Empfänger im Vertrauen auf das Erklärte schutzwürdig ist, das ist zwei Fällen nicht gegeben:
        1. wenn der Empfänger trotz abweichender Erklärung erkennt, was der Erklärende wollte
          → eine falsche Bezeichnung ist dann nicht schadlich (falsa demonstratio non nocet) wenn beide Parteien übereinstimmend die Erklärung in einem anderen Sinne verstehen
          Bsp.: Haakjöringsköd-Fall
        2. wenn der Erklärungsempfänger zwar nicht erkennt, dass die Erklärung vom eigentlichen Willen des Erklärenden abweicht, dies aber bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen müssen; Ergab die Auslegung des Empfängers Anhaltspunkte einer abweichenden Erklärung hat dieser die Verpflichtung sich beim Erklärenden zu vergewissern, was dieser meinte, sofern er den eigentlichen Willen nicht selbst ermitteln kann

    1. Grundgedanke
      • Ermittlung der objektiven Bedeutung der Erklärung, statt des wirklichen Willen
    2. Grund und Behandlung
      • Der Empfänger muss aus den ihm zur Verfügung stehenden Hinweisen und Materialien den mutmaßlichen Willen des Erklärenden ermittel; dabei muss dieser (/wird wahrscheinlich) nicht mit dem wirkklichen Willen des Erklärenden übereinstimmen
      • Bei Interessenabwägung zwischen dem Empfänger und dem Erklärenden ist zu berücksichtigen, dass der Fehler in der Sphäre des Erklärenden liegt; Muss der Epfänger nun aufgrund Irformationsmangels an die Wirksamkeit des Erklärten vertrauen, so ist es nur fair, dem Vertrauensschutz des Empfänger Vorrang gegenüber dem Erfolgsinteresse des Erklärenden zu gewähren
      • aus §119 BGB lässt sich außerdem schließen, dass das Erklärte und nicht das Gewollte gilt, da der Erklärende seine Erklärung anfechten kann
      • → für die normative Auslegung ist entscheidend, dass der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsitte auslegt (Auslegung nach dem Empfängerhorizont). Ist dieser dann Schutzwürdig so tritt die Rechtsfolge ein, als hätte der Erklärende einen Geschäftswillen über das Rechtsgeschäft dass sich aus dem Empfängerhorizont ergibt
    3. Problemfall: vorliegen einer WE

    1. Gedanke
      • Ergänzung eine bewussten oder unbewussten Lückenhaften Rechtsgeschäft
      • Hilfestellung durch das Gesetzt, ansonsten Lückenfüllung nach den Grundsätzen der ergänzenden Auslegung
    2. Voraussetzung
      • bejahter Vertragsschluss der einzelnen WE über natürliche und normative Auslegung
      • Existenz einer planwidrigen Lücke
      • → liegt dann vor wenn bei Vertragsschluss die Parteien und bei einem einseitigen Rechtsgeschäft der Erklärende einen Umstand nicht oder falsch berücksichtigt haben; ob es sich dabei um eine Primäre Lücke (schon damals vorhandener Umstand) oder um eine Sekundäre Lücke (im Nachhinein enstandener Umstand)
    3. Lösung
      • Ist eine Lückenfüllung per Gesetzt geregelt, so muss der Richter diese anwenden
      • Ist eine solche Regelung nicht vorhanden, so muss der Richter ermitteln was die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, hätten sie die Lücke gekannt (d.h. es wird nicht der wirkliche sondern der hypothetische Wille ermittelt
        → wie der Richter letztlich die Wertung der Parteien zu Ende denkt, ist Einzelfallabhängig

