Veräußerungsverträge

§ 1 Tausch (§§ 480 - 487 BGB)

  1. Gegenseitiger Vertrag nach §§ 320 ff. BGB
  2. § 480 BGB verweist auf den Kaufvertrag:
    1. Jede Seite verpflichtet sich eine Sache, ein Recht oder ein sonstigen Gegenstand
    2. Keine Seite schuldet der anderen eine Geldleistung
  3. Bei Mängeln, Schlecht- oder Nichtleistung (Unmöglichkeit) finden die Mängelgewährleistungsrechte aus dem Kaufreht entsprechende Anwendung
  4. Ein Problem tritt jedoch bei der Minderung auf:
    1. Eine Mm vertritt die Ansicht, dass die Minderung bei einem Tausch, aufgrund der natürlichen Unteilbarkeit von Sachen, generell keine Anwendug finden darf.
    2. Die hM hält eine Minderung in bestimmten Fällen für zulässig. Dafür wird eine Wertermittlung durchgeführt und anschließend eine prozentuale Herabsetzung, diese erfolgt ggf durch Geldzahlungen.


§ 2 Schenkung

Handschenkung Versprechensschenkung Gemischte Schenkung
Mögliche Schenkungsgegenstände: Sachen, Rechte oder sonst. Gegenstände (s.o.)
(Vermögtensmehrung beim Schenker)
Grundprinzip:
  1. Einigung über Schenkung nach der Zuwendung
  2. Einigung und Zuwendung gleichzeitig

Grundsätzlich ist die Handschenkung ein Vertrag (→ §§ 104 ff. BGB anwendbar), dadurch ist die Zustimmung des Beschenkten grds. nötig;
nach § 516 II BGB kann diese durch Fristsetzung, Ablauf dieser und keiner vorherigen Ablehnung entbehrlich sein

Zusätzlich muss gemäß dem Trennungsprinzip zwischen der Handschenkung als zu Grunde liegender Vertrag und dem Sachgeschäft (z.B. Übereignung nach § 929 S. 1 BGB) unterscheiden werden
Grundprinzip:
  1. Einigung über Schenkung vor der Zuwendung

Dabei ist das Schenkungsversprechen ein einseitig verpflichtender Vertrag und der Beschenkte erlangt dadurch einen Erfüllungsanspruch aus § 518 I BGB.

Bei der Formvorschrift aus § 518 BGB gilt folgendes zu beachten:
  • Dient als Warnfunktion
  • gilt nur für die Versprechungsschenkung und die WE des Schenkers
  • Verstoß führt zur Nichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB aber
  • Heilung durch Vollzug der Schenkung (§ 518 II BGB)
--Coming Soon--
Grundlegend ist die Unentgeldlichkeit*

*Entscheidend dafür ist der subjektie Wille der Parteien, dass die Leistung ohne Gegenleistung erfolgen soll.
Ebenso muss eine Abgrenzung zu anderen unentgeldlichen Verträgen erfolgen:



Überlassungsverträge

§ 3 Miete

I. Allgemeines

Allgem. Vorschriften
§§ 535 - 548a BGB
Wohnraummiete
§§ 549 - 577a BGB
Grundstücks-/ Raummiete
§ 578 I iVm mit gennanten Vorschriften zur Wohnraummiete und §§ 579 ff. BGB
Verbrauchervertrag über Miete digitalen Produkten
§ 587b BGB iVm §§ 327 ff. BGB
Miete anderer Sachen
§§ 579 - 580a BGB


Vertragstyp Entgeltlich? Überlassungsgegenst. Überlassungsart Überlassungsumfang
Miete (§ 535)* Ja Sache; digitales Produkt (§ 548a) Besitz Gebrauch
Pacht (§ 581) Ja Sache, Recht, anderer Gegenstand Besitz Gebrauch und Fruchtgenuss
Leihe (§ 598) Nein Sache Besitz Gebrauch
Sachdarlehen (§ 607) je nach Vereinbarung (vertetbare Sachen) Eigentum und Besitz
Gelddarlehen (§ 488) je nach Vereinbarung Geld Eigentum und Besitz
Verwahrung (§ 688) je nach Vereinbarung Sache Besitz Aufbewahrung

II. Der Vermieter

Vermieter
Hauptpflichten Nebenpflichten
  • Gewährungs des Gebrauchs an der Mietsache (§ 535 I 1 BGB)
    ⤷ Anspruch des Mieters auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an der Mietsache
  • Überlassen der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 I 2 BGB)
  • Erhaltung der Mietsache in diesem Zustand (§ 535 I 2 BGB)
    • Der Vermieter ist fortwährend zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet
    • Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung
      • auch bei später auftretenden Mängeln
      • unabhängig von Verursachen oder Verschulden des Vermieters
      • gilt auch für Benutzungspuren durch einen vertragsgmäßen Gebrauch
  • kein Übergang der Gefahr zufälliger Verschlechterung auf den Mieter
  • Anspruch erlischt mit Ende der Mietzeit (danach nur noch Sekundäransprüche)
  • Der Vermieter hat die Lasten (zB Grundsteuer, Abfallbeseitigung) zu tragen (§ 535 I 3 BGB)
    ⤷ Eine Umlegung auf die Mieter ist im Rahmen von Betriebskosten (§ 556 BGB) möglich
  • Der Vermieter muss die Wegnahme von Einrichtungen mit der der Mieter die Mietsache versehen hat dulden (§ 539 II BGB), sofern er dies nach § 552 I BGB nicht abwenden kann
  • Zustimmungzu baulichen Änderungen (§ 554 BGB)
  • Zustimmung zur Untervermietung in den Fällen des § 553 BGB (Ausnahme!)
    ⤷ Ausgangspunkt ist der § 540 BGB, der eine Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters verbietet
    →Zuwiderhandeln stellt eine Pflichtverletzung des Mieters dar
    ⤷ Erteilt der Vermieter die Erlaubnis, so darf der Mieter die Sachen Dritten überlassen, haftet aber auch für dessen Verschulden (§ 540 II BGB)
    ⤷ wird die Erlaubnis ohne wichtigen Grund in der Person (des Dritten) verweigert, so kann der Mieter außerordentlich kündigen (§ 540 I 2 BGB)
Haftung
  1. Voraussetzungen
      • Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch (Abweichung Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit, die die Tauglichkeit unmittelbar beeinträchtigt)
      • muss bei Überlassung der Mietsache vorliegen oder später entstehen
      • ⤷ Zeitpunkt entscheident für Anwendbarkeit der §§ 536 ff. BGB oder der Vorschriften des allg. Schadensrecht
      • § 536 I 3 BGB: Erforderniss der Erheblichkeit
      • Erst, wenn der Dritte sein Recht ausübt
      • Relevanz des Zeitpunktes der Überlassung (✗)
      • ⤷ vielmehr "ab Vertragsschluss"
      • § 536 I 3 BGB: Erforderniss der Erheblichkeit
      • Eigenschaft: alle wertbildenden Faktoren einer Sache, die ihr auf Dauer anhaften
      • Zusicherung: vertragsmäßig bindende Erklärung, verschuldensunabhängig einstehen zu wollen
      • Kein Erheblichkeitserfordernis

  2. Ansprüche des Mieters
    1. Mängelbeseitigung
      • primärer Erfüllungsanspruch: Mängelbeseitigung durch Vermieter nach § 535 I 2 BGB
      • Nichterfüllung des Vermieters? (✓) → siehe b. oder Einbehaltung der Miete nach § 320 BGB
    2. Minderung der Miete
      • tritt kraft Gestztes ein (→ kein Gestaltungsgesetz wie im Kaufrecht)
      • Verschulden des Mieters nicht erforderlich
      • Mangel der Mietsache? (✓) → teilweise oder ganze Mietminderung möglich
      • Höhe der Minderung Einzelfall abhängig aber angemessen nach § 536 I 2 BGB
      • Ansprüche auf Rückzahlung wegen zuviel gezahlter Miete im Fall der Miete ergeben sich aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB
    3. Schadensersatz
      • Umfassung von drei Szenarien:
        Mangel bei Vertragsschluss vorhanden Mangel entsteht nach Vertragsschluss Verzug mit Beseitigung des Mangels (§ 286 BGB)
        + Vertretenmüssen + Vertretenmüssen + Vertretenmüssen der Verzögerung (§ 286 IV BGB)
        = Garantiehaftung = Verschuldenshaftung = Verschuldenshaftung
      • § 536a I BGB erfasst nicht nur Mangelschäden sondern auch Mangelfolgeschäden (insbesondere Körper- und Sachschäden aufgrund eines Mangels)
      • ⤷ Differenzierung SE statt der Leistung ↔ SE nicht notwendig
      • str. ob Mieter auch Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) statt des SE beanspruchen kann
        • in § 536a I BGB nicht ausdrücklich geregelt
        • Begriff des Schadensersatz in § 536a I BGB umfasst allerdings auch SE statt der Leistung
        • ⤷ Rückgriff auf § 284 BGB (✓)
        • keine doppelte Kompensation aus dem selben Vermögensnachteil
      • sind Dritte durch einen Mangel betroffen stehen ihnen ggf. nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD), SE-Ansprüche aus § 536a I BGB zu
    4. Aufwendungsersatz
      • bei Selbstvornahme der Mängelbeseitigung in den von § 536a II BGB beschriebenen Fällen (Vermieter ist mit Mängelbeseitigung in Verzug oder umgehende Beseitigung des Mangels/ Wiederherstellung der Mietsachsubstanz ist nötig), kann der Mieter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen
      • scheitert § 536a II BGB aus so kann der Mieter ggf. nur noch nach den Vorschriften über die GoA (§§ 677 ff. BGB) gegen den Vermieter Aufwendungsersatz verlangen
      • § 536a II BGB stellt eine abschließende Regelung dar → keine Unterlaufung mit § 539 BGB

  3. Haftungsauschluss
    1. Gesetzlich
      • auschluss der Haftung nach den Vorschriften des § 536b BGB
      • ⤷ Mieter kennt/ grob fahrlässig nicht kennt + keine Arglist des Vermieters
    2. Vertraglich
      • grds. anwendabr
      • aber beachte Einschränkungen durch Mietrecht & Vorschriften über Wohnraummiete
      • idR Mietvertrag = Formularvertrag → Vorschriften über AGB anwendbar
    3. Verjährung
      • nach den allg. Vorschriften (§§ 195, 199 BGB)
      • kürzere Verjährungsfrist des Mietrechts (§ 548 BGB) nur auf Ansprüche des Vermieters anwendbar

III. Der Mieter

Mieter
Hauptpflichten Nebenpflichten
  • Zahlung der Miete, § 535 II BGB
    • § 537 I 1 BGB: Mietzahlung auch wenn Mieter aus persönlichen Gründen die Mietsache nicht benutzen kann
    • § 556b I BGB: Wohnraummiete → Sondervorschriften
    • § 556 BGB: Sondervorschriften der Wohnraummiete über die Abwälzung der Betriebskosten
  • § 536c I BGB: Sorgfalts- und Obhutspflichten
    • sorgsame behandlung der Mietsache
    • unverzügliche Meldung von Schäden an der Mietsache
  • Einhaltung des vertragsgemäßen Gerbrauchs
    • primäre Ausrichtung nach dem Vereinbarten (anhand Mietvertrag)
  • Vornahme von Schönheitsreparaturen aufgrund Vertrages
  • ⤷ Probleme entstehen idR bei der Nichtvornahme
  • Mit Ende der Mietzeit → Rückgabepflicht des Mieters; AGL V → M:
    1. § 546 I BGB
    2. § 985 BGB
Haftung
  1. Voraussetzungen
    • Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht des Mieters

  2. Ansprüche des Vermieters wegen einer Verletzung der (/des)
    1. Mietzahlpflicht
      • außerordentliches fristloses Kündigungsrecht aus § 543 I, II 1 Nr. 3 BGB; Voraussetzung: Rückstand ist
        • Rückstand von zwei aufeinander folgenden Terminen oder nicht unerheblich
        • alternativ Rückstand über mehr als zwei Termine und Summe = 2 Monatsmieten
      • Fristsetzung und Mahnung nicht erforderlich
      • Zusaätzlich Verzögerungsschaden nach §§ 280 I, II, 286 BGB
    2. Sorgfalts- und Obhutspflichten
      • hM.: Anspruch auf SE neben der Leistung aus §§ 280 I, 241 II BGB
      • ⤷ Fristsetzung ist nicht erforderlich
      • aA.: Anspruch statt der Leistung
      • ⤷ abzulehnen, da Pflicht zum sorgfaltigen Umgang die Integretiätsinteressen des Vermieters schützen soll → Schutzpflicht iSd. § 241 II BGB
    3. Vertragsgemäßer Gebrauch
      • Unterlassen und/ oder Beseitung gem. § 541 nach vorheriger Abmahnung
      • ⤷ Anwendung des § 1004 BGB (✗); Begründung: § 541 BGB lex speziales (BGH) da sonst Umgehung des Abmahnerfordernisses
      • bei Beschädigung SE-Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB (Achtung!: nicht bei Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch nach § 538 BGB; inkl. "Raucherschäden" sofern nichts anderes vereinbart)
      • Bei Gebrauchüberlass an Dritte ist das Verschulden dem Mieter anzurechnen (§ 540 II BGB); auch wenn Überlass von Vermieter genehmigt
      • Bei unerlaubten Gebrauchsüberlass ist auch nicht schuldhaftes Verhalten anzurechnen
      • ⤷ Dritter wird kraft Gesetztes Erfüllungsgehilfe des Mieters; hM.: weit auszulegen (Familienangehörige, Handwerker, Lieferanten, Besucher, etc.)
    4. Rückgabepflicht
      • Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a I BGB → vereinbarte oder (wenn höher) ortsübliche Miete
      • ⤷ Vertretenmüssen des Mieters unerheblich
      • Zusätzlich Anspruch auf SE nach den allg. Vorschriften; insb. entgangener Gewinn und Haftung dem Nachmieter ggü.
      • Aber: Begrenzung durch § 571 BGB bei Wohnraummiete und Vermieter muss Schaden darlegen und beweisen
      • Rückgabe durch Mieter unmöglich → SE statt der Lesitung nach den allg. Vorschriften
      • Nachmieter idR keine eigener SE-Anspruch (Ausnahme: Kündigung aus Eigenbedarf für Familienmitglied)

  3. Haftungsauschluss
    • kraft der gesetzlichen kürzeren Verjährungsfrist in § 548 I BGB (6 Monate ab Rückgabe der Mietsache)
    • Anwendung auf Dritte die in den Schutzbereich des Mietvertrages eingebunden sind (✓)
    • Anwendung auf Nichtmietsachen (✓); zusätzliches Kriterium: hinreichender Bezug zur Mietsache
    • ⤷ Begründung: Vermieter ist bei Veränderung o. Verschlechterung der Mietsache, idR in der Lage etwaige Schäden umgehend festzustellen
    • Anwendung wenn Rückgabe unmöglich (✗)
    • ⤷ Anspruch des V aus §§ 280 I, III, 283 unterliegt den allg. Verjährungsregeln
    • Anwendung bei Verschlechterung durch unerlaubte Handlung (✓)

IV. Die Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Ordentliche Beendigung
    Ordentliche Beendigung
    Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit:
    Ordentliche Kündigung, § 542 I BGB
    Mietverhältnis auf bestimmte Zeit:
    Zeitablauf, § 542 II BGB
    1. Beachte bei Miete über Wohnraum:
      • § 573c BGB: Frist
      • § 573 BGB: Grund
      • §§ 568 ff. BGB: Kündigungsschutz

    2. § 580a BGB: Frist für andere Mietsachen
    • vorherige Beendigung durch ordentliche Kündigung (✗)
    • vorherige Beendigung durch außerordentliche Kündigung (✓)

  2. Außerordentliche Beendigung
    Außerordentliche Kündigung
    Befristet Fristlos
    • Anwendung (✓)
    • Voraussetzungen für außerordentliche Kündigung (✗) → § 140 BGB Umdeutung in ordentliche Kündigung möglich
    • Anwendung (✓)
    • Voraussetzungen für außerordentliche Kündigung (✗) → § 140 BGB Umdeutung in ordentliche Kündigung möglich
    Vermieter:
    • Tod des Mieters, § 580 BGB
      ⤷ beachte: §§ 563, 563a, 564 BGB
    Mieter:
    • Tod des Mieters, § 580 BGB
      ⤷ beachte: §§ 563, 563a, 564 BGB
    • Verweigerung der Untervermietung, § 540 I 2 BGB
    • Mieterhöhung, § 561 BGB
    • Tod des Mitmieters, § 563a II BGB
      Für beide Parteien, § 543 I 1 BGB:
    • Generalklausel für Kündigungsgrund, § 543 I 2 BGB + Konkretisierung, § 543 II BGB + speziell für Wohnraum, § 569
    • Verschudlen nicht notwendig aber bei Abwägung berücksichtigt
    • beachte: § 543 III BGB
    Vermieter:
    • § 543 I, II 1 Nr. 2 BGB: vertragswidriger Gebrauch; insb. Aufrechterhaltung einer unerlaubten Untervermietung (§ 540)
    • § 543 II 1 Nr. 3 BGB: Zahlungsverzug, Heilungsmöglichkeit nach § 543 II 2 BGB
      ⤷ beachte
    • §§ 543 I 1, 569 II BGB: Störung des Hausfriedens durch den Mieter
    • § 543 I 2 BGB: Unzumutbarkeit der Fortsetzung aus anderen Gründen
    Mieter:
    • § 543 I, II 1 Nr. 1 BGB: Nichtgewährung/Entziehung des Gebrauchs - Mängel
    • §§ 543 I 1, 569 I BGB: Gesundheitsgefährdung
    • §§ 543 I 1, 569 II BGB: Störung des Hausfriedens durch den Vermieter
    • § 543 I 2 BGB: Unzumutbarkeit der Fortsetzung aus anderen Gründen

V. Besonderheiten bei Wohnraummietverhältnissen, §§ 549 ff. BGB

Besonderheiten bei Mietverhältnissen über Wohnraum
§§ 549 ff. BGB
Wechsel der Vertragspartei
  • Auf Seiten des Vermieters
  • Erwerber des Grundstücks tritt nach § 566 I BGB an die Stelle des bisherigen Vermieter
  • Auf Seiten des Mieters
  • § 563 I BGB: Tod des Mieters → Eintritt von Ehegatten und Lebenspartnern
  • § 563 II BGB: Tod des Mieters → Eintritt von Familienangehörigen
  • § 563 II 3 BGB: Tod des Mieters → Eintritt anderer Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt haben
  • § 563 III BGB: Eintritt (Eintretender übernimmt Rechte und Pflichten des verstorbenen Mieters) kraft Gesetzes; rückwirkende Beseitigung möglich
  • § 563 IV BGB: Eintritt → außerordentliches befristetes Kündigungsrecht des Vermieters
  • § 564 BGB: Kein Eintritt → Mietverhältnis wird mit Erben fortgeführt; außerordentliches befristetes Kündigungsrecht
Schriftformerfordernis für Mietverträge auf bestimmte Zeit
  • § 550 BGB
  • Zweck:
    Nachprüfmöglichkeit des möglichen Erwerbers eines Grundstücks, ob er nach § 566 in ein Mietverhältnis eintritt, das er vor Ablauf der Mietzeit nicht ordentlich beendigen kann
  • Formverstoß → Nichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB (✗)
  • Formverstoß → Geltung des Mietvertrags auf unbestimmte Zeit (✓)
Mietsicherheiten und Vermieterpfandrecht
  • § 551 BGB: Ausgestaltung der Kaution
  • § 562 BGB: Vermieterpfandrecht
Kündigungsschutz
  • §§ 568 ff. BGB: ordentliche Kündigung
  • § 568 I BGB: Schriftform erforderlich
  • § 568 II BGB: Hinweis auf Möglichkeit des Widerspruchs erforderlich
  • § 573 I BGB: Kündigungsgrund (berechtigtes Interesse) erforderlich
    • ist Kündigungsgrund nur vorgeschoben und Mieter zieht trotzdem aus:
      ⤷ SE-Anspruch (§ 280 I BGB), wenn Auszug Kosten enstehen lässt
  • § 573c BGB: Kündigungsfrist
  • § 574 I BGB: Widerspruchsrecht des Mieters bei wirksamer Kündigung
  • § 569 BGB: außerordentliche Kündigung

§ 4 Pacht (§§ 581 - 597 BGB)




§ 5 Leasing

I. Grundlagen

Lieferant Kaufvertrag
Leasinggeber
Hauptinteresse: Amortisierung des Kaufgeschäfts
Leasingvertrag
Leasingnehmer
Hauptinteresse: Gebrauch der Sache

II. Arten des Leasing

    • Rechtliche Einordnung:
    • (atypischer) Mietvertrag (hM): entgeltliche Überlassung zum Begracuh auf Zeit, doch Leasingnehmer trägt Investitionsrisiko
      • Leasinggeber steht nicht für Beschädigung oder Verlust des Leasingguts ein
      • Sach- und Preisgefahr liegen beim Leasingnehmer
      • Ausschluss von Mängelgewährleistungsrechten zwischen Leasinggeber und -nehmer gegen kaufrechtliche Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten
    • Sonderfall "Eintrittsmodell": Leasingnehmer schließt Kaufvertrag zuerst selbst ab und dann übernimmt der Leasinggeber den Kaufvertrag mit dem Leasingvertrag
    • Bei Verbrauchervertägen: § 506 II BGB beachten
      Zentrale Probleme der Abtretungskonstruktion:
    • AGB-Kontrolle?
    • Welche Ansprüche hat der Leasingnehmer und gegen wen?
    • bestehen SE-Ansprüche gegen Dritte bei Beschädigung?
    • Überlassung von Wirtschaftsgütern zum Gebrauch in einem vereinbarten, miest sehr kurzem, Zeitraum
    • Leasinggeber ist zum Erhalt der Leasingguts verpflichtet
    • Amortisierung tritt durch das Verleasen an mehrer Leasingnehmer ein
    • Leasingnehmer schuldet Zins für den Gebrauch
    • Vorteil für Leasingnehmer: → schneller Austasuch des Leasingguts
    • Rechtlich behandelt wird diese Form wie ein normaler Mietvertrag nach den §§ 535 ff. BGB
    • Zweipersonenverhältnis = Leasinggeber + Hersteller
    • Hauptinteresse des Leasinggeber/ Hersteller ist der Warenabsatz
    • Leasingnehmerintersse: Finanzierung des Erwerbs
    • Rechtliche Behandlung: je nach Vereinbarung wie Teilzahlungskauf nach § 507 BGB oder wie "Mietkauf" (typengemischter Vertrag: Miete mit Recht des Mieters, die Sache innerhalb einer bestimmten Frist zu einem vorher bestimmten Preis zu erwerben, der Mietzins wird dabei angerechnet

III. Finanzierungsleasing

1. Rechtsnatur

Pflichten der Parteien

Leasinggeber Leasingnehmer
  • § 535 I BGB: Überlassung des Leasingguts
  • sofern wirksam ausgeschlossen, wird das Instandhalten und die Gebrauchserhaltung nicht geschuldet
  • § 535 II BGB: Zahlung des geschuldeten Entgelts
  • § 546 I BGB: Herausgabe des Leasingsguts mit Leasingende

Leistungsstörungen

  1. Nichtlieferung oder Verzögerung der Leiferung des Leasingguts
    • Leasinggeber haftet nach den allg. Vorschriften wegen Pflichtverletzung
    • Leasingnehmer kann Anspruch auf SE nach §§ 280 I, II, 286 BGB haben
      (Der Lieferant ist hierbei meist Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers, § 278 BGB)
    • Rücktritt asu § 323 BGB → Rücktritt nach § 543 BGB
  2. Fehlen eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses
    Bei Sachmängeln Mietrecht anwendbar:
    • § 536 I BGB: Minderung kraft Gesetzes
    • § 536a I BGB: Anspruch auf SE
    • § 536a II BGB: Anspruch auf Aufwendungsersatz
    • § 536c BGB: Anzeigepflicht des Leasingnehmer
    • § 543 BGB: Kündigungsrecht
  3. SE-Ansprüche des Leasinggeber
    • Anspruch auf SE nach §§ 280 I, II, 286 BGB bei Zahlungsverzug
      + Kündigungsrecht nach § 543 I, II 1 Nr. 3 BGB
    • Anspruch auf SE aus §§ 280 I, II, 281 BGB bei vorzeitiger Kündigung und dem daraus resultierenden Schaden

Beendigung

Das Leasingverhältnis endet auf einem der drei folgenden Wegen:

  1. Mit Ender der vereinbarten Zeit oder wenn keine Zeit vereinbart wurde mit einer ordentlichen Kündigung
  2. Durch eine außerordentliche Kündigung des Leasinggeber nach § 543 BGB
  3. Durch eine außerordentliche Kündigung des Leasingnehmer nach § 543 BGB (sofern das Mietgewährleistungsrecht nicht wirksam ausgeschlossen wurde)

Besonderheiten bei Verbracuherverträgen

Handelt es sich beim Leasingnehmer um einen Verbraucher und sind die Voraussetzungen aus § 506 II BGB mit den Leasingvertrag erfüllt gelten folgende abweichende Vorschriften (aus § 506 I BGB) für den Leasingvertrag:

  1. Schriftform (§ 492 I BGB)
  2. Widerrufsrecht (§ 495 I BGB → § 355 BGB)
  3. Modifizierung der Voraussetzungen einer Kündigung im Verzugsfall (§ 498 BGB)
  4. Kündigungssonderregeln (§ 499 BGB)

§ 6 Leihe

Grundlagen:
Verleiher
Pflichten Haftungen
Hauptpflicht des Verleihers:
Gestattung der Nutzung der Leihsache zum vereinbarten Zeitraum

Jedoch: Der Verleiher ist nur zur Gebrauchsgestattung in dem Zustand verpflichtet, in dem sich die Sache befindet
⤷Keine Pflicht zur Instandshaltung
Die normal anfallenden Kosten durch den Betrieb der Sache, hat der Verleiher nicht zu tragen.
Darüber hinausgehende Kosten, kann der Entleiher vom Verleiher nach den Vorschriften der GoA verlangen (die Verjährung wird in § 606 geregelt).

  1. Im Rahmen des § 599 wird dem Verleiher ein Haftungsprivileg zugesprochen:
    • Dies modifiziert den HaftungsMaßstab aus § 276 I 1 BGB
    • Hauptsächlich bezieht es sich auf die Hafttung des Verleihers bei Verzug oder im Falle der Unmöglichkeit
    • Die Anwendung bei Schutzpflichten ist strittig
      1. § 599 BGB betrifft nur Leistungspflichten
        ⤷ Schutz des Integritätsinteresse des Entleihers
      2. § 599 BGB immer anzuwenden
        ⤷ Schutz des Verleihers, der keine Gegenleistung erhält, vor jeglichen Ansprüchen wegen leichter Fahrlässigkeit
      3. hM: § 599 BGB findet Anwendug bei Schutzpflichten die eng mit den Vertragsgegenstand zusammenhängen
    • Schlägt auf konkurrierende Deliktsansprüche durch
    • -- Coming Soon --
  2. Gewährleistungsrecht für Sach- und Rechtsmängel:
    • Besonderes Gewährleistungsrecht
      ⤷ vorrangig da spezieller als allg. leistungsstörungsrecht
    • Mangelbegriff = Mangelbegriff Kaufrecht
    • Anwendungsbereich wie beim Schenkungsrecht aus § 523 f. BGB
    • Vergesst bei Mangelfolgeschäden die Deliktsansprüche nicht ;)
→ Verjährung wird in § 606 BGB geregelt


Entleiher
Pflichten Haftungen
  • Obhutspflichten im Rahmen der §§ 602, 603 BGB
  • Tragen der natürlich, durch das Benutzen der Sache, entstehenden Kosten
  • Rückgabe der Leihsache in einem der folgenden Fälle:
    1. § 604 I: Am Ende der vereinbarten Leihzeit, sofern eine Zeit verabredet wurde
    2. § 604 II: Nach Gebrauch dem Zwecke der Leihsache nach
    3. § 604 III: Jederzeit, sofern keine Leihzeit vereinbart wurde oder sie dem Zweck entnommen werden kann
    4. Jederzeit, der Entleiher kann die Leihsache jederzeit zurückgeben
      ⤷kein Kündigungsrecht für den Entleiher nötig
  • Frühere Rückforderungen, kann der Vereleiher nur im Rahmen der Kündigung nach § 605 BGB verlangen
  • Denkt an die konkurrierenden Ansprüche aus § 985 BGB ;)
  • Haftung für Pflichtverletzungen
  • insb. Haftung für Überschreitung der Obhutspflichten
  • ⤷ Haftung nach §§ 280 I, 241 II BGB
→ Verjährung wird in § 606 BGB geregelt


§ 7 Darlehen

Darlehen
Gelddarlehen nach §§ 488-490 BGB Sachdarlehen nach §§ 607-609 BGB
  • Bereitstellung eines Geldbetrags auf Zeit
  • Rückzahlung der Darlehensvaluta
  • ggf. verzinslich
  • Konsensualvertrag: auch ohne Darlehensvalutaauszahlung wirksam
    • Sparkonten, Geldeinlagen, etc bei Banken sind Darlehen der Bankkunden an die Bank
    • Spezialfall: Vereinbarungsdarlehen
  • Überlassung + Übereignung einer vertretbaren Sache (§ 91 BGB; Geld [§ 607 II BGB] ausgenommen)
  • Rückerstattung einer Sache von gleicher Art und Güte (§ 607 I 2 BGB)
  • ggf. entgeltlich
  • formfreier Konsensualvertrag
  • allg. leistungsstörungsrecht
Sachdarlehen:
  • Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache (durch Übereignung)
  • Folgen bei einer Pflichtverletzung:
    1. Nichtleistung:
      • Anpsruch auf Ersatz des Verzögerungschadens gem. §§ 280 I, II, 286 BGB
      • ggf. Anspruch auf SE nach Fristsetzung gem. §§ 280 I, III, 281 BGB
    2. Schlechtleistung:
      • Kaufgewährleistungsrecht analog
Darlehen:
  • Zurverfügungstellung eines Geldbetrages (Valuta) auf Zeit
    • nur Wertmäßige Beschaffung geschuldet
    • Darlehensnehmer hat Anspruch auf Auszahlung nach § 488 I 1 BGB, da es ein Konsensualvertrag ist
    • bei Pflichtverletzung: allg. leistungsstörungsrecht
  • unter Umständen Warn- und/oder Beratungspflicht (§ 241 II BGB)
Sachdarlehen:
  • Rückerstattung einer Sache gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit (durch Übereignung)
  • ggf. Zahlung eines Entgelts
  • Folgen bei einer Pflichtverletzung:
    1. Nichtleistung:
      • Anpsruch auf Ersatz des Verzögerungschadens gem. §§ 280 I, II, 286 BGB
      • ggf. Anspruch auf SE nach Fristsetzung gem. §§ 280 I, III, 281 BGB
    2. Schlechtleistung:
      • Kaufgewährleistungsrecht analog
Darlehen:
  • Bei Fälligkeit → Rückzahlung der Darlehensvaluta
  • ggf. zahlung von Zinsen
  • (Abnahme der Valuta; typischerweise bei entgeltlichen Darlehen konkludente Nebenpflicht)
  • Bei Pflichtverletzungen: allg. leistungsstörungsrecht (keine Verzugszinsen auf Zinsen gem. § 289 BGB)
  1. Veinbarter Zeitpunkt
  2. Kündigung durch eine Partei (§ 608 BGB), wenn kein Zeitpunkt vereinbart ist:
    1. Bei Vereinbarung zur Kündigung: Vereinbarung + Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 314 BGB)
    2. Keine Vereinbarung zur Kündigung: jedezeit durch eine Partei (§ 608 II BGB)
  1. Parteivereinbarung
  2. Kündigung (§§ 488 III, 489, 490 BGB)
    1. Ordentliche Kündigung:
      • Keine Vereinbarung:
        Ordentliches Kündigungsrecht (§ 488 III 1 BGB) + 3 Monate Frist (§ 488 III 2 BGB) sofern nichts abweichendes vereinbart
      • Fälligkeit vereinbart: Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmer (§ 489 BGB), jedoch Einschränkung bei Sollzinssatz (§ 489 I BGB)
        Rückzahlung binnen zwei Wochen sonst → Kündigung gilt als nicht erfolgt
    2. Außerordentliche Kündigung:
      1. durch Darlehensgeber, wenn: Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmer oder der Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, was die Rückzahlung gefährdet (§ 490 I BGB)
      2. durch Darlehensnehmer, wenn: Sollzinssatz gebunden + Sicherheit durch Grund-/ schiffspfand + berechtigtes Interesse + seit vollständigem Empfang sind 6 Monate vergangen (§ 490 II BGB)
      3. Rechte aus §§ 313, 314 BGB bleiben unberührt (§ 490 III BGB)
  3. Vorzeitige Rückzahlung nur bei Zinslosen Darlehen (§ 488 III 3 BGB)