§4 Willensmängel


§5 Geschäftsfähigkeit

Rechtsfähigkeit
= Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (zB §§ 1, 21, 80 BGB)
Geschäftsfähigkeit
= Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen
Deliktsfähigkeit
= Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen (§§ 827 ff. BGB)
volle Geschäftsfähigkeit Geschäfstunfähigkeit
(§ 104 BGB)
beschränkte Geschäftsfähigkeit
(§§ 106 ff. BGB)
Teilgeschäftsfähigkeit
(§§ 112 f. BGB)
Ehe- und Testierfähigkeit
(§§ 1303 S.1, 2229 I BGB)
Gäftsunfähig ist wer:
  1. nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat
  2. sich in einer die freien Willesnbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet, sofern der Zustand seiner Natur nicht vorübergehend ist
Folgen für den Geschäftsunfähigen:
  1. Seine abgegebenen Willenserklärungen sind nichtig
  2. Er wird durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten
  1. Voraussetzungen
    Wer das siebente Lebensjahr jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (Minderjährige) ist beschränkt Geschäftsfähig (§ 106 BGB)

    1. Verpflichtungsgeschäfte können abgeschlossen werden, wenn sie für den beschr. Geschäftsfähigen lediglich rechtlich von Vorteil sind;
      Dabei wir lediglich auf die rechtliche nicht jedoch auf die wirtschaftliche Position abgestellt;
      Dies bedeutet, dass sobald der beschr. Geschäftsfähige eine Verplichtung eingeht (zB Zahlen eines Kaufpreises) ist dieses RG für ihn nicht mehr lediglich rechtlich vorteilhaft
      Ausnahme: Vertrage die von einem 16- oder 17-jährigen zur Nutzung digitaler Produkte geschlossen werden, zu denen sich der beschr. Geschäftfähige nur verpflichtet seine personen bezogenen Daten zur Verfügug zu stellen werden als rechtlich vorteilhaft angesehen (siehe Brox Walker AT BGB § 12 RN 18a)
    2. Verfügungsgeschäftesind dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn dem beschr. Geschäftsfähigen zugunsten ein Recht übertragen, aufgehoben, verändert oder belastet wird
        Dazu zählen folgende Situationen nicht obwohl sie auf den ersten Blick vorteilhaft erscheinen
      1. Schenkung eines Tieres, ist dies durch das TierSchG nicht schon verboten, so ist dies trotzdem keine rechtlich vorteilhafte Schenkung da der Tierbesitzer dazu verpflichtet ist sich um das Tier zu kümmern
      2. Der Erwerb eines Erbteild ist ebenfalls nbicht rechtlich vorteilhaft, da der Erwerber gem. den Vorschriften zu Nachlassverbindlichkeiten mit dem Erbteil auch Haftung für seinen Erwerb erwirbt
    3. Ein beschr. Geschäftsfähiger kann auch neutrale Geschäfte (RG die für den beschr. Geschäftsfähigen keine Rechtsfolgen entwickeln ) selbstständig schließen

    1. Grundsätzlich bedarfs es zur Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen der Einwilligung (def) des gestzl. Vertreters (§ 107 BGB); diese ist bis zur Vornahme des RGwiderrufbar (§ 183 S.1 BGB)
      1. Die Einwilligung kann dabei nur für ein bestimmtes RG erteilt werden oder auch für eine "Gruppe" von Rechtsgeschäften; dabei darf diese jedoch nicht die Form einer allgemeingültigen Einwilligung annahmen, da dies den beschränkt Geschäftfähigen mit einem voll Geschäftsfähigen gleichstellen würde (dies würde den Sinn des Gesetztes aufheben)
      2. Hat der beschränkt Geschäftsfähige Mittel von seinem gesetzl. Vertreter oder einem durch diesen bemächtigten Dritten zu einem bestimmten Zweck erhalten, so kann der beschränkt Geschäftfähige Rechtsgeschäfte mit diesen Mitteln innhalb des angestrebten Zwecks wirksam ohne die Einwilligung durchführen (= Taschengeldparagraph § 110 BGB); zu beachten gilt es, dass das die Passage "mit Mitteln bewirkt" als "mit Mitteln bewirkt hat" zu verstehen ist und somit nur abgeschlossene RG darunter fallen (zB Kaufverträge mit Ratenzahlung)
    2. Ein abgeschlossenes RG ohne Einwilligung wird erst durch die Genehmigung (def) des gesetzl. Vertreters (oder mit vollenden des 18. Lebenjahrs des ehm. beschränkt Geschäftsfähigen) wirksam; bis zu einem solchen Zeitpunkt gilt das Rg als schwebend unwirksam
      1. Der Vertragspartner kann den Vertreter zur Erklärung über eine Genehmigung auffordern; mit der Aufforderung wird das RG (unabhängig von bereits eingetretener Wirksamkeit oder Unwirksamkeit) schwebend unwirksam; für die Abgabe einer Genehmigung nach Aufforderung besteht eine zwei Wochenfrist, wird diese nicht eingehalten so wird das RG endgültig unwirksam
      2. Während des Zustandes der schwebenden unwirksamkeit eines RG hat der Vertragspartner ein Interesse ncith an den Vertrag gebunden zu sein und so steht ihm nach § 109 BGB ein Widerrufsrecht zu; Ist dem Vertragspartner der Umstand der beschränkten Geschäftsfähigkeit und oder das fehlen einer Einwilligung bekannt so ist dieser nicht länger schutzwürdig, ist ihm die beschränkte Geschäftsfähigkeit bekannt wird er jedoch über das bestehen einer Einwilligung getäuscht so kann er acuh in diesem Falle widerrufen