Verbraucherdarlehensverträge

  1. Anwendungsbereich
    • entgeltliche Darlehensverträge zwischen dem Darlehensgeber (Unternehmer, § 14 BGB) und dem Darlehensnehmer (Verbraucher, § 13 BGB)
    • Erweiterung: Existensgründer als Darlehensnehmer
    • Verwendungszweck maßgeblich für Verbrauchereigenschaft

  2. Informationspflicht
    • Information vor Vertragsschluss, zwingender Inhalt des Vertrags, während des Vertragsverhältnisses (§§ 491a, 492 II, 493)
      [Einzelheiten in Art. 247, 247a EGBGB]

  3. Form und Rechtfolgen von Formverstößen
    • grds. Schriftform sofern nicht strenger vereinbart gem. § 492 I 1 BGB
      • Unterschriften auf getrennten Dokumenten sind nach § 492 I 2 BGB genügend
      • Dies gilt auch für die Vollmacht zur Abschließung eines Darlehens (§ 492 IV 1 BGB)

    • Rechtsfolgen von Formmängel (einschl. bei fehlender Pflichtinformation):
      • Vertrag ist nach § 494 I BGB nichtig (lex specialis zu § 125 S. 1 BGB)
      • Wurde die Valuta bereits empfangen oder in Anspruch genommen, so wird der Formfehler geheilt; unter Umständen dann allerdings mit geänderten Vertragsinhalt; siehe § 494 II, III BGB

  4. Widerrufsrecht
    • Widerrufsrecht aus § 495 I BGB
    • Widerrufsfrist (Dauer + Beginn nach § 355 II BGB; Anpassung durch § § 356b)
    • Rechtsfolgen: Rückgewähr nach §§ 355 III, 357b BGB

  5. Verzug des Darlehensnehmers
    • § 497 I 1 verweist auf § 288 I, aber nicht auf § 289
      ⤷ hier kein Zinseszinsverbot!
    • Tilgungsbestimmung abweichend
    • Außerordentliche Kündigung des Darlehensgeber aus § 314 BGB wird ruch § 498 BGB eingeschränkt

  6. Besonderheiten zu Kündigungsrechten
    §§ 499-502 BGB


Tätigkeitsbezogene Verträge

§ 8 Dienstvertrag (mit Behandlungsvertrag)

I. Grundlagen

1. Grundlagen


2. Abgrenzung zum Werkvertrag

Was wird geschuldet? Erfolg oder Tätigkeit? Wer trägt das Risiko für das Ausbleiben des Erfolgs? Schuldner oder Gläubiger?

  1. Werkvertrag: es wird eine Ergebnis geschuldet, dass über das bloße Tätig werden hinausgeht; bleibt der Erfolg aus trägt der Schuldner das Risiko
  2. Dienstvertrag: es wird lediglich das Tätigwerden geschuldet; bleibt der Erfolg aus trägt der Gläubiger das Risiko

Doch warum überhaupt unterscheiden?

  1. Werkunternehmer erhält Vergütung nur, wenn er das Werk fertigstellt; Dienstverpflichtete bereits für das bloße Tätigwerden
  2. unterschiedliche leistungsstörungsrechte: Werkvertrag = spezielles Werkgewährleistungsrecht vs. Dienstvertrag = allg. leistungsstörungsrecht
  3. unterschiedliche Beendigungen der Verträge: Werkvertrag = §§ 631 ff. BGB vs. Dienstvertrag = §§ 611 ff. BGB
  1. Werkvertrag
    • Übernahme vom Winterdienst (BGH NJW 2013, 3022)
    • Herstellung oder Veränderung einer Sache (Reparatur einer Sache, Reinigung einer Sache [zB Kleidung], Haarschnitt beim Frisör)
  2. Dienstvertrag
    • Anwaltsvertrag (Anwalt kann keinen Erfolg seiner Tätigkeit garantieren)
    • Behandlungsvertrag, siehe § 630b BGB


II. Zustandekommen und Wirksamkeit

1. Zustandekommen


2. Wirksamkeit bei fehlerhaften Dienstverhältnissen


III. Pflichten des Dienstverpflichteten

1. Leistung der geschuldeten Dienste


2. Nebenpflichten

Für Nebenpflichten sind Treue- und Rücksichtsnahmepflichten, die sich in § 241 BGB begründen denkbar:

3. Haftung

  1. Anwendbarkeit des allg. leistungsstörungsrecht:
    • kein besonderes Gewährleistungsrecht des Dienstvertrages
    • Rücktritt → Kündigung

  2. Besonderheiten bei Unmöglichkeit und Verzögerung der Leistung:
    • Dienstschuld kann idR nicht nachgeholt werden
      ⤷ absolute Fixschuld
    • Folgen:
      • Dienstverpflichtete wird mit verstreichen der leistungszeitpunkt (§ 275 I BGB) frei
        ⤷ Vergütungsanspruch entfällt automatisch (§ 326 I 1 BGB)
      • Anspruch auf SE sdL bei Vertrenmüssen nach §§ 280 I, III, 283 BGB
    • sollte die Dienstleistung doch nachholbar sein gelten: §§ 280 I, II, 286 BGB und §§ 280 I, III, 281 BGB


  3. Minderung
    es ist streitig ob im Fall der Schlechtleistung der Dienstberechtigte die Vergütung ganz oder teilweise kürzen darf...
    1. hM:
      Dienstvertrag kennt anders als Kauf und Werk keine Minderung
      Begründung: Dienstverpflichteter schuldet keinen Erfolg, hinter dem seine Leistung zurückbleiben kann
    2. aM:
      Minderung in den Fällen der absoluten Nutzlosigkeit des Dienstes möglich

  4. Besonderheiten bei Arbeitsverträgen:
    • § 619a BGB: keine Beweislastumkehr nach § 280 I 2 BGB

IV. Pflichten des Dienstberechtigten


V. Beendigung des Dienstvertrags

1. Das Dienstverhältnis endet in den folgenden Fällen:

  1. Tod des Dienstverpflichteten (logische Schlussfolgerung aus § 613 I BGB)
  2. Zeitablauf nach § 620 I BGB
  3. Erledigung des dem Vertrag zugrunde liegenden Zweck (§ 620 II BGB)
  4. Kündigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses:
    • §§ 621, 622 BGB: ordentliche Kündigung
    • §§ 626, 627 BGB: außerordentliche Kündigung
      • § 262 BGB: aus wichtigem Grund
      • § 267 BGB: bei Diensten höherer Art
      • § 268 BGB: Ansprüche bei außerordentlicher Kündigung
      • Vorrang vor § 314 BGB
  5. Aufhebungsvertrag

2. Beendigung durch Kündigung

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund:
  • § 626 I BGB: grobe Pflichtverletzung
  • § 627 BGB: jederzeitige Kündigung bei Vertrauenstellung
  • beachte § 628 BGB

§ 140 BGB?
Ordentliche Kündigung nach § 620 II BGB
Nur bei unbefristeten Dienstverhältnissen
  • § 621 BGB: Kündigungsfrist
  • §§ 622, 623 BGB: bei Arbeitsverträgen

Grundlegendes


Typische Probleme:



§ 9 Auftrag

Grundlagen


Pflichten
Auftraggeber Beauftragte
  1. Ersatz der Aufwendungen
    • Der Auftraggeber hat dem Beauftragten alle Aufwendungen die dieser in Zusammehang mit der Besorgung des Geschäfts gemacht hat und für erforderlich halten durfte zu ersetzen
    • Auf Verlangen des Beauftragten hat der Auftraggeber einen Vorschuss zu leisten
    • die hM fasst unter den § 670 BGB auch Schäden (obwohl diese Unfreiwillig sind und damit keine Aufwendungen), allerdings nur sofern diese in die typische Risikosphäre der Besorgung des Geschäfts fallen und nicht nur das allg. Lebensrisiko des Beauftragten realisieren
    • Eine verlangte Vergütung ist nicht zu ersetzen, da dies der Unentgeldlichkeit des Auftrag entgegenstünde

  2. Sonstige Pflichten = allg. schutz- und Obhutspflichten ⤷ Informationspflicht über Gefahren, die mit der Geschäftsbesorgung verbunden sind

  3. Pflichtverletzungen: Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Aufwendungsersatz in Verzug, stehen dem Beauftragten Ansprüche aus den §§ 280 I, II, 286 BGB zu; Verletzt der Auftraggeber eine Schutzpflicht, kann der Beauftragte im Rahmen von § 280 I BGB Schadensersatz verlangen
  1. Vornahme des Geschäfts
    • Gundsätzlich hat der Beauftragte das Geschäft persönlich zu erledigen
      ⤷ keine Substitution möglich
    • Jedoch: Der Beauftragte darf sich eines Gehilfen bedienen; SchuldhaftesFehlverhalten des Gehilfen wird dem Beauftragten nach § 278 BGB zugerechnet
    • Darf der Beauftragte die Ausführung doch an einen Dritten übergeben, so haftet er nur für das Fehlverhalten des Dritten, wenn er bei der Auswahl und Instruktion des Dritten, die im Verkehr üblichen Sorfalt außer Acht gelassen hat
    • Grundsätzlich ist der Beauftragte an die Weisungen des Auftraggebers gebunden davon darf er nur abweichen, wenn:
      1. Er davon ausgehen darf, dass der Auftraggeber unter Kenntnis der Sachlage die Abweichungen genehmigen würde und
      2. er vor Abweichung, diese anzeigt und auf eine Reaktion des Auftraggebers wartet; Dies entfällt wenn der Aufschub mit einer Gefahr verbunden ist

  2. Herausgabepflicht
    • Der Beauftragte hat alles erlangte (sowohl durch als auch für die Geschäftsbesorgung) an den Auftraggeber herauszugeben
      Dabei kann es sich um Sachen, Geld oder Forderungen handeln
    • Das erlangte muss jedoch in einem inneren Zusammehang mit der Geschäftsführung stehen; Erlangtes bei Gelegenheit des Geschäftes muss nicht herausgegeben werden
    • zu eigenen Zwecken verwendetes Geld, das dem Auftraggeber herausgegeben werden muss, muss mit Beginn der Verwendung verzinst werden

  3. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
    • Der Beauftragte muss dem Auftraggeber selbstständig wichtige Information zur Geschäftsbesorgung zukommen lassen und auf Verlangen über deren Stand Auskunft geben
    • Nach Beendigung hat er dem Auftraggeber Rechenschaft (detaillierte Auflistung von Ausgaben, Einnahmen, etc) über die Geschäftsbesorgung abzulegen

  4. Pflichtverletzungen
    • Verstößt der Beauftragte gegen einer seiner Pflichten, so steht dem Auftraggeber Schadensersatz nach den §§ 280 ff. BGB zu, bei unsachgemäßer Ausführung Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB und bei Schäden an sontigen REchtsgütern und Interessen, richtet sich der Schadensersatzanspruch nach § 280 I BGB
    • Dient die Tätigkeit der Abwehr einer drohenden dringen Gefahr für den Auftraggeber haftet der Beauftragte nach hM nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
    • Da der Auftrag kein gegenseitiger Vertrag ist, steht dem Auftraggeber bei einer Pflichtverletzung des Beauftragten kein Rücktrittsrecht zu

Beendigung des Auftragverhältnisses

1. Erledigung

2. Widerruf des Auftraggeber

3. Kündigung des Beauftragten

4. Tod des Beauftragten

5. Fiktion des Fortbestehens des Auftragverhältnisses



§ 10 Geschäftsbesorgung und Haftung für Rat und Auskunft

1. Begriff

2. Form

Grundsätzlich formlos; bei Grundstücken § 311b I BGB beachten

3. Rechtsfolgen

Die Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) und des Werkvertrags (§§ 631 ff. BGB) gelten weiterhin;
sind die Voraussetzungen aus § 675 I BGB erfüllt werden diese mit den Vorschriften aus §§ 663, 665-670, 672-674, ggf. § 671 II BGB über den Auftrag "erweitert"

4. Haftung

§ 11 Maklervertrag

1. Grundlagen

2. Zustandekommen

3. Rechtsfolgen

Anspruch des Maklers auf Maklerlohn gegen Kunden aus § 652 I 1 BGB

Maklervertrag
Maklerleistung
Abschluss des Hauptvertrag mit einem Dritten
Kausalität der Maklerleistung für Hauptvertrag
Nachweismakler
Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsschluss reciht aus
Vermittlungsmakler
Kontaktaufnahme mit Drittem, einwirken und so Abschlussbereitschaft fördern
Höhe des Anspruchs nach § 653 BGB*

4. Sonderformen

  1. Alleinmaklervertrag
  2. Handelsmaklervertrag
  3. Wohnungsvermittlung
  4. Darlehensvermittlung
  5. Heiratsvermittlung (§ 656)

Haftungsrecht

§ 12 Strukturfragen

I. Sinn und Zweck

II. Begriffe und Entscheidungen des Haftungsrecht im BGB

III. Aufbau/ System

  1. Generalklausel
    • jeder Schaden der einer anderen Person schuldhaft zugefügt wurde muss ersetzt werden
    • ⤷ Richter muss Haftung bei Vermögensschäden und Anspruchsberechtigtenkreis einschränken
  2. Dreifaltigkeit der Grundtatbestände
    • Eingrenzung durch genauere Tatbestände:
      1. § 823 I: Rechtsgüterschutz
      2. § 823 II: Haftung wegen Verletzung drittschützender Gesetze
      3. § 826: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
    • Es erfolgt außerdem eine Erweiterung durch andere Tatbestände: §§ 824, 825, 831, 832, 833 S. 2, 834, 836-838, 839, 839a
    • Institutsschaffung für Vermögensschäden notwendig

§ 13 Verschuldenshaftung

I. § 823 I BGB als Grundtatbestand der Verschuldenshaftung

Haftungsbegründender TB Rechtsgutverletzung
Handlung
Probleme der Verkehrs(sicherungs)pflichten
Haftungsbegründende Kausalität
Rechtswidrigkeit Rechtswidrigkeit
grds. indiziert/ Rechtfertigungsgründe
Verschulden Verschulden
- Deliktsfähigkeit/ Verschuldensfähigkeit (§§ 827, 828, ggf. 829 BGB prüfen)
- Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 276 II BGB
haftungsausfüllender TB Schaden
§§ 249 ff. BGB
haftungsausfüllende Kausaltität
Einwendungen des Schädigers
- vertraglicher oder gestzlicher Hasftungsausschluss
- Mitverschulden, § 254 BGB
- Verjährung, § 214 I BGB (idR. regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB)

II. Die Elemente des § 823 I BGB

  1. Rechtsgutverletzug
    1. Leben
      • Gegenstand: Tötung eines anderen Menschen
      • nach dem Tod keine Rechtsfähigkeit mehr
      • ⤷ nur Ansprüche Dritter (Hinterbliebenen) nach §§ 844-846 BGB möglich
    2. Körper und Gesundheit
      • Schädigung des Körpers = Verletzung der körperlichen Integrität
      • Schädigung der Gesundheit = Verursachung einer Krankheit
      • idR. Schädigung Körper = Schädigung Gesundheit; aber: Schädigung Gesundheit ≠ Schädigung Körper (zb. Übertragung Geschlechtskrankheiten)
      • abgetrennte Körperteile nur erfasst, wenn sie später wieder eingesetzt werden sollen
      • noch nicht geborene Kinder ebenfalls erfasst
      • Schockschaden nur bei nahen Angehörigen oder unmittelbare Verwicklung in Entstehungsprozess (zB. Beteiligter eines Verkehrsunfall)
      • eigene RG-verletzung + unmittelbare Zurechnung
    3. Freiheit
      • bewusster umfassender Schutz der Handlungsfreiheit
      • in § 823 I BGB allerdings nur körperliche Freiheit (zB. Einsperren; nicht Verkehrsstau)
    4. Eigentum
      • gegenüber jedermann wirkend → absolutes Recht
      • grds. geschützt Eingriffe ins Eigentumsrecht
      • bei Eigentumsverletzung Vorrang des EBV (§§ 987 ff. BGB) beachten!
      • zwei grundlegende Arten des Eigentumseingriffs:
        1. Gebrauchsbeeinträchtigung
          • zu weit gefasst, da Eigentumseingriff nicht unbedingt Sachbeeinträchtigung vorraus setzt → Ersatzfähigkeit reiner Vermögensschäden
          • ⤷ Einschränkung über den Zuweisungsgehalt des Eigentums
          • ⤷ Einschränkkung möglicher Ersatzberechtigter
        2. Weiterfressende Mängel und Produktionsschäden
          • Probleme insb. bei der Verarbeitung, vermischung und vermengung von defekten Sachen mit einwandfreien Sachen
          • Rsp.: deliktischer SE-Anspruch wegen Einzelteile (✓); deliktischer SE-Anspruch auf Gesamtsache (✗)
    5. Sonstige Rechte
      1. Eigentumsähnliche Rechte
        • beschränkt dingliche Rechte (Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht, Erbbaurecht)
        • Immaterialgüterrechte (Patent-, Urheber-, Mareknrechte, usw.)
        • Aneignungsrechte (Fischerei-, Jagdrecht), Anwartschaftsrechte
        • nicht: Recht am eingerichteten und ausgeübten Betrieb
        • ⤷ besondere Behandlung aufgrund vieler Besonderheiten
      2. Besitz
        • § 823 I BGB schützt: unmittelbar berechtigten Besitzer, mittelbare Besitzer
        • Einschränkungen: Schutz mittelbarer Besitzer → unmittelbarer Besitzer (✗); Schutz unmittelbarer Besitzer nicht stärker als Eigentümer → bloße Nutzungseinschränkung ohne unmittelbare Einwirkung auf Sache reicht nicht aus
        • grds. nicht geschütz: unberechtigte Besitzer
      3. Persönlichkeitsrechte
        • Namensrecht § 12 BGB
        • Recht am eigenen Bild §§ 22 ff. KunstUrhG
        • Rsp. erkennt APR im Rahmen der Rechtsfortbildung als sontiges Recht zu
      4. Elterliche Sorge
        • sonstige Rechte auch aus Familienrecht
        • Elterliche Sorge nach §§ 1626 ff. BGB
      5. Ehe
        • str. Rsp. Vorrang der familienrechtlichen Vorschriften → Anspruch aus § 823 I BGB wegen Ehebruch (✗)
        • teilw. Lit. stellt auf Interesse des (Fort-)Bestands der Ehe ab → Anspruch aus § 823 I BGB auf Kosten der "Abwicklung" der Ehe (✓)
        • Entscheidung: Erfüllung persönlicher Ehepflichten nur durch freie Entscheidung der Ehegatten → § 823 I BGB anwendbar (✗)
          Räumlich-gegenständlicher Bereich der Ehe § 823 I BGB anwendbar (✓)

  2. Pflichtwidrige Handlung oder Unterlassen
    1. Handlung = vom Willen beherrschten oder beherrschbare Zustandsveränderung
      ⤷ nicht: Refelxe, Bewegungen unter Einfluss absoluter Gewalt oder im Zustand der Bewusstlosigkeit
    2. Unterlassen = Schädiger unterliegt einer Pflicht zur Abwehr einer (drohenden) RG-verletzung + Erfolgsabwendung möglich
      Orientierung am Strafrecht (zu § 13 StGB); In Betracht kommende Garantenstellungen:
      • Familienrechtliche Obhutspflichten
      • tatsächlicher Übernahme (Vetrag nicht notwendig)
      • enge Lebens- oder Gefahrengemeinschaften
      • nicht jedoch allg. Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB
        aber beachte!: BGH hat mit neuer Rechtssprechung § 323c StGB als Schutzgesetz iSd § 823 II BGB klassifiziert
    3. Abgrenzung positves Tun (Handeln) ↔ Unterlassen
      • MM: Abgrenzung wie im Strafrecht
      • hM: Hat Verhalten des schädigers die Gefahr der RG-verletzung erhöht (Handeln) oder nicht (Unterlassen)?
      • ⤷ Beide Meinungen können schlecht stringente Abgrenzung machen
      • ⤷ Modifizierung der hM → potivies Tun = Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr die sich in RG-verletzung verwirklicht
      • dadurch entstehen zwei Konstellationen
        1. Verhalten enthält positives Tun und unterlassen
          → postives Tun begründet Gefahr für RG-verletzung bei Vergehen gegen eine Verkehrspflicht
          → gleichzeitig verwirktlichtes Unterlassen kommt keine eigene Bedeutung zu
        2. positives Tun und Unterlassen passieren nacheinander
          → positives Tun begründet zwar Gefahr für RG-verletzung aber kein Vergehen gegen eine Verkehrspflicht → Vergehen gegen Verkehrspflicht liegt im Unterlassen

  3. Haftungsbegründende Kausalität
    • grds. ist die sine-qua-non Formel anzuwenden
    • Erweiterung durch Adäquanztheorie → Auschluss der Zurechenbarkeit von Ursachen die unter höchst ungwöhnlichen Umständen entstehen und selbst für einen optimalen Beobachter nicht erkennbar sind
    • ⤷ keine eigene Bedeutung da Adäquanztheorie auch noch bei Verschulden angewandt werden kann
    • wichtigstes Kriterium: Schutzzweck der Norm

  4. Rechtswidrigkeit
    • Rechtgutsverletzung dem Schädiger zurechenbar → Rechtswidrigkeit indiziert
    • vorliegen von Rechtfertigungsgründe muss geprüft

  5. Verschulden
    Schuldfähigkeit?
    Nicht schuldfähig Schuldfähig
    ausnahmsweise Haftung aus Billigkeitsgründen nach § 829 BGB? Erörterung Vorsatz und Fahrlässigkeit
    • Vorsatz/ Fahrlässigkeit nur auf haftungsbegründende Kausalität (haftungsausfüllende Kausalität ✗)
    • Schädiger muss nicht konkreten Verlauf vorhersagen können
    • Erkenntniss, dass irgendeine Person duch sein Handeln auf irgendeine Art und Weise eine RG-verletzung erleiden kann reicht aus

  6. Schaden & Haftungsausfüllende Kausalität
    • Schaden beim Geschädigten durch RG-verletzung
    • kausaler Zusammnehang zwischen RG-verletzung und Schaden (Äquivalenztheorie)
    • objektive Zurechenbarkeit des Schadens (Adäquanztheorie)
    • keine Haftung für Schäden aus ganz atypischen Kausalverläufen
    • keine Haftung für Schäden die nicht durch Schutzzweck der Norm geschützt sind

  7. Haftungsausschluss
    • gestzliche oder vertragliche Schuldausschlüsse sind möglich
    • Bsp.: §§ 104, 105 SGB VII schließen bei Arbeitunfall vertragliche und deliktische Ansprüche aus

  8. Rechtsfolgen
    • grds. Totalreparation: Ersetzen des ganzen enstandenen Schaden
    • aber: In Fällen einer Mitschuld des Geschädigten ggf. Minderung

III. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR)

  1. -- Coming Soon --

  2. Das APR als Rahmenrecht
    • Rechtswidrigkeit wird nicht durch bloßen Eingriff indiziert → Interessenabwägung im Einzelfall
    • ⤷ APR = Rahmenrecht
    • dabei können sich beide Parteien auf Grundrechte (zB. Meinungsfreiheit) berufen
    • Rückgriff auf § 193 StGB nicht nötig aber gleiche Erwägungen maßgeblich

  3. Wichtige Fallgruppen
    1. Übersicht
      • Schutz der personalen Identität und Individualität
      • Schutz der Privat- und Intimsphäre
        ⤷ Eingriff + Veröffentlichung der erlangten Informationen = schwerer Eingriff in das APR
      • Recht auf Selbstbestimmung
      • Recht am eigenen Wort
      • Schutz der Ehre und vor Verfälschungen der Darstellung des Lebens- oder Charakterbildes
      • häufig Konflikte zwischen der Kunstfreiheit und anderen durch das APR geschützen Interessen
        ⤷ je mehr das Werk die Stellung des Subjekts darstellen will, desto größer das Interesse des subjekts an einer wahrheitsgetreuen Darstellung
    2. Schutz prominenter Personen ggü. der Presse
      1. Prominente und Personen der Zeitgeschichte
        • traditionell: absolute Personen der Zeitgeschichte (zB. Monarchen, Künstler, Sportler, etc) haben eingeschränkten Schutz
          Begründung: Öffentlichkeit hat gesteigertes Interesse an Bildlicher Darstellung, auch wenn nicht in Ausübung ihrer Tätigkeit
          Ausnahme: im häuslichen Bereich der Person oder Person hat sich an einen abgelegenen Ort zurückgezogen
        • bei realtiven Personen der Zeitgeschichte (nur kurz wegen einer Sache): eingeschränkter Schutz nur, wenn (Foto) sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis
        • Kritik vom EGMR: Kriterien zu weit
          → Aufnahmen oder Artikel tragen Frage allg. Interesses bei? (eingeschränkter Schutz ✓)
          → Aufnahmen oder Artikel befriedigen nur Neugier eines bestimmten Publikums? (eingeschränkter Schutz ✗)
        • Entscheidung des EGMR hat keine Bindungswirkung
        • BVerfG: Gerichte sollen EMRK berücksichtigen
          ⤷ BGH folgt Anforderungen des EGMR → Abwägung im Einzelfall
      2. Politiker
        • bei Personen des politischen Lebens wird eine gesteigerte Informationsinteresse stets bejaht
        • gilt auf für den Alltag
        • Bild + Worterstattung = Einzelfallabwägung; Berichterstattung nur Anlass zur Abbildung (eingeschränktes Interesse ✗)
        • neuere Rechtssprechung sieht eine höhere Gewichtung des Schutz des APR ggü der Berichterstattung durch Bildveröffentlichung im Vergleich zur Wortberichterstattung
          Begründung: Veröffentlichung von Bildern stärkerer Eingriff in das APR
        • besonders weitgehenden Schutz erhalten Kinder
          Begründung: Kinder müssen sich erst noch zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln, Eingriffe könnten sie darin beeinträchtigen
    3. Postmortaler Persönlichkeitsschutz
      1. vermögenswerte Bestandteile
        • grds. vererbt an die Erben nach § 1922 BGB
        • aber: zeitlich Beschränkt (wie Recht am eigenen Bild) auf 10 Jahre
      2. idelle Interessen
        • hM: nicht Vererbar
        • Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen durch die Angehörigen (✓); aber nur Abwehransprüche, keine Entschädigung in Geld
          Begründung: dem Verstorbenen kann weder Ausgleich noch Genugtuung für Verletzung seines Persönlichkeitsrechts verschaffen werden
        • Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung vererbar, wenn Entscheidung bereits rechtskräftig;
          ist Anspruch anhängig, rechtshängig, Urteil vorläufig vollstreckbar aber nicht rechtskräftig → Vererbbarkeit (✗)

  4. Rechtsfolgen
    1. Naturalrestitution und materieller SE
      • bei schuldhaften Persönlichkeitsverletzungen grds. Naturalrestitution (§ 249 I BGB) durch Beseitigung der Verletzung
      • sind auch vermögenswerte Bestandteile betroffen auch SE des Schadens in Geld
      • ⤷ oft schwer zu beweisen → SE wird nach angemessener Vergütung berechnet; Alternativ auch Herausgabe des erzielten Gewinns
    2. Ersatz des immateriellen Schadens
      • Anspruch auf Entschädigung in Geld aus § 823 I BGB iVm Art. 1 I 1, 2 I GG
      • Voraussetzung:
        • schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung
        • kein Ausgleich auf andere Weise (zB. durch Widerruf)
        • schweres Verschulden nicht mehr erforderlich; kann aber bei Frage nach Schwere der Persönlichkeitsverletzung einbezogen werden
      • Berechnugn anders als bei § 253 II BGB → Präventiosngedanke und erzielte Gewinne sind wichtige Faktoren
    3. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
      • Schädiger handelt nicht schuldhaft → SE-Anspruch aus § 823 I BGB scheidet aus
      • aber: verschuldensunabhängiger Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung aus § 1004 BGB analog iVm § 823 I BGB

IV. Das Recht am Gewerbebetrieb

  1. Allgemeines
    • Gewerbetrieb weit zu fassen (Gewerbetreibende + Freiberufler)
    • Arbeitnehmer bekommen kein "Recht am Arbeitsplatz"
    • Auffangtatbestand → subsidiär zu anderen AGL
      ⤷ § 826 BGB schließt Eingriff jedoch nicht aus
    • Einschränkung des Schutz auf unmittelbare Eingriffe, die gegen den Betrieb an sich gerichtet sind
    • ⤷ Verhinderung Ersartzfähigkeit der Vermögensschäden von Dritten
    • "Rahmenrecht" → Rechtswidrigkeit nicht indiziert, muss im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung per Einzelfall entschieden werden

  2. Fallgruppen & Ihre Besonderheiten
    • Gemeinsamkeiten:
      • Prüfung ob Eingriffe durch Grundrechte geschützt sind
      • ⤷ Eingriff durch Grundrechte geschützt? (✓) → Ansprucch aus § 823 I BGB (✗)
    • Fallgruppen
      1. Geschäftsschädigende Kritik
        • grds. weite Grenzen, insb. bei Warentests oder Gastronomiekritik
        • ⤷ grds. nicht erfasst: reine Schmähkritik
      2. Boykott, Betriebsblokade, Streik
      3. Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

V. Verletzung eines Schutzgesetzes

  1. Funktion des § 823 II BGB & Begriff des Schutzgesetz
    • Anknüpfung an Normen aus anderen Rechtsgebieten
    • ⤷ Stärkung des Geschädigten
    • systematisch: § 823 I BGB neben § 823 II BGB → Anspruchskonkurrenz
    • Schutzgesetz = jede Rechtsnorm (art. 2 EGBGB), die neben dem Schutz der Allgemeinheit auch einzelne Personen oder Personenkreise schützen soll (inkl. Rechtverordnugnen, Satzungen; nicht inkl. Verwaltungsakte)
    • ob Rechtsnorm aus Schutz des Einzelnen bezweckt ist durch Auslegung (Inhalt, Zweck, Entstehungsgeschichte) zu erörtern

  2. schutzbereich der Norm
    • es reicht nicht aus, dass das betroffene Gesetz als Schutzgesetz anerkannt wird
    • vielmerh muss geprüft werden ob das verletzte RG und die Person des Geschädigten in den Schutzbereich der Norm fallen
    • zusätzlich muss sich im Schadensfall das Risiko realisieren, vor dem geschützt werden soll (modaler Schutzbereich)

  3. Rechtwidrigkeit & Verschulden
    • Verstoß gegen ein Schutzgesetz indiziert Rechtswidrigkeit
    • setzt das jeweilige Gesetz Verschulden vorraus, sind die Maßststäbe des jeweiligen Rechtsgebiet anzuwenden
    • Deliktsfähigkeit richtet sich nach §§ 827, 828 BGB
    • setzt das Schutzgesetz kein Verschulden voraus, muss gem. § 823 II 2 BGB mindestens Fahrlässigkeit (iSd. § 276 II BGB) vorliegen
    • Verschulden bezieht sich auf Schutzgesetzverletzung