  2. Soll ein Rechtsgeschäft einem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber wirksam werden, so muss es lediglich rechtlich vorteilhaft sein oder durch Einwilligung (=vorherige Zustimmung) des gesetzl. Vertreters erlaubt worden sein; trifft dies nicth zu ist das Rechtsgeschäft unwirksam
    Ausnahme:
    Der betroffene ist sich der Situation bewusst und damit einverstanden, dass das RG an der Genehmigung des gesetzl. Vertreters hängt; damit ist dieser nach § 111 BGB nicht mehr "schutzwürdig" und es greifen vielmehr die Vorschriften aus den §§ 108f. BGB

  3. Dies ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da mit der Erfüllung (§ 362 I BGB) der Anspruch erlischt
    → Erfüllung nur mit Zustsimmung des gestzl. Vertreters oder Erfüllung an diesen möglich
Der beschränkt Geschäftsfähige kann Teilgeschäftsfähigkeit in zwei Instanzen erlangen:
  1. Erteilen der gesetzliche Vertreter und das Familiengericht dem beschränkt Geschäftsfähigen eine Genehmigung ein Erwerbsgeschäft zu betreiben so ist der beschränkt Geschäftsfähige in allen Angelegenheiten, den Betrieb betreffend, unbeschränkt Geschäftsfähig. Die Genehmigung kann vom gesetzlichen Vertreter nur mit Zustimmung des Familiengerichts zuerückgenommen werden.
  2. Ein ähnliches Prinzip trifft die Genehmigung zum Dienst- oder Arbeitsverhältnis Hier bedarf es allerdings lediglich der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, der diese selbstständig zurücknehmen oder einschränken kann.

§6 Der Vertrag

  1. Begriff

  2. Vertragsfreiheit
    1. Abschlussfreiheit
      • Im Prinzip ist jeder frei darin ob und mit wem er einen Vertrag schließt; nur in wenigen Situationen besteht ein Kontrahierungszwang (zb. Strom, Gas, Personentransport)
      • Zusätzlich kann diese Vertragsfreiheit durch Gesetzte eingeschränkt werden (zb. durch das AGG) dies besagt, dass niemand, bei Schließung eines Arbeitsvertrages oder einem Vertrages der der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dient, aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität benachteiligt werden darf.
    2. Gestaltungsfreiheit
      • An sich die Parteien in der Gestaltung des Vertrages frei; dies gilt jedoch eher bei Verträgen im SChuldrecht, weniger im Sachen-, Familien- oder Erbrecht
      • Doch auch hier setzt das Gesetz grenzen, so sind Verträge die gegen ein gestezliches Verbot (§134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§138 BGB) verstoßen nichtig; auch das AGG setzt der Gestaltungsfreiheit eine Grenze, so dürfen Menschen die an sich "identisch" bis auf einen Umstand (zb. Geschlecht) keine unterschiedlichen Konditionen bekommen (vorallem im Arbeitsrecht)