VI. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Tatbestand Schaden
  • Verletzung eines Rechts oder RG (wie in § 823 I BGB) nicht notwendig
  • Verletzung eines Schutzgesetz (wie in § 823 II BGB) auch nicht notwendig
  • Schaden: jeglicher Schaden auch Vermögensschaden
  • ⤷ § 826 BGB weiter als § 823 BGB
sittenwidrige Handlung
  1. Erteilung fehlerhafte Auskünfte
  2. Gläubigertäuschung
  3. Verleitung zum Vertragsbruch
  4. Ausnutzen eines materiell unrichtigen Titels zur Zwangsvollstreckung
  5. Arglistige Täuschung oder Drohung
  6. Felerhafte Ad-hoc-MItteilung
Kausalität Verletzungshandlung → Schaden
Verantwortlichkeit Vorsatz
  • § 826 verlangt Vorsatz mit Hinblick auf den Schaden
    • nicht umfasst: genaue Höhe des Schadens
    • Vorsatz umfasst auch Kenntnis der Umstände die die Sittenwirdrigkeit ausmachen
  • bedingter Vorsatz genügt auch (Schädiger hält Schaden für möglich + billigende Inkaufnahme)
Rechtsfolge
  • Schadensersatz

VII. Ergänzende Tatbestände

VIII. Haftung für vermutetes Schulden (Dritte)

  1. Haftung für Verrichtungsgehilfen
    Deliktstäter = Verrichtungsgehilfe
    Rechtswidrige Handlung
    • grds. Verschulden des Verrichtungsgehilfen nicht erforderlich
    • Ausnahme: bei weiteren subjektiven Elementen (zB. bei § 826 BGB → zzgl. sittenwidriges Verhalten des Verrichtungsgehilfen)
    Schaden & seine "Kausalität"
    • der Schaden muss durch die rechtwidrige Handlung des Verrichtungsgehilfen passiert sein
    • der Schaden muss in Ausübung der Verrichtung passiert sein (Schädigung bei "Gelegenheit" muss der Geschäftsherr sich nicht anrechnen lasen)
    Verschulden des Geschäftsherrn
    • grds. Verschulden wird vermutet
    • Geschäftsherr kann sich exkulpieren:
        • beachte: je größer die mit der Verrichtung verbundenen Gefahren, desto strenger die Sorgfaltspflicht
        • in Größeren Betrieben (Geschäftsherr kann unmöglich alle Verrichtungsgehilfen selbst aussuchen und überwachen) gilt:
          • sorfältige Organisation und
          • sorgfältiges Aussuchen und Überwachen der "Zwischenperson" reichen aus
        • Gesetzt vermutet Sorgfaltpflichtverletzung ist Ursache für Schaden
        • nicht wenn Schaden auch bei sorgfältiger Aussuchung und Überwachung eintreten würde
      Konkurrenzen
    • Verhältnis zu § 278 BGB → § 278 BGB setzt bestehendes Schuldverhältnis voraus; Ansprüchen nebeneinander
    • Verhältnis zu §§ 31, 89 BGB → → §§ 31, 89 BGB Ansprüche gegen juristische Personen; Ansprüche des § 831 BGB ausgeschlossen
    • Verhältnis zu § 839 BGB, Art. 34 GG → Auschluss des § 831 BGB

  2. Haftung für Aufsichtsbedürftige
    Deliktstäter = Aufsichtsbedürftiger
    • Minderjährig oder
    • geistige oder körperliche Zustand
    Rechtswidrige Handlung des Aufsichtsbedürftigen → Schaden
    Verschulden des Geschäftsherrn
    • grsd. Verschulden vermutet beim gesetzlichen oder vertraglichen Aufsichtspflichtige → Aufsichtspflichtiger = Schuldner des Anspruchs aus § 823 BGB
    • Aufsichtspflichtiger kann sich exkulpieren, wenn:
      1. er seiner Aufsichtspflicht genüge tut oder
      2. der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsichtsführung eingetreten wäre

IX. Haftung für Tiere

  1. Grundlagen
    • anknüpfung an das römische Recht → einführung einer Gefährdungshaftung
    • Unterscheidung zwischen Luxustieren (rein privat) und Nutztieren + Exkulpationsmöglichkeit für diese nach § 833 S. 2 BGB
    • Tiere stellen bsondere Gefahrenquelle dar, daher soll der Halter auch die damit einhergenden Risiken tragen

  2. Haftung für Tiere
    Rechtsgutsverletzung
    Tier
    Tierhalter
    Kausalität und Schutzzweckzusammenhang (verwirklichen einer "tierspezifischen" Gefahr)
    Rechtswidrigkeit
    Luxustiere*, § 833 S. 1 BGB 🐈 🐕
    • - kein Verschulden nötig
    Nutztiere* **, § 833 S. 2 BGB 🐄 🐖
    • - Verschulden vermutet
    • - Exkulpation möglich
    Schaden
    • *Abgrenzung nach Zweckbestimmung des Tiers:
      • Privat: Luxustier
      • Erwerbs- oder Unterhaltszwecke: Nutztier
    • ** gilt nur bei Haustieren (zahme Tiere, zB.: Hund, Katze, Rind, Schwein);
      gezähmte Tiere (zB.: Tiger, Löwe, Wölfe) auch wenn wirtschaftliche Verwendung (zB.: Zirkus) fallen nicht unter § 833 S. 2 BGB

  3. Haftung des Tieraufsehers nach § 834 BGB
    • strukturelle Entsprechung gzu den §§ 831 II, 832 II, 838 BGB
    • nach § 834 BGB haftet der Tieraufseher wie der Tierhalter, kann sich aber unabhängig ob Luxus- oder Nutztier exkulpieren
    • nur anwendbar, wenn Tieraufseher durch Vertrag, mit gewisser Selbstständigkeit (nicht gegeben zB. bei Stalljungen oder Reithof angestellten Reitlehrer), auf das Tier aufpasst

  4. Haftung für Wild- und Jagdschäden

X. Verantwortlichkeit meherer Schuldner

  1. Allgemeines
    • § 830 BGB regelt Verantwortlichkeit bei Schädigung durch mehrere Schädiger
    • § 840 BGB regelt Außenverhältnis: Schädiger ↔ Geschädigter + Innenverhältnis: Schädiger ↔ Schädiger

  2. Verantwortlichkeit von Teilnehmern, Beteiligten und Nebentätern
    1. Teilnehmer
      • Teilnhemer sind Mittäter, Anstifter oder Gehilfen
      • Vorsätzliches Handel ist erforderlich (wie im Stafecht); Auf die Gewichtung der einzelnen Tatbeiträge kommt es, zur Abgrenzung, nicht drauf an
      • Anstifter und Gehilfen haften wie Mittäter nach § 830 II BGB → Abgrenzung wie im Strafrecht abdingbar
    2. Beteiligter
      1. kein Teilnehmer
      2. Rechtswidriges und schuldhaftes Handeln
        • Schaden muss duch rechtswidriges Handeln von mind. einem Betiligten hervorgerufen werden
        • Verschulden wird vermutet; doch: Exkulpation möglich (Beteiligter kann beweisen er hat Schaden nicht herbeigeführt)
        • Haftung scheidet aus bei:
          • REchtfertigungsgründe der Beteiligten
          • bei fehlendem Verschulden oder Verschuldensfähigkeit, sofern Haftung nach Deliktsrecht ebenfalls auch ausscheidet
          • Möglichkeit Beschädigter könnte sich auch selbst beschäddigt haben
    3. Nebentäter
      • mehrer Personen verurschen den Schaden jeweils durch unerlaubte Handlung ohne Teilnehmer oder Beteiligter zu sein
      • alle Nebentäter haften als Gesamtschuldner für den ganzen Schaden

  3. Gesamtschuldnerschaft
    1. Außenverhältnis
      • Schädiger haften als Gesamtschuldner (vgl. § 421 BGB)
      • Bei Mitverschulden des Geschädigten, bei einzelnen Ansprüchen Einzelabwägung und bei Ansprüchen gegen alle Schädiger Gesamtabwägung (Verrechnung der einzelnen Anteile)
    2. Innenverhältnis
      1. Anteilige Haftung nach § 426 I BGB
        ⤷ Schutz des zufällig in Anspruch genommen Schädigers
        ⤷ Alle Schuldiger haften zu gleichen Teilen
      2. Alleinige Haftung eines Schädigers
        ⤷ Verschärfende Haftung für einzelne Schädiger in den Fällen des § 840 II, III BGB
        ⤷ Bei unterschiedlich starken Beiträgen schärfere Haftung für "schärfere" Handlungen nach § 254 BGB

XI. Umpfang & Inhalt des Schadensanspruchs

  1. Umfang der Ersatzpflicht bei Personenschäden (§§ 842, 843 BGB)
    1. Materielle Schäden
      • Ersatzpflicht erstreckt sich "nur" auf den Erwerb (aktuelle Einkünfte) oder das Fortkommen (künftige berufliche Entwiklung) der beeinträchtigten Person (§ 842 BGB)
      • Bei Körper-/ Gesundheitsschädigung mit beeinträchtigung von Erwerbsfähigkeit oder Mehrung von Bedürfnissen, ist der SE-Anspruch grds. in Form der Geldrente zu leisten (§ 843 I BGB)
      • bei wichtigen Gründen kann Geschädigter statt Rente, Kapitalabfindung verlangen (§ 843 III BGB)
      • Unterhaltspflichten eines Dritten stehen dem Anspruch nicht entgegen (§ 843 IV BGB)
      • Behandlungskosten nach den allg. Vorschriften (§ 249 II BGB)
      • ⤷ zahlt Krankenversicherung geht der Anspruch auf die Krankenversicherung über
    2. Immaterielle Schäden
      • früher in § 847 aF BGB geregelt → seit 2002 im allg. Schadensrecht § 253 II BGB
      • ⤷ Begründung: Geschädigter soll Anspruch auch bei vertraglicher Haftung oder bei Gefährdungshaftung haben
      • § 253 II BGB ≠ AGL
      • § 253 II BGB kein Ersatz bei Verletzungs des APR
      • ⤷ Ersatz aus Art. 1 GG iVm. Art. 2 I GG abgeleitet

  2. Ersatzansprüche mittelbar Geschädigter (Dritte; §§ 844, 845 BGB)
    • aus §§ 844, 845 BGB ergeben sich Ansprüche Dritter, die selbst keine Schädigung eines deliktsrechtlichen Rechts/ RG erlitten haben (mittelbare Geschädigte), gegen den nach §§ 823 ff. BGB haftetenden Schädiger
    • ⤷ jeweils eigene AGL
    • Bei Tötung
      • Beerdigungskosten nach § 844 I BGB
      • Unterhalt → Geldrente nach § 844 II BGB
      • "Hinterbliebenengeld" nach § 844 III BGB (seit 2017, für Hinterbliebene in besonderem persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten Entschädigung in Geld)
    • Bei Tötung, Körper-/ Gesundheitsverletzung, Freiheitsentziehung
      • Gesetzliche Dienstpflichten → Geldrente nach § 845 BGB

  3. Ersatzansprüche bei Sachschäden (§ 848-851 BGB)
    • nach § 848 BGB Haftung auch für die zufällige Verschlechterung oder den Untergang der Sache bei rechtswidrigem Entzug
    • Verzinsung (nach § 288 I 2 BGB; Verzugszins) des Wertersatz bei Zerstörung oder beim Ersatz der Wertminderung bei Verschlechterung
    • Schuldner kann auch, mit befreiender Wirkung, an denjenigen leisten der zum Zeitpunkt des Entzugs oder Beschädigung Besitzer der Sache war
    • ⤷ Gläubiger hat dann folgende Anspruchsmöglichkeiten:
      • Herausgabe des Ersatzes nach § 816 II BGB
      • vertragliche Ansprüche (insb. § 285 BGB)
      • Ansprüche aus echter oder unechter GoA (§§ 677, 681 S. 2, 667 BGB bzw. §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB

XII. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche

  1. Ansprüche
    1. "negatorische Ansprüche" bei Beinträchtigung des Eigentums:
      • Beseitigung der Beeinträchtigung nach § 1004 I 1 BGB
      • Unterlassen nach § 1004 I 2 BGB
    2. "quasi negatorische Ansprüche": analoge Anwendung des § 1004 I 1, 2 auf
      • Beeinträchtigung anderer absolut geschützter RG/ Rechte
        - Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, sonsntige REchte (APR, eingerichteter und ausgeführter Gewerbebetrieb)
      • Verletzung von Schutzgesetzen (§ 823 II BGB)
      • unerlaubte Handlung nach §§ 824, 825, 826 BGB

  2. Voraussetzungen
    1. Beinträchtigung eines durch §§ 823-826 BGB geschütztes RG
      • Gegenwärtige Beeinträchtigung (Beseitigung)
      • Drohende zukünftige Beeinträchtigung (Unterlassen)
        • Wiederholungsgefahr (Beinträchtigung bereits erfolgt)
        • Erstebgehungsgefahr (vorbeugender Anspruch)
    2. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung
      • keine Duldungspflicht, zB.: § 906 BGB (vgl. § 1004 II BGB)
      • Verschulden ist irrelevant
    3. Anspruchsgegner ist Störer

§ 14 Verschuldenunsabhängige Haftung (Gefährdungshaftung)

I. Grundlagen

  1. zu Grunde liegende Prinzipien
    • unabhängig von Fehlverhalten und Verschulden
    • ⤷ Abweichung vom Verschuldensprinzip
    • Hinnahme einiger geschaffener Gefahren
    • Gründe:
      • Kosten-Nutzen-Abwägung
      • Risikoprinzip
      • Vorteilsziehung

  2. Tatbestände:
    • § 833 S. 1 BGB
    • § 7 I StVG
    • §§ 1, 2 HaftpflichtG
    • § 1 UmwelthaftungsG
    • §§ 84 ff. ArzneimittelG
    • § 33 LuftverkehrsG
    • § 25 AtomG
    • § 32 GentechnikG
    Enumerationsprinzip:
    ⤷ Änderungen oder Erweiterungen nur durch BGB-Gesetzgeber
    ⤷ kein Analogie

  3. Gemeinsamkeiten
    • Gefahr
    • Verfügungsgewalt über die Gefahr
    • Zurechnungskriterien: wird die spezifisch konkrete Gefahr realisiert?
    • Häufig Haftung begrenzt durch: Höchstsummen, Haftungsauschluss bestimmter Schäden oder bei höherer Gewalt

II. Haftung nach dem StVG

  1. Anspruchsgegner beim Verkehrsunfall (VU)
    1. Halter nach § 7 I StVG
      → Gefährdungshaftung
    2. Fahrer nach § 18 I StVG
      → Haftung für vermutetes Verschulden
    3. Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 115 I Nr. 1 VVG
      → Direktanspruch (hierbei handelt sich um einen gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt)

  2. Halterhaftung nach § 7 I StVG
    1. Begriffe
      • Halter ist, wer das Fahrzeug:
        1. für eigene Rechnung in Gebrauch hat und
        2. die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber hat
      • Ein Kraftfahrzeug ist jedes auf der Straße verkehrendes Fortbewegungsmittel, dass per Maschinenkraft angetrieben wird und dabei nicht an Schienen gebunden ist; (es sind die Einschränkungen aus § 1 III StVG zu beachten, zB.: E-Bike ≠ Kfz)
        • dies ist weit auszulegen
        • grds. ist der Verkehrstechnische Betriebsbegriff zugrunde zu legen:
          Das Kfz wird betrieben, wenn es sich im öffentlichen Verkehr bewegt oder stationär, verkehrsbeeinflusend im öffentlichen Verkehrsbereich still steht
        • es muss jedoch ein spezifischer Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und der RG-verletzung gegeben sein
    2. Geschützte Rechtsgüter
      • der § 7 I StVG schützt weniger RG als der § 823 BGB
      • Umfasst sind:
        • Leben
        • Körper & Gesundheit
        • "Beschädigung einer Sache" (dies ist als Eigentumsverlertzung iSd § 823 BGB zu verstehen)
    3. Haftungsausschlussgründe
      • höhere Gewalt nach § 7 II StVG
      • "Schwarzfahrt" nach § 7 III StVG
      • § 8 Nr. 1 StVG
      • § 8 Nr. 2 StVG
      • § 8 Nr. 3 StVG

  3. Ersatzfähiger Schaden

    Der Ersatzfähige Schaden wird genauestens in den §§ 10-13 StVG beschrieben:

    • § 10 StVG entspricht § 844 BGB
    • § 11 S. 1 StVG entspricht § 842 BGB
    • § 11 S. 2 StVG ist für Schmerzensgeld
    • § 12 StVG beschreibt Höchstbeträge im Haftungsfall
    • § 13 StVG entspricht § 843 BGB