  3. Vertragsarten
    1. Kaufvertrag §433 BGB
    2. Tauschvertrag §480 BGB
    3. Darlehensvertrag §488 BGB
    4. Schenkungsvertrag §§516 ff. BGB
    5. Mietvertrag §§535 ff. BGB
    6. Leihvertrag §§598 ff. BGB
    7. Sachdarlehensvertrag §§670 ff. BGB
    8. Dienstvertrag §§611 ff. BGB
    9. Werkvertrag §§632 ff. BGB

§7 Konsens und Dissens

  1. Konsens
    1. Begriff
      1. Unter Konsens versteht man die Übereinstimmung der WE.
      2. eine ausdrückliche gesetzliche Regelung existiert nicht, jedoch auf die Bestimmungen über den Vertragsschluss §§145 ff. zurückgegriffen
    2. Auslegung
      Es wird in zwei Fallgruppen unterschieden:
      1. wenn hinter beiden WE ein gemeinsamer Wille beider Parteien steht, dann ist der Konsens zu bearbeiten
        → bei der Prüfung des Konsens ist der Wille jedes Erklärenden zu ermitteln, stimmen diese über ein ist Konsens gegeben
    3. Folgen
      1. besteht Konsens ist ein Vertrag geschlossen worden
      2. besteht Konsens durch Übereinstimmung der wirklichen Willen, hat keine der Parteien ein Recht auf Anfechtung
      3. besteht Konsens durch übereinstimmenden Sinn der Erklärungen (durch normative Auslegung gefunden), hat die Partei, die einen vom gewollten abweichenden Sinn gegen sich wirken lassen muss, hat ein Recht auf Anfechtung

  2. Dissens
    1. Begriff und Voraussetzungen
      • Unter Dissens versteht man zwei nicht übereinstimmende WE
      • Ein Dissens liegt vor, wenn kein Konsens vorliegt, weitere Vorausetzungen sind:
        • Übereinstimmung der wirklichen Willen beider Erklärungen (muss neg. sein)
        • Übereinstimmung der objektiven ERklärungswerte beider Erklärungen (muss neg. sein)
      • Des weiteren wird in zwei Fallgruppen unterschieden:
        1. Die Willensäußerungen gehen aneinander vorbei
        2. Die Willenserklärung sind objektiv mehrdeutig
          Bsp.: Ein Kaufvertrag über 1.000 Dollar (ob Kanadische oder US Amerikanische Dollar gemeint sind, ist nicht ersichtlich)
    2. Auslegung
      Um einen Dissens richtig auszulegen muss unterschieden werden:
      1. Offener Dissens
        1. Fehlt eine Einigung über die essentialia negotii, ist kein Vertrag zustande gekommen
        2. Fehlt eine Einigung über die accidentalia negotii, liegt es am Willen der Parteien ob der Vertrag gelten soll oder nicht; dieser Wille muss durch Auslegung ermittelt werden
          → Kommt die Auslegung zu keinem Ergebnis, muss §154 I 1 angewendet werden (kein Vertrag)
          → Kommt die Auslegung zu einem Ergebnis, muss die Lücke geschlossen werden (Vertrag durch Ergaänzende Auslegung)
      2. Versteckter Dissens
        1. Fehlt eine Einigung über die essentialia negotii, dann ist wie beim Offenen Dissens kein Vertrag zu stande gekommen
        2. Fehlt eine Einigung über die accidentalia negotii, so ist zu berücksichtigen, dass beide Partner von der Gültigkeit des Vertrags ausgingen
          → §155 soll die restliche vertraglich fehlerfreien Einigungen "retten";
          Ist nach Auslegung der WE ein Vertragsschluss der Parteien trotz des fehlenden Nebenpunktes geschlossen haben, muss das Lückenhafte Rechtsgeschäft nach der Ergänzenden Auslegung ergänzt werden

§8 Form des Rechtsgeschäfts

  1. Grundsatz

  2. Funktion
    1. Beweisfunktion:
      Die Form kann Klarheit schaffen, ob und zu welchen Konditionen ein Vertrag geschlossen wurde
    2. Warnfunktion: Die Form kann einen Erklärenden vor übereilten Entscheidungen warnen/ davon abhalten
    3. Beratungsfunktion: Durch Formen, wie der Notariellen Beurkundung, kann der Erklärende rechtlich beraten werden