  4. Haftungsquote

  5. Fahrerhaftung nach § 18 I StVG
    • Dies wird nur relevant wenn Fahrer ≠ Halter
    • Fahrer = Person die zum Zeitpunkt des VU tatsächliche Gewalt über das Kfz hat
    • er haftet für das vermutete Verschulden, Entlastung ist möglich:
      1. Kfz
      2. Kfz-Führer
      3. Verletzung eines RG iSv. § 7 I StVG
      4. Beim Betrieb des Kfz
      5. Kein Haftungsauschluss nahc §§ 7 II, 8 StVG
      6. Keine Exkulpation nach § 18 I 2 StVG

  6. Verhältnis zu AGL des Deliktrechts
    • Kommen die oben stehenden Paragraphen insb. § 7 I StVG in Betracht, sollte dieser in einer Klausur vor den §§ 823 ff. BGB geprüft werden
    • § 16 StVG beschreibt ausdrücklich das Vorschriften die den Halter strenger für den Schaden der durch das Kfz entstanden ist haften lassen als das StVG, unberührt bleiben

§ 15 Haftung für fehlerhafte Produkte

I. Deliktische Produzentenhaftung

  1. problematische Rechtslage?
    • bei Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt hat der Käufer regelmäßig keine vertraglichen Ansprüche gegen den Hersteller
    • auch der Vertag zwischen dem Hersteller und dem Zwischenhändler kann nicht als Vertrag mit ZSchutzwirkung zugunsten Dritter angesehen werden
    • dem Käufer bleiben somit nur noch die Rechte der §§ 823 ff. BGB
    • durch fehlender Vorschriften zur Beweislastumkehr (wie den § 280 I 2 BGB) im Deliktsrecht steht der Käufer vor einer großen Hürde, da er im Normalfall dem Prosuzenten nicht das erforderliche Verschulden nachweisen kann

  2. Beweislastumkehr
    • den Beweischwierigkeiten des Geschädigten wurde 1968 in einem wegweisendem Urteil Rechnung getragen
    • demnach muss der geschädigte nur darlegen können, dass die Verlertzung seiner RG auf einem Produktfehler beruht
    • ⤷ der Hersteller muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft
    • grds. greift diese Beweilastumkehr nur dasn ein, wenn das Produkt bereits zum Zeitpunkt des In-den-Verkehr-bringens einen Fehler aufweist
      • in Fällen von Konsstruktions- oder Fabrikationsfehlern muss der Hersteller sogar nachweisen, dass er keine Verkehrspflicht verlertzt hat (objektive Pflichtwidrigkeit)
      • des weitern, muss der Hersteller nachweisen, dass er, seine Organisation oder ein Teil dieser alles erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, dass erst gar kein fehlerhaftes Produkt in Umlauf gerät (Entlastung über die ordnungsgemäße Organisation)
      • in Fällen von besondern Schadenstendenzen eines Produktes die idR aus dem Verantwortungsbereich des Herstellers stammen muss sich der Hersteller zusätzlich noch darüber entlasten, dass er die Produkte vor dem Einbringen in den Umlauf kontrolliert hat (Befundsicherungspflicht)
      • ⤷ tut er dies nicth kann er sich nicht nach Treu und Glaube (§ 242 BGB) darauf berufen, dass der Fehler evtl. erst nach dem Einbringen in den Umlauf aufgetreten ist

  3. Besonderheiten im Rahmen des § 823 BGB

    Der Pflichtenkreis des Herstellers

    1. Konstruktionsfehler
      • liebt bei allen Produkten einer Reihe vor aufgrund der Grundbeschaffenheit des Produktes (Bauweise o. Materialien)
      • ⤷ liegt dies vor wird das Verschulden vermutet
      • der Hersteller kann sich jedoch auf einen Entwicklungsfehler (Fehler nach dem Stand der Technik und Wissenschaft zum Zeitpunkt des Einbringen in den Umlauf nicht erkennbar) berufen
      • ⤷ Anpruch aus § 1 ProdHaftG (✗); Haftung wegen Pflichtverletzung gegen Produktbeobachtungspflicht bleiben unberührt
    2. Fabrikationsfehler
      • Fehler trotz sorgfältiger Untersuchung der Produkte bei einzelnen Stücken
      • Hersteller kann sich nach § 823 I BGB auf fehlendes Verschulden bzw. einer Pflichtverletzung berufen
      • haftung aaus § 1 ProdHaftG unberührt
    3. Instruktionsfehler
      • Verpflichtung des Herstellers den Benutzer über die Risiken bei bestimmungsgemäßen Gebrauch hinzuweisen
      • Hersteller muss auch auf Risikien hinweisen, die sich bei naheliegenden Felhgebrauch oder dem allzu sorglosen Gebrauch ergeben
      • die Intensivität dieser Pflicht fluktuiert je nach dem Maß der drohenden Gefahr und dem Wertungsgewicht der betroffenen RG
        • Bsp.: der Hersteller eines Reißwolfs muss auf die Gefahren hinweisen, die sich ergeben wenn man zb. seine Hand in das Gerät steckt oder dass es in der Nähe von Kindern nicht unbeaufsichtigt betriebsbereit gehalen werdne sollte
        • Bsp.: Auf Gefahren durch den Verzehr von Genussmitteln (Zigaretten, Alkohol, etc.) muss nicht hingewiesen werden, da dieser dem Durschnittsverbraucher bekannst seien
    4. Verletzung der Produktbeobachtungspflicht
      • der Hersteller muss auch nach dem Einbringen in den Umlauf sein Produkt beobachten, ob dieses in der praktischen Verwendung Risiken und Gefahren realisiert, welches eine Warnung oder sogar einen Produktrückruf erforderlich machen
      • dies ist besonders bei Entwicklungsfehlern relevant
      • die Beseitigung von Sicherheitsrisiken (und eine Verpflichtung dazu), entstanden durch Nachrüstungen oder Reparaturen, durch den Hersteller verneint der BGH jedoch
      • (Eine Ausnahme zieht der BGH dann doch in Betracht und zwar dann, wenn die Gefahren sich anders nicth effektiv abwehren lassen)
      • des weiteren, reicht es bei unternehmerischen Abnehmern eine Warnung auzusprechen und eine kostenpflichtige Reparatur anzubieten vs.
        Vebraucher die bei einer kostenpflichtigen Option eher dazu geneigt sein könnten das fehlerhafte gefährliche Produkt weiter zu benutzen

II. Herstellerhaftung nach ProdHaftG

  1. Das Gesetz
    • Mit dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) wird einer Eu Richtlinie (85/374/EWG) umgesetzt
    • Aktuell befindet sich eine Überarbeitung dieser im EU-Gesetzgebungsverfahren (KOM(2022) 495)
    • Verhältnis zur delikt. Produzentenhaftung:
      grds. besteht gemäß § 15 II ProdHaftG eine freie Anspruchskonkurrenz;
      Dennoch ist es geboten in einer Klausur die Haftung nach dem ProdHaftG vor den deliktischen Ansprüchen zu pfüfendamit würde sich folgende Reihenfolge ergeben:
      (1) ggf. vertragliche Ansprüche; (2) Ansprüche aus dem ProdHaftG; (3) Ansprüche aus den §§ 823 ff. BGB

  2. Anspruchsvorraussetzungen
    1. RG-verlertzung nach dem § 1 ProdHaftG
      • Einschränkung durch § 1 I 1 ProdHaftG: jmd. wird getötet, Verletzung von Körper o. Gesundheit, Sachbeschädigung
      • Die Sachbeschädigung bezieht sich dabei nach § 1 I 2 ProdHaftG nicht auf das fehlerhafte Produkt und auch nur auf privat genutzte Sachen
    2. Fehler eines Produkts
      • zunächst muss ein Produkt iSd § 2 ProdHaftG vorliegen
      • diese muss nach § 3 ProdHaftG dann noch fehlerhaft sein
    3. Kausalität
      • es bedarf einer Kausalität zwischen dem Produktfehler und der RG-verletzung
    4. Hersteller nach dem § 4 ProdHaftG
    5. Kein Auschlussgrund
      • § 1 II Nr. 5 ProdHaftG: Entwicklungsrisiken
      • § 1 II Nr. 2 ProdHaftG: Befundsicherungspflicht
      • § 1 III ProdHaftG: Teilprodukte, Grundstoffe

  3. Haftungsumpfang
    1. § 10 ProdHaftG: Haftungshöchstsummer (bis 85 Millionen Euro)
    2. § 11 ProdHaftG: Selbstbeteiligung bei Sachschäden (bis 500€)
    3. § 8 S. 2 ProdHaftG: Schmerzensgeld
    4. § 6 ProdHaftG: Mitverschulden

Allgemeines Schadensrecht

§ 16 Allgemeines Schadensrecht

I. Schadensbegriff & Grundsatz der Totalreparation

  1. Grundsatz der Totalreparation
    • schädiger muss ganzen Schaden ersetzen den er in zurechenbarer Weise verursacht hat
    • Kriterien für die Höhe sind die erlittenen Einbuße beim Geschädigten nicht das Maß der Verschuldung des Schädigers
    • ob Schädiger den Schaden und seine Höhe vorhersehen konnte ist unerheblich
    • Umpfang des Schadens begrenzt auf die Einbußen des Schadens beim Geschädigten → keine bessere Stellung des Geschädigten nach dem Schadensersatz im Vergleich zur Lage vor dem Schadenseintritt

  2. Begriff des Schadens
    • grds. nicht im BGB geregelt
    • hM.: natürlicher Schadensbegriff → Schaden = unfreiwillige Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern/ Interessen
    • ⤷ Auschluss von Aufwendungen
    • Aber: Aufwendungen zur "Bekämpfung" eines drohenden Schadens oder Beseitigung/ Geringhaltung eines bereits eingetreten Schaden werden jedoch unter den Schadensbegriff mit aufgefasst
    • natürlicher Schadenbegriff ist nur Ausgangspunkt der Überlegung
    • ⤷ kann normativen Korrekturen unterliegen

II. Struktur der §§ 249 ff. BGB

§§ 249 ff. BGB
Naturalrestitution, § 249 BGB
Wertersatz, § 251 BGB
  • materielle und immaterielle Schäden
  • inkl. entgangener Gewinn, § 252 BGB
  • § 249 II: Zahlung des erforderlichen Geldbetrags alternativ zur Herstellung
Vermögensschäden immaterielle Schäden, § 253 BGB
Mitverantwortlichkeit → Kürzung des Anspruchs nach § 254 BGB
  1. Naturalrestitution nach § 249 I , II BGB
    • geschützt wird nicht nur das Vermögen einer Person in seinem Wert ("Wertintersse"), sondern vielmehr in seiner konkreten Zusammensetzung ("Integretiätinteresse"/ "Erhaltungsinteresse")
    • § 249 I BGB: Herstellung durch den Schädiger (oder einem von ihm bestellten Dritten)
    • § 249 II BGB: Zahlung des Geldbetrages zur Herstellung in erforderlicher Höhe
    • Schädiger führt Naturalrestitution trotz Fristsetzung nicht durch → Anspruch auf SE in Geld nach § 250 BGB

  2. Entschädigung in Geld (Wertersatz) nach § 251 BGB
    1. § 251 I 1. Fall BGB: Naturalrestitution nicht möglich
      • ⤷ Anspruch auf Entschädigung in Geld
    2. § 251 I 2. Fall BGB: Naturalrestitution nicht genügend
      • Objekt ist nach Restauration weniger Wert als vergleichbares unbeeinträchtigtes Objekt ("merkantiler Minderwert")
      • ⤷ Anspruch auf Entschädigung in Geld
    3. § 251 II BGB: Naturalrestauration ist unverhältnismäßig
      • Kosten der Raustartionen sind im Vergleich zum Wert der Sache unverhältnismäßig (zB. Handyreparatur (1.200€) vs. Handywert (300€))
      • ⤷ Ersatzpflichtige kann Gläubiger in Geld entschädigen
      • Beachte bei Tieren § 251 II 2 BGB (Unverhältnismäßigkeit nicht schon allein dadurch gegeben, dass Kosten der Heilbehandlung den Wert des Tiers erheblich übersteigen)

  3. Ersatz beim immateriellen Schaden nach § 253 BGB
    • § 253 BGB bildet keine eigene AGL
    • Beschränkung auf die In § 253 II BGB gennanten RG
    • Doppelfunktion: Ausgleich + Genugtuung
      Jedoch: wirtschaftliche Positionen der Parteien und der Verschuldensgrad werden berücksichtigt
    • Kein
      • im Englischen: "punitive damages"
      • Strafcharakter des Ersatzes

III.Typische Schadensfälle

  1. Eigentumsverletzung
    1. Zerstörung der Sache
      • eigentlich scheidet § 249 BGB aus → Naturalrestauration unmöglich
      • ⤷ Ersatz des Wiederbeschaffungswert
      • Rspr.: Beschaffung einer gleichwertigen Sache = Form der Naturalrestauration
      • Zerstörung:
        • technischer Totalschaden
        • wirtschaftlicher Totalschaden
        • uneigentlicher Totalschaden (Reparatur möglich aber nicht zumutbar)
    2. Beschädigung der Sache
      • Reparatur der Sache oder
      • auf Verlangen des Gläubigers Ersatz der zur Reparatur erforderlichen Kosten
      • bei merkantilem Minderwert (s.o.) auch Ersatz der "Wertdifferenz"

  2. Verletzung von Körper und Gesundheit
    • Einschränkung des Grundsatzes der Dispositionsfreiheit
      • § 253 I BGB → keine Dispositionsfreiheit, da sosnt finanzielle Vorteile aus immateriellen Schäden
      • ⤷ fiktive Behandlungskosten nicht Ersatzfähig; Behandlungen müssen durchgeführt werden für SE-Anspruch
      • grds. Ersatfähigkeit von Behandlungskosten (gem. § 249 II BGB) auch bei rein kosmetischen Maßnahmen
      • § 251 II BGB jedoch nicht auf Heilbehandlung anwendbar
    • Verdienstausfall
      • Arbeitnehmer: §§ 842, 843 BGB
        • Schaden entfällt nicht durch Engeltfortzahlung des Arbeitgebers nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz
        • aber: cessio legis (gesetzlicher Übergang) des SE-Anspruchs des Geschädigten gegen Schädiger auf den Arbeitgeber nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz
      • Selbstständige: § 252 BGB
      • Noch nicht Berufstätige: § 252 BGB mit Prognose
      • Tätigkeit im Haushalt: §§ 842, 843 BGB

IV. Normative Erweiterung des Schadensbegriff

V. Haftungsausfüllende Kausalität, Zurechnung

  1. Äquivalenz-/ Adäquanztheorie/ Schutzzweck der Norm
  2. Rechtmäßiges Alternativverhalten
    • Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten
    • entfällt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang → Einwand grds. beachtilch
  3. Hypothetische Kausalität
    • Schaden wäre auch ohne Handeln des Schädigers eingetreten (Reserveursachen)
    • Beachtlichkeit von Reserveursachen ist str.
    • hM.: Differenzierende Lösung → Objekt- oder Folgeschaden?
      • Objektschaden (✓); Begründung: Anspruch entstanden da Schadensverlauf abgeschlossen → Anspruch kann nicht wieder entfallen
      • Folgeschaden, zB. entgangene Nutzungen (✗); Begründung: Schadensverlauf noch nicht abgeschlossen → Einbeziehung weiterer Entwicklungen inkl. hypothetischer Ereignisse
        ⤷ SE bis zum Eintritt der Reserveursache
  4. Vorteilsausgleichung
    • Bereicherungsverbot: Geschädigte soll keine Vorteile aus dem schädigenden Ereignis ziehen
    • Anzurechnen gilt: alle Vorteile mit kausalem Zusammenhang zum schädigenden Ereignis
    • ⤷ nicht anzurechnen: alle Vorteile die zufällig mit dem Ereignis verknüpft sind
    • schafft der Geschädigte sich als Ersatz eine neue Sache an, hat er sich den höheren Wert als Vorteil anrechnen zu lassen
    • Beachte Gedanke des § 843 IV BGB: Leistungen die nicht dem Schädiger zu Gute kommen, entlasten diesen auch nicht