    1. Textform
      • Dabei gibt es drei Voraussetzungen:
        1. Die Erklärung muss lesbar sein; das ist dann der Fall wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung unmittelbar vom Datenträger lesen kann (bei elektronischer Übermittlung auch mit Hilfe von Anzeigeprogrammen)
        2. Die Person des Erklärenden muss genannt werden; hierbei reicht es aus wenn dieser sich aus dem Text ergibt
        3. Dier Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden
      • Als geringste aller Formen, bildet sie die Grundlage der höheren Formen und ist in jeder von ihnen verteten
    2. Schriftform
      • Um die SChriftform zu wahren muss:
        1. Eine Urkunde erstellt werden; dabei reicht es wenn jemand anderes als der Erklärende diese aufsetzt
        2. Die Unterzeichnung muss den Text der Erklärung räumlich abschließen (BlankoUnterschriften sind ebenfalss zulässig)
          Abschluss- und Deckungswirkung der Unterzeichnung
        3. Die Unterzeichnung muss eigenhändig erfolgen (dies schließt eine Vertretung nicht aus)
    3. Elektronische Form
      • --Coming Soon--
    4. Öffentliche Beglaubigung
      • Ist für die Erklärung eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss sie schriftlich formuliert werden
        +
        Die Unterschrift dieser muss von einem Notar oder einer anderen, durch das Gesetz, ermächtigte Person oder Stelle beglaubigt werden
      • Die öffentliche Beglaubigung bezieht sich dabei lediglich auf die Unterschrift, nicht den Inhalt der Erklärung
        → Das Ziel ist es die Echtheit einer Urkunde zu beweisen
    5. Notarielle Beurkundung
      • Die Erklärung erfolgt bei einem Notar, nach Rechtsberatung durch diesen
      • Die Beurkundung durch den Notar, dient als Beweis und ersetzt die schriftliche, Text-, elektronische Form und die öffentliche Beglaubigung
    6. Abgabe vor einer Behörde
      • Ist die Abgabe vor einer Behörde zu machen, so müssen beide Parteien anwesend sein

§9 Stellvertretung

  1. Begriff & Interessenlage
    1. Begriff
      Stellvertretung
      Abschluss eines Rechtsgeschäftes für jemanden (Vertretene) mit einem Dritten
      aktive Stellvertretung § 164 I 1 BGB passive Stellvertretung (Empfangsvertretung) § 164 III BGB
      Abgabe einer Willenserklärung Empfag einer Willenserklärung
    2. Interessenlage:
      1. Interessen des Dritten
        Das Prinzip der Offenkundigkeit trägt dem Interesse des Dritten Rechnung, zu wissen wer sein Geschäftspartner ist. Erforderlich dafür ist, dass der Vertreter seine Willenserklärung "im Namen des Vertretenen" abgibt.

      2. Interessen des Vertretenen
        Damit nicht einfach jeder im Namen des Vertretenen Rechtsgeschäfte (RG) abschließen kann, welche dann gegen diesen wirken, muss der Vertreter in einer "der ihm zustehenden Vertretungsmacht" handeln. Liegt eine solche Vertretungsmacht (VM) nicht vor treffen die Wirkungen des RG den Vertretenen nicht.

      3. Interessen des Dritten bei fehlender Vertretungsmacht
        Ebenso wie der Vertretene bei fehlender VM geschützt wird, muss der Dritte auch geschützt werden. Fehlt eine VM so erhält der Dritte ein Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch gem. § 179 gegen den Vertreter. Dieser Schutz gilt nicht, wenn der Dritte den Mangel kannte oder kennen musste.