VI. Kürzung des Ersatzanspruchs nach § 254 BGB

Bereicherungsrecht

§ 17 Strukturfragen

§ 18 Leistungskondiktionen (LK)

I. Übersicht

  1. etwas erlangt
  2. durch Leistung des Gläubigers
  3. ohne rechtlichen Grund
  4. keine kondiktionssperre
§ 812 I 1, 1. Fall BGB
condictio indebiti
Rechtsgrund fehlt von Anfang an
Sonderfall § 813 I BGB:
Bestehen einer dauerhaften Einrede (eigene AGL)
Sperren:
§ 814 BGB
§ 817 S. 2 BGB
§ 812 I 2, 1. Fall BGB
condictio ob causam finitam
Rechtsgrund ist später weggefallen
Sperre:
§ 817 S. 2 BGB
§ 812 I 2, 2. Fall BGB
condictio ob rem
Bezweckter Erfolg ist nicht eingetreten
Sperren:
§ 815 BGB
§ 817 S. 2 BGB
§ 817 S. 1 BGB
condictio ob turpem vel iniustam causam
Gesetzes- oder Sittenverstoß des Empfängers
Sperre:
§ 817 S. 2 BGB

II. Gemeinsamkeiten

  1. Erlangtes Etwas
    • Dingliche aber auch obligatorische Rechte
    • Befreiung einer Verbindlichkeit
    • Problem der Gebrauchsvorteile und von Dienstleistungen ("Ersparnis von Aufwendungen")?
    • ⤷ Vorteil

  2. Leistungsbegriff
    • Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
    • Mögliche Leistungszwecke:
      • Erfüllung einer (tatsächlichen oder vermeintlichen) Verbindlichkeit
      • Handschenkung
      • Veranlassung des Empfängers zu einer Gegenleistung
      • ⤷ Maßgeblich ist die Zweckbestimmung des Leistenden, gemessen aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts

III. Arten der Leistungskondiktion

1. Condictio indebiti (zur Übersicht)

2. Condictio ob causam finitam (zur Übersicht)

3. Condictio ob rem (zur Übersicht)

4. Condictio op turem vel iniustam causam (zur Übersicht)

§ 19 Nichtleistungskondiktionen (NLK)

I. Eingriffskondiktion

Allgemeine Eingriffskondiktion nach § 812 I 1 2. Fall BGB

  1. Typische Eingriffsfälle:
    • Sachverbrauch
    • Rechtsverlust durch die Fälle der §§ 946-950 BGB

  2. Voraussetzungen:
    1. etwas erlangt
      • wie bei der leistungskondiktion
    2. in sonstiger Weise auf dessen Kosten
      • anders als bei der LK muss der Vorteil nicht durch leistung sondern in anderer Weise erlangt sein worden ("in sonstiger Weise")
      • die Bestimmung der Parteien des Bereicherungsanspruch mit der
        • Früher: Rechtwidrigkeit des Eingriffs (veraltet und abzulehnen, da ein Vorteil auch ohne Rechtswidriges Verhalten, zB. durch Dritte, Höhere Gewalt, Tiere, etc. erlangt werden kann)
        • Heute: Lehre vom Zuweisungsgehalt → Steht der Vorteil dem Bereicherungsgläubiger von Rechts wegen zu, statt dem Bereicherungsschuldner?
    3. ohne rechtlichen Grund
      • diese Merkmal lässt sich ebenfalls durch die Lehre vom Zuweisungsgehalt begründen
      • wurde der Vorteil durch einen Eingriff in die Rechtsposition des Bereicherungsgläubigers geschaffen, steht ihm dieser grundsätzlich zu
      • ⤷ Rechtsgrundlosigkeit
      • Jedoch kann der Bereicherungsschuldner auch einen gesetzlichen Behaltensgrund haben (zB.: durch Gutgläubigen Erwerb)

Besondere Eingriffskondiktionen nach §§ 816 I 1, I 2, II BGB

Besondere Eingriffskondiktionen nach § 816 BGB
Verfügung eines Nichtberechtigten Annahme einer Leistung nach § 816 II BGB
entgeltlich, § 816 I 1 BGB unentgeltlich, § 816 I 2 BGB
  1. Grundlagen
    • Zweck: Schuldrechtlicher Ausgleich für den Eigentumsverlust beim bisherigen Eigentümer (Anknüpfung an den Gutgläubigen Erwerb
    • Anspruch richtet sich nicht gegen den Dritten sondern den Verfügenden
    • ⤷ Gutgläubiger Erwerb stellt Behaltensgrund für den Dritten dar
    • SE-Ansprüche aus Verträgen zwischen dem Nichtberechtigten und dem Berechtigtem oder aus der GoA können nebenher geltend gemacht werden
    • Wichtig!: Die Regelung des § 816 I 1 BGB gilt ggü. der Allg. Eingriffskondiktion als spezieller und genießt somit Vorrang

  2. Vorliegen einer entgeltlichen Verfügung
    • § 816 I 1 BGB setzt eine Verfügung voraus
    • § 816 I 2 BGB setzt ableitend dei Entgeltlichkeit der Verfügung voraus

  3. Keine Berechtigung des Verfügenden
    • Beim Verfügenden muss es sich um einen Nichtberechtigten handelt
    • Ob der Verfügende berechtigt war oder nicht richtet sich nach Sachenrechtlichen Vorschriften
    • Genehmigt es der Eigentümer (nach § 185 I BGB) so kann auch ein Dritter wie ein berechtigter über die Sache verfügen
    • ⤷ Auschluss des § 816 I 1 BGB

  4. Wirksamkeit der Verfügung
    1. Die Verfügung kann durch den Gutgläubigen Erwerb des Empfängers wirksam werden
      ⤷ Berechtigter → Empfänger aus § 985 BGB (✗); Berechtigter → Nichtberechtigten aus § 816 I 1 BGB (✓)

      Liegt kein Gutgläubiger Erwerb (zB. aufgrund von Bösgläubigkeit oder dem Berechtigten ist die Sache abhanden gekommen) vor, wird die Verfügung nicht wirksam
      ⤷ Berechtigter → Empfänger aus § 985 BGB (✓); Berechtigter → Nichtberechtigten aus § 816 I 1 BGB (✗)

    2. Ist der Gutgläubige Erwerb gescheitert kann die Verfügung dennoch wirksam werden, wenn der Berechtigte diese nach § 185 II 1 BGB genehmigt
      ⤷ Berechtigter → Empfänger aus § 985 BGB (✗) [da der Dritter hier wirksam Eigentum erwirbt]; Berechtigter → Nichtberechtigten aus § 816 I 1 BGB (✓)
      Die Genehmigung kann auch konkludent erfolgen, wenn der Berechtigte den Nichtberechtigten auf Herausgabe des Erlangten in Anspruch nimmt

  5. Herausgabe des Erlangten (durch die Verfügung)
    • liegen die Voraussetzungen des § 816 I 1 BGB vor, so kann der Berechtigte Herausgabe des Erlangten (durch die Verfügung) verlangen
    • streitig ist dabei ob dies "nur" den Wertersatz (§ 818 II BGB) oder auch den Erlös umfasst:
      • MM: Nur Wertersatz (§ 818 II BGB), da das Erlangte (zB.: Befreiung einer Verpflichtung) ggf. nicht in Natur herausgegeben werden kann → Wertersatz; Mehrerlös idR durch die Geschäftstüchtigkeit des Nichtberechtigten erlangt und sollte daher ihm zustehen
      • hM: Erlös ist Herauzugeben, da der Wortlaut des § 816 I 1 BGB die Herausgabe des Erlangten beschreibt; idr kann sich der Nichtberechtigte in den Fällen eines Mindererlöses auf die Entreicherung nach § 818 III BGB berufen; Veräußerung ist allein Sache des Eigentümers → Zuweisungsgehalt des Eigentums umfasst damit auch den Veräußerungserlös
      • ⤷ hM ist zu folgen da überzeugende
  1. Leistung des Schuldners an einen nichtberechtigten statt den Gläubiger (zB. aufgrund von Unwissen einer Anspruchsabtretung)
    ⤷ Nichtebrechtigter erhält auf Kosten des Berechtigten einen Vorteil ⤷ Forderung des Gläubigers → Nichtberechtigten aus § 816 II BGB
  2. Muss der Gläubiger die leistung nicht kraft Gesetztes gegen sich wirken lassen, so kann er diese nachträglich noch nach den Vorschriften des § 185 II 1 BGB iVm. § 362 II BGB mittels der Genehmigung tun

Durchgriffskondiktion nach § 822 BGB

II. Verwendungskondiktion (§ 812 I 1 2. Fall BGB)

III. Rückgriffskondiktion (§ 812 I 1 2. Fall BGB)

§ 20 Inhalt des Anspruchs

I) § 812 I BGB Das Erlangte & § 818 I Nutzungen + Surrogate

II)§ 818 II BGB Wertersatz

III) § 818 III BGB Entreicherung

Der Anspruch könnte durch die Entreicherung (§ 818 III BGB) beim Bereicherten jedoch entfallen sein
⤷ eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung schließt eine Entreicherung idR aus (siehe Def.)
Problem: Ersparniss von Aufwendungen?

Ebenso kann eine Entreicherung vorliegen, wenn das Erlangte für den Empfänger subjektiv wertlos ist
Problem: aufgedrängten Bereicherung

IV) §§ 818 IV, 819 BGB verschärfte Haftung

Die Haftung kann jedoch auch verschärft werden indem der Empfänger gem. § 818 IV BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet; dafür gilt folgendes:

V) Teleologische Korrektur des § 818 III BGB bei gegens. Verträgen: Die Saldotheorie

Bei der Teleologischen Korrektur des § 818 III BGB gibt es zwei Theorien:

  1. Zweikondiktionentheorie (veraltet):
    • Hier haben beide Parteien voneinander unabhängige Kondiktionsansprüche
    • ⤷ Problem: Beide Ansprüche sind Zug-um-Zug zu erfüllen, zusätzlich würde dem entreicherete Empfänger, durch eine getrennte Betrachtung, eine stärkere Position inne (er würde nach § 818 III BGB weder Herausgabe noch Wertersatz schulden, könnte selber aber seinen Anspruch geltend machen)

  2. Saldotheorie:
    • Bei gegenseitig gleichartigen Ansprüchen werden diese saldiert ist die Bereicherungssache untergegangen so tritt ihr Wert an ihre Stelle; Wird dabei der Bereicherte entreichert wird der Wert der untergegangen Sache von seinem Anspruch abgezogen.
      Bsp.: K hat gegen V Anpsruch auf Rückzahlung von 100€. Sache im Wert von 80€ ist bei K untergegangen → K entreichert
      ⤷ K Anspruch auf: 100€ - 80€ = 20€
    • Dabei gibt es drei Fallgruppen:
      Anspruch - Entreicherung
      < 0 = 0 > 0
      Kein Anspruch Anspruch in Höhe des Ergebnis
    • nicht anwendbar, wenn ein Partei vorgeleistet hat; hier Teleologische Reduktion des § 818 III BGB
    • Ebenso nicht anwendbar, wenn Saldotheorie zu lasten eines nicht (voll) Geschäftsfähigen oder in Fällen der arglistigen Täuschung und widerrechtlichen Drohung
    • Ein Teil der Literatur ist für die Wiedereinführung der Zweikondiktionentheorie, mit Einschränkung des § 818 III BGB durch Teleologische Reduktion und Wertungskriterien
      Begründung: Saldotheorie insg. verfehlt

§ 21 Bereicherungsausgleich bei mehreren Personen

Aufbau eines (typischen) Mehrpersonenverhältnisses (Leistungskette)

A
Deckungsverhältnis
B
Valutaverhältnis
C

Probleme:

Abgekürzte Lieferung & Anweisungsketten

A
Deckungsverhältnis
B
Zuwendungsverhältnis Valutaverhältnis
C

Probleme:

  1. Abgekürzte Lieferung
    • entgegen der in der Praxis üblichen Direktübereignung des A an den C, fungiert das Sachenrecht einen Zwischenerwerb des B (Geheißerwerb)
    • Bei einem Bereicherungsausgleich wird anstatt der sachenrechtlichen Einordnung der Erfüllungswille des A dem B gegenüber beachtet; dieser widerum will mit der Anweisung an A der "Durchlieferung" seinen leistungspflichten gegenüber C erfüllen
      ⤷ Es handelt sich viel mehr um zwei Leistungen; Interessenlage aus der leistungskette (siehe oben) trifft auch hier zu
      ⤷ Rückabwicklung in den einzelnen Verhältnissen

  2. Anweisungskette
    • Hauptproblem: Fehlerhafte Anweisung
      • Widerruf der Anweisung
        • Kannte C den Widerruf (Aus Sicht des C keine leistung des B): NLK A → C
        • Kannte C den Widerruf nicht: nach alter Ansicht nur Deckungsverhältnis betroffen, Kondiktion A → B; Dem steht jedoch § 675u S. 1 BGB entgegen, daher nach neuer Auffassung: Empfängerhorizont unerheblich und NLK A → C
      • Fehlen einer zurechenbaren Anweisung
        • Kennt C den Fehler: NLK A → C
        • Kennt C den Fehler nicht: eigentlich Kondiktion A → B aber wegen Rechtsscheingrundsätzen NLK A → C

Konkurrenz Leistungskondiktion vs. Eingriffskondiktion

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

§ 22 Strukturfragen

Die GoA kennt grundlegend 4 Fallgruppen (hier anhand eines Beispiels):

    A kümmert (Futter, Snacks [das notwendigste]) sich zwei Wochen um den Labradoodle (L) des B,
  1. weil B in eine Unfall verwickelt war, jetzt im Krankenhaus liegt und A verhindern wollte, dass L in der Zwischenzeit verstirbt.
    ⤷ altruistisches Helfen
  2. weil A der Ansicht ist, dass B seinen Hund nicht gut genug behandelt und ihm nicht genug Futter bereitstellt, sodass A nun etwas dagegen unternehmen muss.
    ⤷ Besserwisserisches Sich-Einmischen
  3. weil der L dem A zugelaufen ist und A deshalb nun glaubt, dass L sein Hund sei.
    ⤷ Irrtümliche Behandlung des fremden Geschäfts als eigenes
  4. weil A den L von B entwendet hat um ihn zu mästen und ihn an einen Delikatessenhändler zu verkaufen.
    ⤷ Absichtlicher Eingriff in fremden Rechtskreis

§§ 677-687 BGB
Besorgung eines fremden Geschäfts
"echte" GoA
(Fremdgeschäftsführung)
"unechte" GoA"
(Eigengeschäftsführung)
berechtigte GoA unberechtigte GoA irrtümliche Eigengeschäftsführung (§ 687 I BGB) angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 II BGB)
Ansprüche des Geschäftsführers (GF):
§§ 683 S. 1, 670 BGB
Ansprüche des GF:
§ 684 S. 1
Ansprüche des GF:
§§ 687 II 2, 684 S. 1 BGB
Ansprüche des Geschäftsherrn (GH):
§§ 681 S. 2, 667 BGB
§§ 280 I, 677 BGB
Ansprüche des GH:
§§ 681 S. 2, 667 BGB (str.)
§§ 280 I, 677 BGB (str.)
§ 678 BGB
Ansprüche des GH: §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB
§§ 687 II 1, 678 BGB

§ 23 Echte GoA

I. Voraussetzungen/ Tatbestand

  1. Fremdes Geschäft
    1. Geschäft(sbesorgung)
      • als Geschäftsbesorgung gilt jede Tätigkeit rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art
      • reine Gefälligkeiten werden jedoch nicht erfasst
    2. Fremd
      • Fällt das Geschäft in den Interessenkreis eines anderen, gilt das Geschäft als fremd
      • dabei gibt es drei Fälle:
        • Objektiv fremde Geschäfte
        • "Auch-fremde Geschäfte", wenn das Geschäft nicht vollständig in einen fremden sondern auch in den eigenen Interessenskreis fällt
        • Objektiv neutralen Geschäfte (fremdheit wird durch den nach außen tretenden Fremdgeschäftsführungswille begründet)

  2. Fremdgeschäftsführungswille
    • Der Fremdgeschäftsführungswille (FGFW) ist das Abgrenzungsmerkmal zur "unechten" GoA
    • Dieser besteht dabei aus zwei Elementen:
      • Kenntnis über die Fremdheit
      • Wille, das Geschäft als fremdes zu führen
    • Irrtümer beim Geschäftführer über den Geschäftsherrn sind dabei unerheblich, da der tatsächliche Geschäftsherr verpflichtet und berechtigt wird (§ 686 BGB)
    • Die Anforderungen an den FGFW unterscheiden sich dabei von Szenario zu Szenario:
      • Objektiv fremdes Geschäft: FGFW wird vermutet
      • Objetiv neutrales Geschäft: FGFW muss in hinreichender Art und Weise nach außen erkennbar sein
      • "Auch-fremdes Geschäft":
        • Rspr. + Lit.: FGFW wird vermutet
        • GgA.: FGFW muss in hinreichender Art und Weise nach außen erkennbar sein
        • Dabei ergeben sich einige Problemfallgruppen:
            • die hL lehnt hier eine Fremdgeschäftsführungswillen jedoch ab
              Begründung: der Hoheitsträger sich nicht den Weisungen des Geschäftsherrn unterordnen will und somit auch keinen Fremdgeschäftsführungswillen hat
            • außerdem handelt der Hoheitsträger nicht "ohne Beauftragung oder sonstige Berechtigung" sondern nach öffentlich-rechtlichen Dienstverpflichtungen

            • Rspr.: hier "auch-fremdes-Geschäft" daher FGFW zui vermuten; dennoch GoA (✗)
              Begründung: solche Aufwendungen im Risikobereich des vertragsanbahnenden Geschäftsführer liegen (privatautonomische Entscheidungsmacht)
            • eA: FGFW (✗), da der vertraganbahnende "Geschäftsführer" ohne Vertrag kein Geschäftsführer sein will
            • aA.: einmal entstandener Anspruch kann durch Verweigerung des Vertrags nicht wieder entfallen

            • Rspr.: Fremdgeschäftsführungswille über die Grundsätze des "auch-fremden-Geschäfts" ist zu vermuten
            • Ausnahme: Vertrag zwischen dem Geschäftsführer und dem Dritten regelt die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers umfassend und abschließen
            • Problem: Hintergedanke, dass gesetzliche Ausgleichsansprüche bei Vorliegen von vertraglichen Regelungen nach dem Grundsatz der Privatautonomie ausgeschlossen sind
              ⤷ eigtl. generelle Ausschließung der Anwendung der §§ 677 ff. BGB da Geschäftsführer seine Verpflichtung dem Dritten gegenüber erfüllen möchte statt im Interesse des Geschäftsherrn zu handeln

            • Rspr.: da es sich um ein "auch-fremdes-Geschäft" handelt ist der FGFW zu vermuten
            • Lit.: FGFW (✗), da der "Geschäftsführer" nur seine (vermeintlichen) Pflichten dem "Geschäftsherrn" ggü. nachkommen möchte

            • Kriterium des: kommt die Erfüllungswirkung auch den anderen Schuldnern zu Gute? ist dies zu verneinen, dann gilt: fremdes Geschäft (✗)
            • werden die anderen Schuldner (zB. wie bei der Gesamtschuldl) ebenfalls von ihrer Verbindlichkeit dem Gläubiger befreit, gilt: auch-fremdes-Geschäft (✓)
              Aber: Schuldner will idR nur seine eigene Verbindlichkeit erfüllen → FGFW (✗) (+ im Falle der Gesamtschuldnerschaft schließt § 426 BGB einen Rückgriff auf die §§ 677 ff. BGB aus)

            • Bsp.: PKW fahrer (P) weicht dem entgegenkommenden und auf Ps Spur gekommen Radfahrer (R) aus und fährt mit seinem Auto gegen einen Baum.
            • hM.: FGFW nur dann vermutet, wenn der Kraftfahrer nicht haftbar ist (zB. nach § 17 III StVG); andernfalls ist Ausweichen lediglich im Eigeninteresse
            • Rsp.: Mitverursachung wird mindernd berücksichtigt bei der Höhe der "angemessenen" Entschädigung


  3. Ohne Auftrag oder sons. Berechtigung
    • "Auftrag/ beauftragung" ist weit zu verstehen, umfasst damit nicht nur den Auftrag (§ 662 BGB) sondern jedes Rechtsgeschäft
    • sonstige Berechtigungen zum Geschäft leiten sich idR aus dem Gesetz ab (zB. Organe einer GmbH oder AG für die Gesellschaft/ Eltern für Kinder)
    • nicht als sonstige Berechtigung gelten die Vorschriften über die Notwehr, Notstand oder die Selbsthilfe; hier Aufwendungsersatz nach §§ 683, 684 BGB
    • ist das Rechtsgeschäft zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr nichtig, liegt zwar keine sons. Berechtigung vor aber die Anwendung der §§ 677 ff. BGB scheitert am fehldenen Fremdgeschäftsführungswille (gilt auch wenn Geschäftsführer Geschäft auf grundlage eines Vertrages mit einem Dritten führt) [siehe oben]

  4. Berechtigung zur Übernahme des Geschäfts (§ 683 S. 1 BGB)
    1. Interesse und Wille des Geschäftsherrn
      • § 683 S. 1 BGB setzt voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen muss
      • Interesse = objektive Kriterien aus der Sicht eines verständigen Dritten + Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
      • wirkliche Wille = geäußerter oder aus den Umständen erkennbare tatsächliche Wille
        Eine Kenntnis (oder die Möglichkeit dazu) des Geschäftsführers vom wirklichen Willen ist unerheblich
        Unkenntnis unverschuldet? → Haftung nach § 678 (✗)
      • kann der wirkliche Wille nicht ermittelt werden, ist der mutmaßliche Wille maßgebend: Ermittlung anhand von objektiven Maßstäben
      • Ausnahme des Wortlaust des § 683 S. 1 BGB: Geschäftsübernahme enstpricht nicht dem Interesse aber dem geäußerten Willen des Geschäftsherrn (Vorrang des individuellen Willen)
      • der Geschäftsherr muss nicht geschäftsfähig sein → wirlicher oder mutmaßliche Wille des gesetzlichen Vertreters ist maßgeblich
    2. Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens
      • sind d. Voraussetzungen des § 679 BGB einschlägig ist ein entgegenstehender Willer des GH zu vernachlässigen
      • ↳ Erfüllung einer Pflicht des GH deren Erfüllung im öff. Interesse liegt oder gesetzl. Unterhaltspflicht des GH wird ohne Geschäftsführung nicht rechtzeitig erfüllt
        • Bei der Pflicht muss es sich um eine Rechtspflicht handeln, bloße sittliche Verpflichtungen sind nicht ausreichend
        • (Rettung eines freiverantwortlichen Suizidenten ist nicht von § 279 BGB erfasst;
          Anmerkung: Der Retter könnte ein Anspruch aus § 823 I BGB haben, da der Gerettete sich grds. RG-verletzungen des Retters anrechenen lassen muss, da dieser sich zur Rettungsmaßnahme "herausgefordert" fühlen darf)

    3. Genehmigung nach § 684 S. 2 BGB
      • Geschäftsherr kann eine unberechtigte GoA ausdrücklich oder konkludent (zB. durch das Herausfordern des durch die Geschäftsführung erlangten) genehmigen
      • ⤷ GoA gilt als von Anfang an als berechtigt

II. Rechtsfolgen

Rechtsfolgen der echten GoA
Berechtigte GoA
"Geschäftsführung entspricht dem Interesse & Willen des GH"
Ansprüche des Geschäftsführers Ansprüche des Geschäftsherrn
    • Ersatzfähig sind Aufwendungen die einen kausalen Zusammenhang mit der Geschäftsausführung haben (Geschäftsausführung wird bezweckt)
      • auch umfasst sind Verbindlichkeiten i.S.d. § 257 BGB
    • diese musste der GF für erforderlich halten, entweder weil sie
      1. objektiv erforderlich sind, oder
      2. der GF sie nach sorgfältiger Prüfung dafür halten durfte
    • Das Erfolgsrisiko liegt beim GH
      • Vergütung
        • fällt Tätigkeit in beruflichen Arbeitskreis und wird üblicherweise nur gegen Vergütung vorgenommen (§ 1877 III BGB entprechend anwenden) → Vergütung (✓)
      • Schäden
        • Schadensersatz (unfreiwillige Vermögensopfer + analog Schmerzensgeld, § 253 II BGB) nur wenn die der Tätigkeit anhängenden typischen Risiken sich darin verwirklichen
    1. Pflichten aus § 677 BGB
      • Wahrung des Interesse des GH mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen
      • Zu trennen sind Übernahmewillen und Ausführungswillen
        ↳ Übernahme kann Interesse und Wille des GH entsprechen, konkrete Ausführung jedoch nicht
      • Pflicht gilt auch bei unberechtigter GoA
    2. Pflichtverletzung
      • liegt vor bei Geschäftsausführung entgegen dem Interesse mit Rücksicht auf den Willen des GH
      • grds. keine Durchführungspflicht; Ausnahme: durch Abbruch würde Schaden entstehen, der sonst nicht entstehen würde
    3. Verschulden
      • GF muss pflichtwidrige Ausführung zu vertreten haben
      • der Maßstab dafür richtet nach §§ 276 ff. BGB
        → Verschulden wird nach § 280 I 1 BGB grds. vermutet
    4. Haftunsprivileg § 680 BGB
      • Voraussetzung: Geschäft muss die Abwehr einerDrohende drigende Gefahr bezwecken (Abwendung muss nicht erfolgreich sein)
      • nach h.M. auch für Angehörige des GH oder ihm nahestehenden Personen (str.)
      • Auch Scheingefahr (irrtümliche Annahme einer Gefahr) ist umfasst, sofern der GF die vermeintliche Gefahrenlage unverschuldet oder zumindest nicht mit grober Fahrlässigkeit verkannt hat
      • ↳ GF hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten; Haftungsprivilig gilt nicht ggü. Dritten
      • ↳ § 680 BGB gilt für Übernahme (§ 678 BGB), Ausführung (§§ 677, 280 BGB) des Geschäfts und konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung
    5. Anspruchsumfang
      • nur ausführungsbedingte Schäden nach §§ 249 ff. BGB
      • Nicht umfasst sind Nachteile aufgrund Erfolglosigkeit des Geschäfts

    1. Anzeigepflicht, § 681 S. 1 BGB
      • GF muss GH Geschäftsübernahme alsbald anzeigen und ggf. dessen Entscheidung abwarten
      • ↳ Ziel: willen des GH ermitteln und berücksichtigen

    2. Auskunftspflicht, §§ 681 S. 2, 666 BGB
      • GF muss GH Auskunft über Stand des Geschäfts geben und Rechenschaft ablegen
      • GH soll Informationen erlangen können, die zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche von nöten sind

    3. Herausgabepflicht, §§ 681 S. 2, 667 BGB
      • Herauszugeben ist das Erlangte: jeder im Zusammenhang des Geschäftsführung erhaltender Vorteil
      • z.B.: Unterlagen, erzielter Gewinn
      • ist Geld herauszugeben, so ist dieses zu verzinsen, §§ 681 S. 1, 668 BGB

    4. Verletzung dieser Pflichten
      • Es gelten die allg. schuldrechtlichen Vorschriften: §§ 280 ff., 249 ff. BGB (insb. Schadensersatz nach § 280 I BGB)
      • §§ 680 und 682 BGB sind ebenfalls anwendbar
Unberechtigte GoA
"Geschäftsführung entspricht nicht dem Interesse oder Willen des GH"
Ansprüche des Geschäftsführers Ansprüche des Geschäftsherrn
    • Besonderer Bereicherungsanspruch: vom GH erlangte = ersparte Aufwendungen
    • Str. ob Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung; n.h.M. Rechtfolgenverweisung
    • Umfang des Anspruchs richtet sich nach § 818 f. BGB (nicht bei Entreicherung des GH, § 818 III BGB)
      ↳ GF trägt Risiko der erfolglosen unberechtigten GoA
    • Einwendungen des § 685 BGB sind zu beachten
    1. Pflichten aus § 677 BGB
      • Wahrung des Interesse des GH mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen
      • Zu trennen sind Übernahmewillen und Ausführungswillen
        ↳ Übernahme kann Interesse und Wille des GH entsprechen, konkrete Ausführung jedoch nicht
      • Pflicht gilt auch bei unberechtigter GoA
    2. Pflichtverletzung
      • liegt vor bei Geschäftsausführung entgegen dem Interesse mit Rücksicht auf den Willen des GH
      • grds. keine Durchführungspflicht; Ausnahme: durch Abbruch würde Schaden entstehen, der sonst nicht entstehen würde
    3. Verschulden
      • GF muss pflichtwidrige Ausführung zu vertreten haben
      • der Maßstab dafür richtet nach §§ 276 ff. BGB
        → Verschulden wird nach § 280 I 1 BGB grds. vermutet
    4. Haftunsprivileg § 680 BGB
      • Voraussetzung: Geschäft muss die Abwehr einer Drohende drigende Gefahr bezwecken (Abwendung muss nicht erfolgreich sein)
      • nach h.M. auch für Angehörige des GH oder ihm nahestehenden Personen (str.)
      • Auch Scheingefahr (irrtümliche Annahme einer Gefahr) ist umfasst, sofern der GF die vermeintliche Gefahrenlage unverschuldet oder zumindest nicht mit grober Fahrlässigkeit verkannt hat
      • ↳ GF hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten; Haftungsprivilig gilt nicht ggü. Dritten
      • ↳ § 680 BGB gilt für Übernahme (§ 678 BGB), Ausführung (§§ 677, 280 BGB) des Geschäfts und konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung
    5. Anspruchsumfang
      • nur ausführungsbedingte Schäden nach §§ 249 ff. BGB
      • Nicht umfasst sind Nachteile aufgrund Erfolglosigkeit des Geschäfts

    1. Voraussetzungen:
      • Geschäftsübernahme muss dem wirklichen o. mutmaßlichen Willen des GH widersprechen
      • Verschulden: GF muss den vom GH entgegenstehenden Willen gekannt oder aufgrund von Faahrlässigkeit nicht gekannt haben
      • Ausnahme: § 680 BGB (Abwehr von Gefahr) → grobe Fahrlässigkeit notwendig

    2. Rechtsfolge:
      • Ersatzpflicht für alle Schäden die durch Geschäftsführung adäquat kausal entstanden sind
      • Ohne Bedeutung ob Schaden bei pflichtgemäßer Ausführungshandlung entstehen
      • Umfang des Anspruchs gem. §§ 249 ff. BGB

    1. Anzeigepflicht, § 681 S. 1 BGB
      • GF muss GH Geschäftsübernahme alsbald anzeigen und ggf. dessen Entscheidung abwarten
      • ↳ Ziel: willen des GH ermitteln und berücksichtigen

    2. Auskunftspflicht, §§ 681 S. 2, 666 BGB
      • GF muss GH Auskunft über Stand des Geschäfts geben und Rechenschaft ablegen
      • GH soll Informationen erlangen können, die zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche von nöten sind

    3. Herausgabepflicht, §§ 681 S. 2, 667 BGB
      • Herauszugeben ist das Erlangte: jeder im Zusammenhang des Geschäftsführung erhaltender Vorteil
      • z.B.: Unterlagen, erzielter Gewinn
      • ist Geld herauszugeben, so ist dieses zu verzinsen, §§ 681 S. 1, 668 BGB

    4. Verletzung dieser Pflichten
      • Es gelten die allg. schuldrechtlichen Vorschriften: §§ 280 ff., 249 ff. BGB (insb. Schadensersatz nach § 280 I BGB)
      • §§ 680 und 682 BGB sind ebenfalls anwendbar

§ 24 Unechte GoA

Unechte GoA
Irrtümliche Eigengeschäftsführung
  • objektiv fremdes Geschäft
  • GF verkennt Fremdheit des Geschäfts und denkt es sei ein eigenes
Angemaßte Eigengeschäftsführung
  • objektiv fremdes Geschäft
  • GF erkennt Fremdheit des Geschäfts, führt es dennoch als eigenes
Rechtsfolgen Rechtsfolgen

§ 25 Konkurrenzen