  2. Voraussetzung & Wirkung einer Stellvertretung
    1. Vorausetzungen einer wirksamen Stellvertretung
        • Grds. gem. §§ 164 ff. BGB bei jeder Willenserklärung möglich, außer Spezialgesetz (zb. Familien- /Erbrechtrecht) verbieten eine Anwendung
        • Vollmacht beruht auf Rechtsgeschäft § 166 II BGB
        • Vollmacht beruht aug Gesetz zB. §§ 1629, 1793, 1902 BGB
        • Vollmacht ist gegeben wird aber nicht benutzt (Auftreten als Vertreter ohne VM) → Duldungsvollmacht
          → Rechtsgeschäft hängt von der Bestätigung des Vertretenen ab

§10 Berechnung von Fristen


Prüfungsreihenfolge bei mehreren Ansprüchen

  1. Ansprüche aus Vertrag
    1. (Primäre) Ansprüche auf Erfüllung (zb. §433 I, II; §§437 Nr.1, 439; §535 I, II)
    2. (Sekundäre) Ansprüche auf Schadensersatz (zb §§280, 283, 286) und auf Anwendungsersatz (zb §§437 Nr. 3, 284)

  2. Vertragsähnliche Ansprüche
    1. Auf Erfüllung (zb §179 I)
    2. Auf Schadensersatz (zb §179 II; §§311 II, 280 I)
    3. Auf Anwendungsersatz (zb §683, §670)

  3. Dingliche Ansprüche
    1. Auf Herausgabe (zb §985; §1007; §861)
    2. Auf Beseitigung und Unterlassung (zb §1004)

  4. Deliktische Ansprüche

  5. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
    1. Wegen Bereicherung durch Leistung (§812 I 1; §817 S.1)
    2. Wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§812 I 2; §816 I, II; §822)

Prüfung

Damit jemand einen Anspruch erheben kann, muss erstmal ein Anspruch entstanden sein. Dazu muss man sich überlegen, welcher der vielen Ansprüchen in Frage kommt (siehe dazu: "Prüfungsreihenfolge bei mehreren Asnprüchen). Sollte nur ein Anspruch in Frage kommen, gilt es diesen ganz normal zu prüfen, sollten mehrere Ansprüche in Frage kommen, so ist die Prüfungsreihenfolge zu beachten. Bei der Prüfung an sich, kann (sollte) nach folgendem Schema vorgegangen werden (das Gerüst des Schemas habe ich von der Website der Uni Trier, schaut auch gerne da einmal vorbei: Schema - Zivilrechtsprüfung):

I. Anspruch entstanden

  1. Tatbestandsmerkmale der Anspruchsnorm
    1. Gesetzlicher Anspruch
      → Tatbestandsmerkmale der Norm
    2. Vertraglicher Anspruch
      1. Angebot
        1. Begriff & Wirksamwerden
        2. Bindung & Erlöschen

      2. Annahme

      3. Sonderfälle

  2. Rechtshindernde Einwendungen
    1. Nichtigkeitsgründe
      1. Geschäftsfähigkeit (§§ 105 ff. BGB)
      2. Form (§ 125 BGB)
      3. Verbotsgesetz (§ 134 BGB)
      4. Gute Sitten (§ 138 BGB)
      5. Anfechtung (§ 142 BGB)
      6. Willensmängel (§§ 116, 117, 118 BGB)
      7. Dissens (§ 154 BGB)

    2. Anfängliche Unmöglichkeit (§ 275 BGB)

  3. Anspruch ggfls. übergegangen auf Anspruchsteller (§ 398 BGB; § 412 BGB)

II. Anspruch nicht untergegangen

  1. Erfüllung oder Surrogate (§§ 362 ff. BGB)
  2. Terminierung des Dauerschuldverhältnisses (Kündigung, Zeitablauf)
  3. nachträgliche Unmöglichkeit (§ 275 I BGB)
  4. Rücktritt (§ 346 BGB) oder Widerruf (§ 357 BGB)
  5. Aufhebungsvertrag
  6. Verwirkung/ Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB)
  7. Anspruch übergegangen auf/ gegen Dritten (§ 398 BGB, §§ 414, 415 BGB)

III. Anspruch durchsetzbar

  1. Dauerhafte Einreden
    1. Verjährung (§ 214 BGB)
    2. Berechtigte Leistungsverweigerung (§ 275 II, III BGB)
    3. Mängeleinrede (§ 439 III 3 BGB)

  2. Dilatorische Einrede
    1. Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB)
    2. Nicht erfültter Vertrag (§ 320 BGB)